Aus den Protokollen des Mainzer Domkapitels der Jahre 1755 Filtzinger/von Ufenbach und Jacob Daniel von Gall 1761 – 1772, aufgehoben im Staatsarchiv Würzburg, übertragen von Hans Jakob Gall.

Bd. 60/Seite 18 – Dokument 3
Mercury 7ten Januar 1761
Herr V. Gall zu Flörsheim suchet ahn umb
eine ahnleye ad 2000 fl Captl ex fabricae
Metropolitanu gegen gerichtliche hypotec
auf seine güthern zu Flörsheim

Placuit gegen hinlänglich-gerichtliche ver-
sicherung

Idem von Gall suchet per Mem. unthg.
ahn umb eine dom-Capitulische Marche-Com-
missary-stelle jedoch außer denen gewöhnlichen
diensten und zehrungs-Kösten ohnentgeltlich.

Conclusum: Hatt Supplicantens gesuch zwar
nicht statt, jedoch wären demselben allenfalls
mitt einem dom-capitulischen raths predicat
ohne einige freyheit, und sonstige utilitary
zu willfahren, gleichwohlen aber solle auch
noch diesses bis zur nähreren überlegung
wegen des rangs vor dem oberschultheißen
zu Flörsheim auf sich beruhen.

Bd. 60/Seite 706 – Dokument 4
Mercury 6ten Oktober 1762
Hiesiges Hospitale Ad Stum Rochum fraget
unth. ahn, ob dem Schematismus der zu Flörsheim
wohnenden V. Gall als dom-Capitulischer Rath
und in welcher Ordnung inseriret werden solle.

Conclusum: Negative!

Bd. 61/Seite 145 – Dokument 5
Dominicus 5ten Mai 1765
Jacob Daniel von Gall zu Flörsheim sup-
plicat, ihn bey dem mitt aller freyheit ihm
in Anno 1761 unterm 7ten Januar von Emmo qua
damahligen Decano zugesichereten dom-Capitulisch

Seite 146 – Dokument 6
Raths-predicat gnädig zu schützen.

Conclusum: Hatt Supplicantens gesuch, so viel eine
vermeintliche freyheit betrifft, nicht statt.

Bd. 61/Seite 871 – Dokument 7
Sabathi 10ten Decemb. 1768
In Revisions-Sachen Jacob Daniel v. Gall
zu Flörsheim ca. den Kampewitsche wittib
und Johann Duchmann daselbst bittet
ersterer pro decernenda Commissione Revisionis
von einer beym ambt Hochheim untern 8ten October
Anni Curr. publicierten urthel.

Conclusum: Wird hiesig Churfürstl. Hofrathen
auch Rdssimi Capli Syndico Dürr Commissio
hiermit aufgetragen, umb sowohl in pto.
sive Decernenda sive Denegandae Revisionis
als auch allenfalls in der hauptsache zu
erkennen und zu strafen was rechtens.

Bd. 63/Seite 1503 – Dokument 8
Luna 25ten May 1772
Ambts Verweeser zu Flörsheim berichtet, welcher-
gestalten der Hr. von Gall daselbst mit seinen
zwey Knechten d. 18ten und 19ten hujus in
dem wald junges Eichen und bircken-holts
fällen und ungescheuet nacher hauß habe
fahren laßen, und ihm bey der überfahrth
am Mayn 14 stämmen deren schönsten jungen
Eichen nebst einer Birck hinweggenohmen,
soforth unter dasiges Rathhauß zu anderen
dergleichen holtz verbracht und der schaden
auf 71 flo. ohne das allschon nacher hauß
gefahren gehöltz nicht mitt-gerechnet, pflicht-
mäßig geschätzet worden seyn, die diesfallsige
anthung Rdssmo Caplo unth. anheimbstellend,
gestalten sonsten auf diese daselbst
zur gewohnheit gewordene wald-diebereye Zucht-
haußes- und schanzen-strafe gesezet seyn.

Conclusum: Es wird der von Gall zu Flörsheim
wegen verübten schwähren wald-frevel nicht
nur zum schaden ersatz ad 71 flo. sonderen
auch in eben so viel strafe hiermit dergestalten condemnieret, das er mithin sothane 142 flo.
binnen Zeith von 14 tägen Sub poena realis

Seite 1504 – Dokument 9
Executionis zu erlegen hätte, deßen beyde Knechten
aber wird für diesesmahl ihr angemastes verbrechen
unter scharfer verwarnung, sich in dergleichen bey
vermeydung Zucht-haußes auch gestalten sachen
nach schanzen-strafe fernerhin nicht mehr
betretten zu laßen, hiermit alles ernstes
verwiesen, welch-alles mithin ambts Verweeser
zu Flörsheim denen Interessenten bekannth zu
machen und zu behörigen vollzug zu beförderen
hätte.

Bd. 63/Seite 1514 – Dokument 10
Mercury d. 3ten Juni 1772
der V. Gall zu Flörsheim supplicat umb weilen
das jüngsthin seinen beyden Knechten hinweg genohmene
holtz nicht in dem Flörsheimer gemeinds wald sonderen
in dem Darmbstättisch-Rüßelsheimer und zwar ohne
sein wüssen und geheiß gehauen worden, nicht nur
die gegen Ihn verfügte geld strafe wieder auf-
zuheben, sonderen auch wegen der durch arretierung
seines Karns und abladung des holtzes zugegangene
offentlichen beschimpfung eine eclatanste Satisfaction
ahngedeyen zu laßen.

Conclusum: Communicetur dieses Memte sambt

Seite 1515 – Dokument 11
anlaag dem ambts verweseren zu Flörsheim mit
dem auftrag, umb sich nicht nur zuverläßig zu
erkundigen, aus welchen aigenthumb das holtz gs
entwendet worden seyn, sonderen auch über dem
befund sowohl als auch ob und wie weith dem ge-
such des Supplicanten willfahret werden könne,
una cum remissione Communicatorem zu Rdssmi Capli
näheren entschließung guthächtlich ein zu berichten.

Bd. 63/Seite 1523 – Dokument 12
Mercury d. 17ten Juni 1772
Ambts verweser zu Flörsheim berichtet in
betreff der von dem V. Gall begangenen
holtz-frevels, welchergestalten nicht nur durch
den daselbstigen wald försteren Wigand Steinbrech
sonderen auch durch sieben glaubwürdige per-
sonen erwiesen worden daß 1modieselbe die
V. Gallische knechte eichen und bircken-stämme
in dem flörsheimer wald fällen gesehen haben,

Seite 1524 – Dokument 13
und die plätze annoch zu zeigen in stand
und bereith seyen, weniger nicht das 2do dieße
mitten durch den vermelten wald mit einem
mit Eichen-stämmen schwehr beladenen wagen
gefahren und darnebst zur bequemlicheren
durchfahrt eine im weeg gestandenene manns-
bein dicke junge eiche wie auch eine birck
niedergehauen, solche aber nebst mehreren zur
erleichterung des von überwogenen last ge-
brochenen Karch-baumes abgeworfenen eichen
an dem sogenannten Mittel-weeg liegen
gelaßen habe, und endlich daß 3tio dießer
knecht sich umb den aufenthalt des försters
erkundiget, und da er deßen abwesenheit
vernohmen, nur deren schönsten und die
dickung eines wein-baumes habende eich
niedergemachet hätte, die wegen dieses beträchtlichen
waldfrevels verwürckte bestrafung sowohl als
nachlaß des schaden erstzes Rdssmo Caplo unterth.
anheimbgebend.

Conclusum:
Es hatt alles einwendens ohngehinderet
bey dem unteren 25ten May nup. ergangenen
Concluso sein ledigliches bewenden, welches
mithin ambts verweser dem Supplicanten
nicht nur resolutionis loco bekannth zu machen,
sonderen auch gegen denselben vorgedachtes Con-
clusum allenfalls executive gelthend zu
machen hätte.

Bd. 63/Seite 1534 – Dokument 14
Sabathi d. 27ten Juny 1772
V. Gall zu Flörsheim supplicat abermahlen
umb gnädigen erlaß der wegen verübten
wald-frevels angesezten strafe und schaden
ersatzes ad 142 flo.

Conclusum: Wird dem Supplicanten die helfte
des schaden-ersatzes sowohl als der strafe
aus besonderer gnade hiermit nachgelaßen.

Bd. 58/Seite 73 – Dokument 15
Dominica d. 13ten April 1755 in Ambitu
Johann Adam Filtzinger und consorthen zu
Flörsheim ca. Hrn. Von Ufenbach zu Frankfurt pto.
retractus des vormahlig ufenbachischen guths zu
Flörsheim bitten per Memor. nach nunmehro cum
expensis erhaltener

Seite 74 – Dokument 16
obsieglicher ersterer instanz urthele die verfügung
dahin zu thun, daß sahro jure … die von
Ufenbachische hofraith und gebäwlichkeiten obrig-
keithlich beaugenscheiniget, der befund darüber so
wohl, als über schist und geschirr auch sonsten
mobilis ein Inventarium errichtet, anbey der
Hofmanns Christen ehefrawen das schädliche (ehr-?)
saamen schneidens nachdrücklich verbotten werde.

Conclusum: Kleichwie deren supplicanten petition
auf ein merum provisionale gerichtet, also hätte
ambtsverweser zu Hoch- und Flörsheim zu
je ein- als anderen die förderlichst-justiz-
mäßige verahnstalltung zu machen.