Der Streit zwischen den kurfürstlich mainzischen Gemeinden
Flörsheim und Weilbach um die Nutzung des Landwehrs.

Aus den Protokollen des Mainzer Domkapitels der Jahre 1751 bis 1757, aufgehoben im Staatsarchiv Würzburg, und aus Unterlagen aus dem Hessischen Hauptstaatsarchiv Wiesbaden.

Acta

betreffend die Streitigkeiten zwischen der Kurfürstl. Main-
zischen Gemeinde Weilbach und der Gemeinde Flörsheim,
wegen des Landwehrs,
und
die diesfalls in erster und zweiter Instanz
angeordnete Commissio mixta

Band 56, Seite 711, Dokument 04
Veneris d. 3ten Dezember 1751

gemeinde Flörsheim
ca.
gemeinde weylbach
pto. des flörsheimer
Landwährs

Ambtsverweeser Eckerth zu Hochheim berichtet in betreff
der Flörsheimer Land-währ schleiffung, welcher gestallten
bey dem darüber gemeinsam eingenohmenen augenschein
sich für die gemeinde weilbach in petitorio nichts ge-

Band 56, Seite 712, Dokument 06

äusseret, und gleichwie solchernach in possessorio alle
gründen für die gemeinde flörsheim obwaltheten, als
Er ambtsverweeser nahmens jetzgeredte gemeinde gebeten
haben wolte, daß nunmehro dieselbe das Landwähr zu
schleiffen ohngehinderet forthfahren dörfte, so forth bey
Churfürstlicher Regierung dahier die verwendung daher
geschehe, daß mehrgeredte gemeinde Flörsheim rechts-
erforderliche sicherheit de o amplins in possessie immerli
turbando verschaffet werde.

Conclusum: Es wäre hiesig-Churfürstlicher Regierung der
von ambtsverweseren Eckerth eingekommene bericht
cum Adstig Copyslich mitt dem anhang zu communicieren,
daß gleichwie Rdssmu Caplu bey fürwalthenden umbständen
die gemeinde zu Flörsheim von ihrem ohnabdenklichen
privativ-besitz des Landwährs gs. nicht verdringen lassen
könte, also auch dasselbe außer allen zweifel setze,
daß geredte gemeinde zu Flörsheim in dessen forth-
zusetzenden schleiff- und privativ benutzung in zukunft
keines weegs gestöhret, und des endes ahn die ge-
meinde zu weylbach das gemessene mit allem nach-
druck verfügen zu lassen gefällig seyn werde.

Band 57, Seite 30, Dokument 08
Luna d. 28ten Februar 1752

Flörsheim
ca.
Weilbach
pto. des Landwährs

Referebatur über den inhalt einer ab seithen der
gemeinde zu Flörsheim in betreff des dasigen
Landwehrs geg. die gemeinde weilbach ohnlängst
eingekommenen so betitulten rechtsbeständigen
Refutation cum Adstig … Lit. A. resp. B.
wie auch einer ahnzeige von Hn. ambtsverweseren Eckerth.

Conclusum: Es wäre die ab seithen der gemeinde
Flörsheim eingebrachte so inpribirte rechts-
beständige refutation cum Adstig … Lit. A.
resp. B. wie auch der ahnzeige des ambtsverwesers
Eckarth einer hiesig-Churfürstlichen Regierung
mitt dem anhang zu communizieren, daß gleich-
wie daneben des fuglosen beginnen deren
weilbachers sich des mehreren veroffenbahre,
also auch die Churfürstl. Regierung die
ernsthafte Verfügung dahin zu thun von
selbsten in allweege geneigt seyn werde,
daß so wohl eines hohen Dom-Stifts prasens-
kammer in wiederherstellung des Zoll stocks auf


Band 57, Seite 31, Dokument 10

den merklichen platz des Landwährs woh er vorhin
gestanden, als auch die gemeinde Flörsheim
selbsten in jetzgereden Landwährs ferneren schleif-
fung, und privativenen genuß führehin ohngehin-
deret, und ohngeschmählert verbleiben möge.

Band 57, Seite 58, Dokument 12
Mercury d. 10ten May 1752

die schleifung des
Landwährs zu Flörsheim
betreffend

Ober- unterschultheiß, gericht und viertelmeistere zu
Flörsheim bitten p. Memorand., daß ihnen nunmehro umb mit der
ahngefangenen schleiffung des Landwährs fortzufahren
erlaubet, und der dom-kapitulische Zoll-stock ohne anhang
gesetzet werden möge.

Conclusum: Es wäre das eingekommene Memorand.
der hiesig-Churfürstl. Regierung mitt dem anhang
zu communizieren, daß gleichwie dieselbe die hierunter
für die gemeinde Flörsheim militierende sehr beträchtlichen
gründe immittelst des näheren eingesehen haben würde
also auch Rdssmu Caplu nicht zweifelen wolle, das
hierunter ahn die gemeinde zu weilbach das dahier
gemeßene endweeder allschon ergangen, oder noch dahier
förderlichst ergehen zu laßen beliebig seyn werde;
inmaßen mann dann umb eine disfallsig-bal-
dige final entschließung zugleich ahngestanden
haben wolte.


Band 57, Seite 96, Dokument 14
Mercury d. 5ten July 1752

Flörsheim
ca.
Weilbach
pto. des Landwährs

Legebatur ein so inbricirter unterth. „Vortrag“ ab
seithen der gemeinde Flörsheim sambt
beygebogenem extractu protocolli hiesigen Consily Aulin
d. 19ten clapsi in betreff des Landwährs zu Flörsheim
inhalts deßen Rdssmo Caplo zu belieben gestelet wurde
ob nicht zu Erörtherung dießer sache und einnehmung
des gemeinsammen augenscheins eine Commissio er-
nennet – zu dem reden auch weegen Eddersheim dem
hiesigen S.T.-Herren dom-Probsten nachricht gege-
ben werden wolle, und da hierbey die Flörsheimer
gerechtsamen sich durchaus zeigen würde, als wolte
die gemeinde Flörsheim zu einnehmung des gemein-
sammen augenscheins nahmens ihrer den allhiesigen
Hrn. Hofgerichts-rath und Drem. Hahn als Commissar
einen gnädig zu ernennen sich ausgebotten haben.

Conclusum: Es wird nach dem hiesig Churfürstlich.
Regierungs ahntrag zu Erörtherung der strittigen
Landwähr-Sache zu Flörsheim und des ends ein-
zunehmenden gemeinsammen augenschein ex parte
Rdssmi Capli der allhiesig- Churfürstl. Herr Hofgerichts-
rath und Dr. Hahn pro commissario hiermitt ernennet,
welches mithin der Churfürstl. Regierung so-
wohl, als auch dem hiesigen S.T.-Herren dom-
Probsten per extractum protocolli hinwieder be-
kanth zu machen wäre.

Band 58, Seite 37, Dokument 16
Veneris d. 14ten February 1755

Weilbach
ca.
Flörsheim
pto. des Land-
wehrs

Legebantur die in betreff des zwischen der
gemeinde Weilbach und Flörsheim strittigen
Landwährs von beyden ersteren Instanzen
Commissarys hiesiger Hoffrathen v. Stubenrauch

Band 58, Seite 38, Dokument 18

und Professore Hahn communicirte respective
votum, und Relation, inhalts deren ersterer
solches der gemeinde Weilbach – letzterer
aber der gemeinde Flörsheim zuerkennen
will, so forth beyder discrepanter …
seynd.

In eaedem materiae berichtet ambtsverweseren
zu Hochheim, daß die darmstättischen unter-
thanen zu Maßenheim auf den ausschlag
vorgenannten processes sich dergestalten gerichtet hätten
daß sofern die Weilbacher triumphieren sollten
die orthschaften Hochheim, Castel, und Costheim
weegen dem übrigen Landwehr in abermahlige
schwähre irrungen gerathen würden.

Conclusum: Es wäre bey hiesig-Churfürstlich.
Regierung der durch S.T.-Herrn Regierungs-
presidenten zugleich übernohmenen ahntrag
dahin zu thun, daß dieselbe zu rechtlicher
dießer ganzen abhelffung daher nemblich dero
seitherigen Commissariy Hoffrath v. Stubenrauch
auf seiner meinung bestehen solte, einen zweyten
Con-Commissario ernennen möge; inmaßen
daher weegen sothanen dom-Capitulischen Con-Commissaryi
auf den Churfürstlichen Hoffrath Fritz die
gnädige gesinnung hiermit geschehe; dem Vorgang
mithin denen gesambten Commissaryis die
zugeschickte Relation et respective votum sambt
des ambtsverwesers ahnzeige et …
Acty prioribes zum diensammenen gebrauch
zu behändigen wären.

Band 58, Seite 50, Dokument 20
Mercury d. 5ten Marty 1755


Weilbach
ca.
Flörsheim
pto. dasigen Landwährs

Geschehe die ahnzeige, welcher gestallten in sache
der gemeinde Weilbach ca. Flörsheim pto. des
Landwährs die hiesig-Churfürstliche Regierung
seithens den Hoffrath v. Birckenstock pro Con-
Commissario ernennet hätte.

Conclusum: Es wären nunmehro dem auch von
dieseiths ernannten Con-Commissario Hoffrath Fritz
die in sachen verhandelten Acta zuzuschicken.

Ein Brief, Dokument 22

Mayntz d. 2ten Dezember 1755


Hochwürdig-Hoch- und Hochwohl-
gebohrne Reichsgrafen und
Reichs Freyherrn,
Gnädige Herren!

Einem Hoch. gnädigen Dom Capitul ru-
het in ohnentfallenem gnädigen andencken, wel-
cher gestalten, in Sachen der gemeind
Weilbach ca. die gemeind Flörsheim
von Hochdemselben meiner Wenigkeit, so-
den von seithen einer Churfürstl. Hohen
Regierung H. Hoff=Rath von Stubenrauch
pro Commissarys ernennet worden seyen.
Nachdem nun dießer Sach a Com-
missione, und zwarn zu rechtlichen savens
der gemeind Flörsheim, definitive ge-
sprochen worden: so hat die Succumbirrende
gemeind Weilbach davon appeliret, dieße
ihre appelation an Ein Churfürstl. Hoff-
gericht introducirt, auch daselbst die processus
appelationes erhalten, und seynd kurtz
darauf, nebst dem Libello gravatoriali,
die compulsoriales, um die acta cum ratio-
nibus decedenti an mehrwohlgeb. Hoffge-
richt einzuschicken, der Commission in-
sinuirt worden.

weiter Brief, Dokument 23

Gleichwie nun eines Hochwürd. gnädigen
Dom Capituls Flörsheimer Unterthanen
in dieser Sach Beklagte waren, gleichwohl
aus einer mir ohnbekanten Ursach, Com-
missio mixta angeordnet wurde.
Ergo einen billigen Bestand genohmen
habe, in die auslieferung deren acten
und Einschickung deren ratione decit zu
condescendiren, ohn und bevor hierüber
einem Hochw. gnädigen Dom Capitul eine
unthge. Ohnzeig gethan, um als davon
dependierender Commissarius die hierunter
beliebige Verhaltungs adres zu über-
kommen, und dießes zwar noch umb
ihr mehr, als Mich erinnere, was Maßen
die von seithen einer Churfürstl. Hohen
Regierung angesonnene Commissio mixta
dermahls des S. D. H. Domdechants Hohen
Gnaden vondaher befrembten wolte, wei-
len, wie erwehnt, die Flörsheimern der
beklagte Theyl waren, mithin diese Sach

weiter Brief, Dokument 24

abhque Commissione mixtae, dem bekanten
Jurisdictions Lauf nach bey eines Hochwd. gnä-
digen Dom Capituls Commissiones und
instantien privative hätte ausgemacht
werden sollen. Darmithin zu Hohen
Gnaden Mich devotest erlaße, und in tief-
stem respect beharre.

Eines Hochw. gnädigen Dhom Capituls
Unterthäniger Diener
J. Philippus Hahn

Mayntz d. 2ten Dezember 1755

Eine Notiz, Dokument 25


Le… in Caplo Metrop. Mogunt.d. 3ten xbr 1755 Conclusum: Es wäre hiesig-Churfürstl. Hofgericht per extractum protocolli bekanth zu ma-chen, daß gleichwie in dieser sache die gemeinde Flörsheim der be-klagte Theill gewesen, und dem ohnerachtet Rdssmu Caplu aus beson-ders hierzu beweegenden Ursachen nicht nur in die in vim primae in-stantiae ahngeordnete Commissionem mixtam eingewilliget, sondern auch seines orths hierzu hiermit beschickete in Appelatorio den hiesi-gen Hoffrath und Stattschultheißen Hartmann pro Commissario fern-erwarth in eventum allbereiths ernennet habe; also auch die Acta prio-ra nicht ahn vorgenanntes Hofgericht, sondern hochverehrten Hoff-rath Hartmann zu verabfolgen seyen.
(Unterschrift)

Band 58, Seite 188, Dokument 26

Mercury d. 3ten Dezember 1755

gemeinde Weilbach
ca. die gemeinde Flörs-
heim

Hiesiger Professor Hahn zeiget unterthänig ahn, daß
in abgeurthellten sachen der gemeinde Weilbach
ca. die gemeinde Flörsheim, worinnen er nebst
hiesigem Hoffrath v. Stubenrauch pro Commissarys
ernennet gewesen, ad instantiam ersterer das
hiesig-Churfürstliche Hoffgericht die processens Ap-
pelationis erkanth habe, da gleichwohlen die
gemeinde Flörsheim der beklagthe Theil,
und vorhin Commissio mixta ahngeordnet gewesen
mitt bitte, wie er sich weegen verabfolgung deren
Actoru et rationu decidendi zu verhalten haben
solle.

Conclusum: Es wäre hiesig-Churfürstl. Hoffgericht per
extractam protocolli bekanth zu machen, daß gleichwie
in dießer sachen die gemeinde Flörsheim der

Band 58, Seite 189, Dokument 27

beklagte Theill gewesen, und dem ohnerachtet
Rdssmi Capli aus besonders hierzu beweegenden
ursachen nicht nur in die in vim prima
instantiu ahngeordnete Commissionem mixtam
eingewilliget sonderen auch seines orths hierzu gleich hiermitt beschicket in Appelatorio den hiesigen Hoffrath und Stattschultheißen Hartmann pro commissario ferner weitheren in eventum allbereiths ernennet habe, also auch die Acta Priora nicht ahn vorgenanntes Hoffgericht, sonderen jetzt ermelden Hoffrath Hartmann zu verabfolgen seyn.

Eine Notiz, Dokument 28

ex d. 4ten Dezember 1755

übrigens bitte, gnädig und hocherlaucht zu ermessen, daß das meiner Anhörung inscribirte gnädige Conclusum… wormit mich jedoch beste-miren muß. Insamt meiner gnädigen anhörung must wohl der an das Churfürstl. Hofgericht zu thun habenden Bekantmachung ad juny … könne weilen gleich wie ein- so anderer böß gesinnter vorab anlaß nehmen würde ad dörffte als ware ich an dieser hohen Conclusum die Ursach. Bitte also mir das Conclusum in separato zu enthrysen.
Aeterum me …
untertänigst Dr. Hahn

Ein Brief, Dokument 29, ohne Datum,

geschrieben zwischen dem 3. und 12. Dezember 1755

Hochwürdig=Hochwohlgebohrne
Reichs=Freyherrn,
Gnädige Herrn!

Einem Hochwürdig=gnädigen Dhom=Capitul solle
hierdurch gehorsambst ohnverhalten, wie daß
Unterschultheiß zu Flörsheim Kurtzhein bey mir ange=
=zeigt, daß der Churfürstl. Hofgerichts=Cursor daher
in Sachen der gemeind Weilbach ca. Flörsheim die er=
=laßene Compulsoriales una cum libello gravatoriali zu
Flörsheim dem Gericht insinuiret habe, mit der an-
=frag, wie das Gericht bey weitherer Betreibung der-
=en Weilbacher ahn Churfürstl. Hofgericht in dießer
Sach sich zu verhalten habe.
Gestalten nun nöthig seyn will, daß die in dieser
Sach vom Churfürstl Hofgericht übereylt erlaßene
Compulsoriales cassiret, und die Weilbacher ad Com-
missionem mixtam verwiesen werden müßen in-
=zwischen aber und bis dieses geschehen so haben
umb den Verhaltungs=Befehl gehorsambst antrag=
=en sollen, und zwar umb so mehr, da schon dem

weiter Brief, Dokument 30

Gericht mündlich bedeuten laßen, daß sie biß
auf weitheren Befehl in dieser Sach ahn Chur=
=fürstl. Hofgericht sich durchaus nicht einlaßen
sollen, der … unter göttlichen Obhuts=Erlaß be-
=harre.

Einem Hochwürdig gnädigen
Dhom=Capitul
unterthanig-gehorsambster

Eckerth (Amtsverweser)

Band 58, Seite 198, Dokument 31

Veneris d. 12ten Dezember 1755

Weilbach
ca.
Flörsheim
pto. dasigen Landwährs

ambtsverweser Eckerth berichtet, welcher
gestallten hiesig-Churfürstl Hoffgerichts-Cur-
sor ad instantiam der gemeinde Weilbach
die vermeintliche Appelations processens der ge-
meinde Flörsheim pto. des strittigen Landwährs
ohnlängst informiret, er hingegen dem Gericht da-
selbst mündlich bekunthet habe, daß sich die
gemeinde in dießer ad Commissionem mixtam
gehörigen sache bey gnädig. Hoffgericht bis auf wei-
there Verordnung diehraus nicht einlassen solle,
mitt botten umb gnädigen verhalt.

Conclusum: Fiat ein schreiben ad gremium, daß
gleichwie in dieser sachen die gemeinde Flörsheim
der beklaghte Theill mithin
die erstere Instanz bey dem hiesigen Dom-dechanays
ambt bekannthen sondiert geweesen, dem ohner-
achtet aber Rdssmu Caplu aus besonders hierzu
bewegenden ursachen zu der vormahligen in vim pri-
mae instantiae ahngeordneten Commissionem mix-
tam eingewilligt habe, folgbahr auch in denen
übrigen instantien die sache ambest nicht als
per eandem viam Commissary mixta tracti-
ret werden könte, des redes auch Rdssmu Caplu
den hiesigen-Churfürstl. Hoffrath und Stattschul-
theißen Hartmann pro Commissario Appela-
tionis seines orths allbereits in eventu ernen-
net hätte, also auch daßselbe ahn wiederauf-
hebung deren Hofgericht vermeintliche Appella-
tions processnu, und gleichmäßiger ab seithen des
hohen Ertzstifts zu verfügenden ahnord-
nung eines Appelations-Commissary, soforth
die allenfallsige Verweisung der gemeinde Weil-
bach ad Commissionem Appelationis mixtam
nicht zweifelen wolle.

Eine Notiz, Dokument 32

Mayntz d.12ten Dezember 1755

gemeinde weylbach
ca.
die gemeinde Flörsheim
pto dasigen landwehres
in …
die ad instantiam Ersterer bey hiesig-
Churfürstl. Hofgericht ahnmerk., erkanther
Appeltions-processen betreffend

Ein Brief, Dokument 33

Euer churfürstliche Gnaaden seyen unsere un-
terthänig-willigste dienste mit allem fleiß zuvor
ahn wohl bereith

Gnädigster Herr!

Euer Churfürstl. Gnaaden ist bereiths gnä-
diglich ohnverborgen, welcher gestallten dero
nachgesetztes hiesige Hofgericht in sachen der
gemeinde weilbach ca. die gemeinden Flörs-
heim pto. dasigen Land-währs ad instantiam
der Ersteren vermeintlichen prüfung Appel-
lationis erkanth habe.
Ohnerachtet nur unseren unterthanen zu Flörs-
heim von denen Churfürstl. Dienstery bekannth
gantz independent ahn und für sich selbsten
auch dießelbe gleich ahnfänglich in dieser Sach
der beklagte Theill geweesen, so haben
gleichwohlen uns besonders fürwalthenden umb-
ständen halber nicht zuwieder seyn laßen
uns mitt dero Churfürstl. Regirung über
eine in dießer beyderseithige unterthanen
betreffenden instantzsache in vim primae instantiae
ahngeordnete Commissionem mixtam einzu-
verstehen.
Gleichwie sothenach euer chur-fürstl. gnaaden von selbsten höchsterlaucht ermessen werden, das dieser sache auch in denen allenfallsig-übrigen instantien
nicht noch anders, als per eadem viam Com-
missionis mixta tractiret werden möge,
wohlen auch wir den hiesig-Churfürstl

weiter Brief, Dokument 34

Hoffrath, auch stattschultheiß Hartmann
pro commissario Apellationis unseres
orths all bereiths in eventum ernennet
haben;
Also ersuche auch Euer Churfürstl
gnaaden hiermitt unterthäniglich, die
wieder aufhebung deren vermeintl. hofgerichts-
processen, so forth eine
gleichmäßige ahnordnung eines beliebigen
Appellations commissary
gnädiglich zu verfügen, mithin die ge-
meinde weilbach mitt ihren allenfalsigen
Appellations gesuchen ad Commissionem
Appellationis mixtam gerechtest ver-
weißen zu laßen, erwegen dieselbe
zu beständiger leibs und regierungs-
hohen fürstl. wohlstand gottes schutz
inerlichst empfehlen.

Mayntz d. 12ten Dezember 1766

Euer churfürstl Gnaaden

unterthänig gehorsambster
(Unterschrift)


sub eodem expedit und
d. 13ten darauf nacher
Hof abgeschicket

Band 58, Seite 199, Dokument 35
Sabathi d. 13ten Dezember 1755

Weilbach
ca.
Flörsheim

Legebatur project des gestern ad gremium
in sachen Weilbach ca. Flörsheim …
schreibens.

Conclusum: Expediatur

Band 58, Seite 219, Dokument 36
Mercury d. 31ten Dezember 1755

gemeinde Weilbach
ca. die gemeinde Flörsh-
heim
pto. dasigen Landwährs

ambtsverweser Eckarth zu Hochheim und Flörsheim
traget unterthänig ahn, ob nicht wegen deren ad instan-
tiam der gemeinde Weilbach ca. die gemeinde
Flörsheim pto. dasigen Land-währes von hiesig Chur-
fürstl. Hofgericht incompetenter er-
kanther Compulsorialien zu abwendung alles künftigen
per indicy in Rdssmi Capli Jurisdiction gnädiges Hof-

Band 58, Seite 220, Dokument 37

gericht dahin vermöget werden wolle, daß das-
selbe per Decretum die Weilbacher von dem Hofgericht
ab- und ad Commissionem langsam forum
competens verweißen.

Conclusum: Es wäre pro communicatione des auf
des ad gremium jüngsthin in dieser sache aberlaßenen
schreiben, von höchst demselben ergangenen inscripto,
und darauf pto. abermahliger Commissionis mixta
verfertigten Regierungs verordnung bey jetzt ge-
dachter Regierung in formae authenticae ahnzu-
stehen, und solche wohlverwahrlich ad Acta zu legen;
mitt weßen ersteren auswürckung so forth S.T.
Herr Capitulary und Regierungs-President Frey-
herr von Bürresheim sich beladen haben.

Ein Brief, Dokument 38

d. 25ten Augusti 1757

Copiae Sententia

In Appelations=Sachen der gemeind=
Weilbach Appelanten an einem, wieder
die Gemeind Flörsheim Appelaten am anderen
Theil,. wird allem vor und anbringen nach
zu Recht erkannt, daß, das Landwehr quaes … zu
der Flörsheimer Gemarkung gehörig seyn, wie
wir zu dieser Appellations Instantz verordnete
Commissary alßo gehörig zu seyn erkennen,
die bey dieser instanz auf gelofenen Gerichts=
Kösten aus bewegenden Ursachen gegenein=
=ander compensirend und vergleichende V.
R. w. Publicatum Partibus d. 25ten Augusti 1757

Proör Leykam bate Copiam
Sententiae und wollte sich
quae vis remedia Suspensiva
vorbehalten haben.
H. Ambtmann Eckart nahmens
der Gemeinde Flörsheim
agit gratias, ratione deren
abgesprochenen unkösten
aber, wollte, falls vom
gegentheil revisio fortgesetzt
werden sollte, derselben
adhaerivent, dabey aber
gebetten haben, daß, weilen
Rechts bekannt, daß die

weiter Copiae Sententia, Dokument 39

revisio keinen Effectum Suspen=
=sivum seu devolutivum er=
=würcke, auch ohnehin die er=
=forderliche Cautio ex natura
rei des Landwehrs vorliege,
denen Flörsheimer per
Decretum gestattet werden
möge, inzwischen das in Zweyen
instantien adjudicirte und
geschleifte Landgewehr be=
=nutzen zu dörfen.
Proör Leykam, da bekanntlich
wohl hergebracht und einge=
=führet, daß auch pendente
revisione nichts ninoviret
werden möge, als contradicirte
und bate der Justiz ihren
Lauf zu laßen.
H. Ambtmann Eckart, weilen
in Rechten ausgemacht,
daß gegen geleistete Caution
und zwar, wann die Sache
jedes mahl in guten Stand
gesetzt werden könne, non
obstante revisione der genuß
des objecti gestattet werden
thun, als repetirte recessum
um somehr, da die Flörsheimer

weiter Copiae Sententia, Dokument 40

ihr Weilbacher intention nach
halbes Landwehr nicht ver=
=äußeren würden.
Proör Leykam da noch keine
cautio gestellet, auch das
Suppositum negiret würde,
daß solche Sufficienter gestellet
werden könnte, zumahlen
über dieses durch gegen=
=seithiges gesinnen Damnum
irreparabile diesseits zuge=
=flößet würde als contradicirte
et repetit recessum.
H. Am. Eckart, falls eine be=
=sondere Caution wider
verhoffen erforderet
werden sollte, wollten sich
Syndici erbotten haben
solche nächstens beyzubringen
übrigens bate Cop: Sententiae
Decretum
werden die gebettene
Copiae bewilliget.
Infidem (Unterschrift)
Coois Actuar..

Extractus Prot. Coois, Dokument 41

in Sachen Weilbach contra Flörsheim Ddto 9te (Sept?) 1757

Adam Filsinger Gerichtsschöffe,
bate Nahmens der Gemeinde
Flörsheim ihnen zu erlauben,
das sie das geschleifte Landwehr

benutzen dörften, um damehr
als die Gemeind Flörsheim mit
gemeinen alimentis und immo=
=bilibus gnugsam angesessen,
und auf den Fall, das in revisorio
ein anderes als in appellatorio
erkannt werden sollte, sich
daran erholen zu können.

Decretum

Bey so bewandten umbständen
wird der Gemeind Flörsheim
erlaubt, das Landwehr zu be=
=nutzen, und wäre von
diesem Decreto der Gemeind
Weilbach Nachricht zu geben.

in fidem (Unterschrif t)
Coois Actuarius

Eine Notiz, Dokument 42

Eine Churfürstl. Hoch… Regirung
zu Mayntz
ob mores periculum
unterthänige supplica pro transmissione actorum
revisionis loco ad pripartalies, juncto petito
… pro decreto attentat. cass revocat.
et restitutorio cum adstig sub Lit. A et B.
in sachen
der gemeind Weilbach
ca.
die gemeind Flörsheim

Ein Brief – Dokument 43

d. 17. septembre 1757

Hoch würdtig Hoch=Hoch wohl=wohl… Hoch
Erl gebohrene, hoch Erl gestrenge, und
hoch gelährte, gnädige groß… hoch
gebiethendte Herrn!

Bey leztvorgewesener Churfürstl. revisions-audientz hat
zwar anwald der gemeind weilbach contra die gemeind
Flörsheim revisionem pro stylo interponiret, es wurde
aber kein bescheid – sonderen ihm mündlich bedeutet, sich pro
obtinenda revisione ahn Churfürstl. Hohe Regierung
zu wenden. gestaltsam nuhn die gemeind Weil=
bach es bey dem S.H. höchst gravirlichen urtheil de 25.
august hier in formae probante Sub. Lit. A. anliegend
es ohnmöglich belaßen kann; so bittet dießelbe
unterthänigst, nicht nuhr … das … 1662. angeordnete
hohe revisorium ordinarium kein statt haben solle;
loco revisionis actorum der gemeind Weilbach
transmissionem actorum ad impartiales nach klarer

weiter Brief, Dokument 44

maßgab L. J. N. zu gestatten, und zu erlauben,
das mann sich zur höchsten gnade ausbitte, die acta
keinen Churfürstl. Mayntzer räthen noch dergleichen
juristen facultäten – vielmehr gantz frembten impar-
tialibus zu zu senden, sonderen auch, weilen besagte
adsti Lit. B. die D.D. judices a quibus S. H. wider rechtlich
und dem zu folge die gemeind Flörsheim mit schleifung
des landwehrs bereits attentative zur execution fürge-
schritten, masen die revisiones actorum in statium
territorys reichs gesatz kündig ahn statt des …
ad supremae jemp. dicasteria seynd, wesgleichen
recenses aller dings effectum suspensivum haben,
nicht minder Churfürstl. Hofgerichtsordnung Tit. 34.
§. 2. und Tit. 35. §. 1. klärlich anweiset, das die interpo-
sitio revisionis dahier von anbeginn ein remedium
suspensorIum gewesen, und annoch seynd; deß will
anwald zugleich pro decreto attentatorum cassatorio-
revocatorio et restitutorio – soforth das landwehr,
wie es pendente lite gewesen, zu belaßen, in
rechten unterthänigst gebetten haben, loco libelli gra-
vamineum ad retroacta submittendo

Einer Churfürstl. hoch … Regierung

unterthänigst … … d. 17. septembre 1757 Joann Martin Leykam anwald der gemeind Weilbach

von H. secretario Hauck retram

dictum mit der antwort mann müste sich
Weilbach an ein … hohes Dhom Capitul wenden

Eine Notiz, Dokument 45

… in Caplo Metrop Mogunt. d 26ten Septembre 1757. Conclusum: Communicentur Exhibita dem hiesigen Churfürstlch. Hof- und Regierungsrath Hardy, und ist ahn denselben Rdssmi Capli gnädiges gesinnen, umb nahmens deßen mitt dem von hiesig-Churfürstl Regierung gleichfalls zu benennenden Revisions-Commissario so wohl in pto Decernenda, vel Deneganda Revisionis, als auch pto patensoru Attentatoru, wie nicht weniger in selbsten zu erkennen, und zu… was                                                

               Mandato Rdssmi … Capli Metrop. Mogunt.

                                               (Unterschrift)

Ein Brief ohne Datum, Dokument 46

Hochwürdtig Hoch=Hochwohlgebohrene gnädtig gnädlige Hochgebiethende Herrn Herrn

Ein Hoch würdtig=Ertz=Hohes Dhoms Capitul geruhe gnädig, ab der hierbey gebogenen Supplica sambt original anlagen Sub Lit A. et B. in Hohen gnaden zu entnehmen, welcher gestalten die gemeind Weilbach so wohl bey einem Churfürstl. Hoch Löblichen Revisions=Gericht als auch Churfürstl. Hochgeryster regierung pro obtinenda revisione tempore legitimo nachgesucht;

Wie aber berührte gemeind Weilbach ahn dißes Hochwürdtig=Ertz=Hohes Dhoms-Capitul diser=wegen gleichfals angewiesen worden; dis gelanget ahn ein Hoch würdtig=Ertz=Hohes Dhoms Capitul der gemeind Weilbach

weiter Brief, Dokument 47

unterthst. fersentliches bitten, hoch daßselbige, in außen rubricirter sache die gesuchte revision zu erkennen, und allen… loco revisionis die verhandelte acta ad impartiales zu transmittiren, und bis dahin alle attentata geschärfstens zu inhibiren gnädig geruhen wolle. Dasiger

            Eines Hochwürdtig=Ertz=Hohen Dhoms Capitul, unterthst … gemeind Weilbach

Ein Brief – Dokument 48, geschrieben im September 1757

Hochwürdig Hochwohlgebohrene Reichs-Freyherrn Gnädig=Hochgebiethende Herren

Einem Hochwürdig=Gnädigen Dhom=Capitul ist ohne mein umbständliches anführen gnädig bekannt, welcher ge=stalten die Gemeind Flörßheim mit der Gemeind zu Weilbach wegen dem soge=nannten Land-Wehr bereiths sechs Jahr hiendurch process geführet = und die Gemeinde Flörßheim in zwey Instantzien das gantze Land=Wehr zugesprochen bekommen = und da Weilbach Revision gesucht, solche aber desert werdenlaßen, die gemeinde Flörßheim das zugesprochene Land-Wehr würcklich gezackert und mit gerst besäent habe.

Gestalten nun einer hohen Dhom-Prasentz=Zoll=stock über dem Land=Wehr vorhien gestanden, und wieder auf das vorige orth ein neuez gesetzt werden muß, auch höchst nöthig das sothanes Land=wehr nach maaßgaab deren Urthelen die behörige steine gesetzt = sofort alle künftige irrungen abgeschnitten werden mögen.Dihs habe obhabenden pflichten halber dahien die

weiter ein Brief, Dokument 49

gehorsambste Vorstellung thuen sollen, damit von seithen einer Hochlöblichen Regierung denen Weilbacheren aufgegeben werde, damit der=selbe mit Flörßheim die erforderliche schied=und gemarckungs=stein anschaffen und auf die stein jedes orths-Zeichen gehauen= und sothane stein gemeinschaftlich gesetzet werden sollen. Welches Einem Hochwürdig=GnädigenDhom=Capitul zu weitheren gnädigen Verfüg=nus hiermit habe einberichten sollen in all=schuldigster erniedrigung verbleibend

Eines Hochwürdig=Gnädigen Dhom=Capitulsunterthänig-gehorsambster

                              Eckert (Amtsverweser)

Band 58, Seite 810, Dokument 50

Luna d. 26. Septembre 1757

gemeinde Weilbach ca.
die gemeinde
Flörsheim
pto. des Landwährs

gemeinde Weilbach ca. die gemeinde Flörsheim pto. des Landwährs bittet per Memorande, von einer unterm 25ten clapsi bey einer Commissione Appellationis mixtae ergangenen urthel die Revision zu erkennen, und allenfalls loco Revisionis die verhandelte acta ad inpartialy zu transmottieren, und bis dahin alle Attentata zu inhibiren.

Conclusum: Communicentur exhibita demhiesigen Churfürstlichen Hoff- und Regierungs- Rath Hardy, und ist ahn denselben Rdssmi Capli gnädiges gesinnen, umb nahmens deßen mit dem von hiesig-Churfürstlicher Regierung gleichfalls zu benennenden Revisions-Commissario so wohl in pto Decernenda vel denegandae Revisionis, als auch pto perdensoru Attentatoru, wie nicht weniger in der Hauptsache selbsten zu erkennen, und zu … was rechtens.