Beiträge zur Geschichte des Fleckens Flörsheim a/M.
von 1170 bis zum Jahre 1815.
Nach in Flörsheim vorhandenen Quellen zusammengestellt
von J. Gander, Caplan, Flörsheim a/M., 1898
ahn Nass. Landesbibl. zu Wiesbaden überwiesen
Frankfurt a/M. den 15.Jan. 1905, Gander Rector
Kaplan Gander, von dem ich noch nicht einmal seinen Vornamen und auch sonst nichts weiß, hat zu seinen lesenswerten Ausführungen über die Geschichte Flörsheims eine Einleitung geschrieben (02Gander), die ich in Maschinenschrift nachfolgend übertragen habe.
Hierzu ein Nachsatz: Die mir fehlenden Lebensdaten des Herrn Gander hat mir nach der Veröffentlichung dieses Beitrags Herr Reinhard Lehrig zugeschickt, sie sind hier unter Dokument 001 zu finden
Flörsheim1)
auch Flörß, Flörsch und Vlers in alten Urkunden genannt, ist
ein Marktflecken mit ca. 3500 Einwohnern und liegt am rechten
Mainufer und war bis 1171 Eigentum der Nüringer Grafen in der
Wetterau. Nach dem Aussterben dieses Geschlechtes kam Flörs-
heim an die Herren von Loen, die es ihrerseits den Eppsteinern
zu Lehen gaben. Im Eppsteiner Lehnsbuche heißt es: Item von
einem Grafen zu Loen die Borgt in Schwabheim und das Dorf Vlersheim. Als Eppsteiner unterstanden die Bewohner dem Gerichte
von Mechtildshausen, als jedoch die Eppsteiner 1270 Flörsheim
dem Domkapitel zu Mainz für 1050 Mark verkauften, wurde
dabei bemerkt, daß die Flörsheimer nicht mehr gehalten
sein sollten, das Mechthildshäuser Halsgericht zu beschicken, es wurde vielmehr ein eigenes Gericht hier eingesetzt, die Urkunde
über den Ortsverkauf lautet in der Übersetzung: Wir Gotfried
der Ältere und Gotfried der Jüngere2) bekennen durch dieses
unser Schreiben, daß wir mit Erlaubnis und Zustimmung
unserer Frauen Elise und Mathilde dem Hochwürdigen Dekan
u. Capitel von Mainz für 1050 Mark unser Dorf Flersheim
verkauft haben mit allen Äckern, Weinbergen, Weiden, Wasser-
läufen, Mühlen etc. sowie aller Einwohner die zur Zeit dort
leben und dort erbberechtigt sind, mit Ausnahme der
Soldaten und deren Kinder sowie unseres Jägers und
seiner Frau und Söhne, die aber im Dienste des Capitels ver-
bleiben sollen. Die Gerichtsbarkeit geht an das Capitel über,
sodaß wir die Einwohner ausnehmen von dem Gerichte zu
Mechtildshausen oder woher sonst das Lantgericht berufen wird.
1) Nach einer Abschrift auch Fugger, die Oberherrschaft über den Main, welche die hiesige Bgmeisterei besitzt.
2) Gotfried III und G. IV von Eppstein