Foto: Archiv Flesch/Petry

Dieser Bericht handelt davon, dass die Flörsheimer Fischer nach alters Herkommen und unvordenklicher Verjährung schon immer Fischereirechte auf dem Main besaßen.

Im Jahre 1878 erhoben die Flörsheimer Fischer Klage gegen die Höchster Fischer, da diese forderten, dass die Flörsheimer Fischer nur mit einem Erlaubnisschein der Höchster Fischerzunft auf dem Main fischen dürfen. Dagegen klagten die Flörsheimer Fischer beim Amtsgericht Hochheim und obsiegten dort noch im gleichen Jahr. Prozesse zu führen ist teuer und daher hatten die Flörsheimer Fischer die weitere Prozessführung am 30. August 1889 an die Gemeinde Flörsheim abgegeben mit dem Ergebnis, dass früher die Gemeinde und heute die Stadt Flörsheim noch immer das erstrittene Recht besitzt, auf beiden Seiten des Mains von der Mündung des Schwarzbachs bei Okriftel und bis zur Hochheimer-Kostheimer Gemarkungsgrenze zu fischen. Seit 1922 wird die Fischerei auf der genannten Mainstrecke in Koppelfischerei mit der Fischereigenossenschaft Höchst, der Nachfolgerin der Höchster Fischerzunft, betrieben, das Recht hat die Stadt Flörsheim an den  im Jahre 1962 unter dem Namen „ASV GUT FANG Flörsheim/Main“ gegründeten Verein, eine Vereinigung von Sportanglern, verpachtet.

Bevor ich mit dem Verlauf der Prozesse beginne, hier zur Einführung aus den Aufzeichnungen von Franz Karl Peter Nauheimer „Die Geschichte der Flörsheimer Fischer in den letzten 140 Jahren“:

„Im Jahre 1878 erhoben die Flörsheimer Fischer Klage gegen die Höchster Fischer, da diese forderten, dass die Flörsheimer Fischer nur mit einem Erlaubnisschein der Höchster auf dem Main fischen dürfen. Dagegen klagten die Flörsheimer Fischer beim Amtsgericht Hochheim und obsiegten dort noch im gleichen Jahr.

Doch die Höchster ließen nicht locker, klagten im selben Jahr gegen die Verpachtung der Fischerei seitens der hess. Gemeinden von Kelsterbach abwärts und gewannen den Prozess.

Im Sommer 1883 gab der Amtsrichter den Flörsheimern den guten Rat, den Zivilprozess gegen die Höchster Fischer anzustrengen

Nun sahen sich die Flörsheimer Fischer außerstande, den Prozess weiterzuführen und baten die Gemeinde, dies zu tun.

Daraufhin wurde im Jahr 1889 zwischen den Flörsheimer Fischern und dem Gemeindevorstand Flörsheim ein Vertrag geschlossen, die Fischer hatten 300 Mark zu zahlen, im Vertrag heißt es:

„Sollte durch obsiegendes Urteil, durch Vergleich oder Anerkennung seitens der Höchster Fischergilde die Gemeinde in den unbestrittenen Besitz der Fischereiberechtigung gelangen, so verpflichtet sich diese, die Ausübung der Gerechtsamen durch Verpachtung zu einem angemessenen und zu vereinbarenden Pachtzins an die von den Contrahenten zu b) gebildete, behördlich zu genehmigende Genossenschaft auf ein im Pachtvertrag, selbst zu bestimmende Zeitdauer zu übertragen.

So geschehen den 30. August 1889.

Die Fischer: Theodor Kohl, Georg Kohl, Lorenz Nauheimer, Jakob Hahn, Karl Wagner, Joseph Klepper, Joseph Hahn, Johann Gutjahr, Georg Hahn, Anton Habenthal, Jakob Klepper, Wilhelm Treber, Peter Nauheimer 2., Philipp Kohl 2., Franz Nauheimer, Peter Nauheimer 3., Ernst Kohl, Peter Nauheimer 4., Philipp Nauheimer 1., Paul Treber, Wilhelm Schellheimer, Johann Klepper.

Der Gemeinderat: L. Schleidt 2., Bürgermeisterstellvertreter, Joseph Hartmann 2., Andreas Allendorf, Adam Hartmann 2., Heinrich Lauck1., Franz Ruppert 2.

Im Jahre 1891 reichte die Gemeinde Flörsheim beim Landgericht Wiesbaden die Zivilklage gegen die Höchster Fischer ein. Die Höchster Fischer gewannen den Prozess am 7. September 1887 vor dem Landgericht Darmstadt und am 24. April 1894 vor dem Landgericht Wiesbaden.

Die Flörsheimer Gemeinde ging in die Berufung und der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt erkannte am 22. Dezember 1898, dass die Flörsheimer das Fischrecht von der Bonnemühle oberhalb Okriftel bis zur Hochheimer-Kostheimer Gemarkungsgrenze auf der preußischen, der rechten Mainseite erhielten. Dieses Urteil wurde vom Leipziger Reichsgericht am 1. Juli 1899 bestätigt.

Im Oktober 1905 wurde vom Flörsheimer Ortsvorstand vor dem Landgericht in Darmstadt Klage erhoben, um auch auf der linken, der hessischen Seite fischen zu können. Am 27. Februar 1907 war Termin auf dem Flörsheimer Rathaus mit Zeugenanhörung. Die Höchster zeigten sich bereit, die Fischerei von Eddersheim abwärts den Flörsheimern zu gestatten, doch damit waren die Flörsheimer nicht einverstanden.

Am 13. April 1908 war der Prozess vor dem Landgericht Darmstadt gewonnen und das Oberlandesgericht und das Reichsgericht bestätigten dies am 28. Oktober 1911.

Am 4. Juni 1917 beklagte die Gemeinde noch einmal die Höchster Fischerei-Genossenschaft, da diese Erlaubnisscheine zum Fischen auf dem Main in Höchst ausstellen wollte. Doch am 17. Oktober 1921 bestätigte das Oberlandgericht in Darmstadt das Recht der Flörsheimer Fischer und auf die Berufung der Höchster gegen dieses Urteil wurde am 11. April 1922 das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Am 1. September 1922 wird den Höchstern von ihrem Anwalt geraten, den Prozess, da aussichtlos, abzubrechen.

Danach wurde die Zusammenarbeit zwischen den Höchstern und den Flörsheimer Fischern vertraglich vereinbart.“

Nun noch einige Daten:

Bereits im Jahre 1900 gründete sich ein Fischereiverein mit dem Namen „Fischerei-Verein Flörsheim“ mit dem Vorstand

Präsident:                 Georg Hahn II.

Vize-Präsident:        Peter Nauheimer V.

Kassierer:                  Josef Hahn

Schriftführer:            Karl Wagner

Vorstand:                  Franz Nauheimer, Theodor Kohl, Johann Klepper, Heinrich Josef Hahn

Die Gründung wurde am 28. November 1900 durch die Polizeibehörde Flörsheim i. V. Lauck genehmigt.

Am 4. Oktober 1925 hat der Verband der Berufsfischer des Untermain, Sitz Frankfurt a. M., die Satzungen festgelegt.

Am 3. Januar 1930 wurde der Verein unter dem Namen „Fischereiverein e. V. Flörsheim“ eingetragen. Wann dieser Verein und wie er abgeschlossen wurde ist mir (noch) nicht bekannt. Allerdings gab er noch 1971 Fischerei-Erlaubnisscheine aus, wie hier zu sehen, und dies, obwohl…

…im Jahre 1962 unter dem Namen ASV „GUT FANG“ Flörsheim/Main der Flörsheimer Angelsportverein gegründet worden war.

Alle Flörsheimer Fischerei- und Angelsportvereine sind Nachfolger der ehemals unorganisierten Flörsheimer Fischer, die ihren Beruf in Erbfolge weitergaben, und sie alle müssen seit 1889 der Gemeinde/der Stadt Flörsheim am Main, der Eigentümerin der beidseitigen Fischrechte auf dem Main in Koppelfischerei mit der Höchster­­ Fischerei-Genossenschaft von der Bonnemühle in Okriftel bis zur Hochheimer/Kostheimer Grenze, Pachtzins bezahlen.

In den Sommermonaten Juni bis September 1926 war regelmäßig an Samstagnachmittagen eine Verschmutzung des Mains und Fischsterben von der Cellulosefabrik Okriftel abwärts bemerkbar. F. K. P Nauheimer setzte sich schriftlich am 28. September 1926 mit der Fabrikverwaltung in Verbindung, doch alle Verantwortung für das Fischsterben wurde abgelehnt. Nauheimer klagte und bekam Recht: Am 13. Dezember 1928 musste die Beklagte 900 Mark plus Zinsen seit dem 1. Januar 1928 bezahlen.

In seinem Bericht schreibt Franz Karl Peter Nauheimer noch diese bemerkenswerten und anrührenden Sätze:

„Ein anderes Kapitel soll jetzt Platz greifen und zwar das der Kämpfe um die Gerechtsame.

Friedlich und ungestört haben unsere Altvorderen gefischt. Niemand hat sich um sie gekümmert, oder ihnen Einschränkungen oder Einhalt geboten. Viele der gefangenen Fische wurden von unseren Müttern, Großmüttern und Ur- und Ururgroßmüttern mit Zubern auf dem Kopf tragend, dazwischen ein ‚Kitzel‘ liegend, zum Verkauf in die Nachbargemeinden getragen. Waren die Fische verkauft und die Fischerinnen kamen wieder fürbaß in die Fischerhütte, dann wurde von uns Buben und Mädels der Zuberdeckel gelüftet, denn immer waren für alle, Groß wie Klein, Geschenke aus dem blauen Ländchen zu finden. Ein Stückchen Dörrfleisch, Hausmacherwurst, Eier, Bauernbrot oder Lattwerg oder Äpfel fand man immer. Und wie das schmeckte! Nein, nicht genascht haben wir sondern wahrhaft satt haben wir uns an dem Mitgebrachten gegessen. Es gab noch keine Kunstdünger und Margarine sondern alles schmeckte hausbacken und war an reiner Luft und goldener Sonne gewachsen. Wir bekamen rote Backen und wurden groß und stark davon. Doch diese Herrlichkeit hatte keine Bleibensstatt.

Gestützt auf unvordenkliche Verjährung wurde unsere Gerechtsame anerkannt. Aber in einem Punkt wird in der späteren Geschichte niemals gestritten werden. Dieses ist unsere

Fischerkerze.

Auch dieser Brauch stützt sich nach alter Gewohnheit auf unsere Altvorderen. Als nach dem Gelöbnis im Pestjahr 1666 die hiesigen Einwohner alljährlich bei der Prozession des Verlobten Tages, als Dank für die Niederschlagung der Seuche die von der Allgemeinheit gestiftete Kerze mitführten, stifteten die Fischer eine eigene Kerze, die ebenso wie die Gemeindekerze bei der Prozession mitgeführt wurde. Und dies hat sich bis auf den heutigen Tag erhalten und nichts kann uns auch trotz abweichender Ansicht von diesem Brauch abbringen. Nicht vom materialistischen Standpunkt beherzigen wir den Spruch:

„Was du ererbt von deinen Vätern,
erwirb es um es zu besitzen“

Die Gerichtsurteile, die zu unterschiedlichen Meinungen Anlass gaben und noch immer geben, folgen. Zuerst der Richterspruch des Landgerichts Wiesbaden vom 24. April 1894 und dann der Urteilsspruch des Leipziger Reichsgerichts vom 27. Oktober 1911.

Um das Ergebnis vorweg zu nehmen, habe ich aus dem Prozess des Oberlandesgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 1911 an den Anfang gesetzt:

Angesichts dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Beweis des von der Klägerin behaupteten Fischereirechts durch unvordenkliche Verjährung als geführt zu erachten. Es ist einmal dargetan, dass von 1874 an zurückgerechnet die Fischerei durch die Flörsheimer Fischer in einer zum Erwerb geeigneten Art und Weise über ein Menschenalter ausgeübt worden sei und andererseits ist ebenso festgestellt, dass auch von früherer Zeit, mehr als ein weiteres Menschenalter zurück, keine gegenteilige Mitteilung von den Vorfahren erfolgt ist.

Doch nun zu den Prozessen selbst:

Aus den zahlreichen Prozessen zwischen den Flörsheimer und den Höchster Fischern sind nachfolgend einige aufgeführt und beschrieben. Ich beginne mit „Prozess5“, dem Prozess vor dem Königl. Landgerichts Wiesbaden, verkündet am 24. April 1894. Das Ergebnis dieses Prozesses wird oft als Beweis dafür angeführt, dass die Flörsheimer Fischer die Auseinandersetzung mit der Höchster Fischerei-Genossenschaft verloren haben, doch die dem genannten Prozess nachfolgenden Prozesse bestätigten das Recht der Flörsheimer Fischer, zwischen der Bonnemühle bei Okriftel und der Hochheim-Kostheimer Gemarkungsgrenze zu fischen, ein Recht, das die Gemeinde Flörsheim besaß und die Stadt Flörsheim noch immer besitzt und das sie heute dem Angelsportverein Gut Fang Flörsheim e. V. verpachtet hat.

Hier folgend eine Übersicht über die Prozesse der Flörsheimer Fischer und ab 30. August 1889 des Flörsheim Gemeinderats gegen die Höchster Fischereigenossenschaft von Anfang an.

30.05.1874    Preußisches Fischereigesetz: Jeder Fischer muss einen Erlaubnisschein haben

1878               Erfolgreiche Klage der Flörsheimer gegen die Höchster Fischer vor dem Amtsgericht Hochheim

1878               Die Höchster Fischer klagen gegen die Verpachtung der Fischerei auf der linken, der hessischen Mainseite und bekamen Recht.

1883               Flörsheimer Klage gegen Höchst

30.08.1889    Vereinbarung Flörsheimer Fischer/Gemeinderat Flörsheim: Die Gemeinde kommt in den Besitz der Fischereiberechtigung und wird Pächter in Nachfolge aller Flörsheimer Fischer, als da waren:

Theodor Kohl, Georg Kohl, Lorenz Nauheimer, Jakob Hahn, Karl Wagner, Joseph Klepper, Joseph Hahn, Johann Gutjahr, Georg Hahn, Anton Habenthal, Jakob Klepper, Wilhelm Treber, Peter Nauheimer 2., Philipp Kohl 2., Franz Nauheimer, Peter Nauheimer 3., Ernst Kohl, Peter Nauheimer 4., Philipp Nauheimer 1., Paul Treber, Wilhelm Schellheimer, Johann Klepper.

Für den Gemeinderat zeichneten: L. Schleidt 2., Bürgermeisterstellvertreter, Joseph Hartmann 2., Andreas Allendorf, Adam Hartmann, Heinrich Lauck 1., Franz Ruppert 2.

1891               Klage der Gemeinde Flörsheim gegen die Höchster Fischer

07.09.1887    Höchster obsiegen vor dem Landgericht Darmstadt

24.04.1894    Höchster Fischer gewinnen vor dem Landgericht Wiesbaden

                        = nachzulesen unter Prozess5

22.12.1898    Berufung gegen das Urteil vor dem Oberlandesgericht Frankfurt mit dem Ergebnis, dass die Flörsheimer das Fischereirecht von der Bonnemühle/vom Schwarzbach oberhalb von Okriftel bis zur Hochheim-Kostheimer Gemarkungsgrenze auf der preussischen, der rechten Mainseite, erhalten.

                        = nachzulesen unter Prozess6

01.07.1899    Obiges Urteil bestätigt vom Reichsgericht

14.10.1906    Petition zweier Fischer gegen Strafbefehle, da sie auf der hessischen, der linken, der preußischen Mainseite gefischt hatten und Klage gegen Höchst vor dem Landgericht Darmstadt

27.02.1907    Zeugenvernehmung im Flörsheimer Rathaus

13.04.1908    Die Flörsheimer obsiegen auch vor dem Landgericht Darm-stadt

                        = nachzulesen unter Prozess1

13.10.1909    Das Oberlandesgericht Darmstadt hebt das Urteil vom 13.04.1909 auf.

                        = nachzulesen unter Prozess2

21.10.1910    Das Reichsgericht Leipzig hebt das Urteil vom 13.10.1909 auf.

                        = nachzulesen unter Prozess4

27.10.1911    Das Oberlandesgericht Darmstadt bestätigt das Urteil vom 13.04.1908, Reichsgericht Leipzig bestätigt dies.

                        = nachzulesen unter Prozess3

04.06.1917    Erneuter Prozess vor dem Landgericht Darmstadt

17.10.1921    Wieder obsiegen die Flörsheimer.

                        = nachzulesen unter Prozess9

04.04.1922    Oberlandesgericht Darmstadt bestätigt das Urteil vom 27.10.1911.

= nachzulesen unter Prozess7

26.06.1922    III. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt verurteilt die Höchster Fischereigenossenschaft.

                        = nachzulesen unter Prozess8

 01.09.1922   Den Höchstern wird geraten, den Prozess, da aussichtslos, abzubrechen.

Nachfolgend sind die einzelnen Prozesse (Prozess1 bis Prozess9) nicht immer in zeitlicher Abfolge mit Deckblatt und Kurzbeschreibungen aufgeführt. Besonderen Raum habe ich dem Prozess3 mit dem Urteil vom 27. Oktober 1911 gegeben, mit dem das Fischereirecht der Flörsheimer Fischer durch unvordenkliche Verjährung bestätigt worden ist, und dem Prozess6 mit dem Urteil vom 22. Dezember 1898, mit dem die räumliche Ausdehnung des Fischereibezirks Flörsheim flussauf- und flussabwärts in seiner historischen Entwicklung beschrieben ist, indem die Grenzen des Flörsheimer Fischereibezirks von Bannwassern im Mainfluss gebildet worden sind.

„Prozess5“ ist der Prozess des Königl. Landgerichts Wiesbaden, verkündet am 24. April 1894, Seite 1 – 37. Die Textseiten habe ich zur Nachverfolgung unter Prozess5-1, zusammengefasst in 11 Seiten, als PDF in einem separaten Speichermedium abgelegt; dies betrifft alle Prozesse, die Texte können bei Interesse übermittelt werden.

Klägerin ist die Gemeinde Flörsheim a. M., Beklagte die Höchster Fischereigenossenschaft.

Die Klage wird abgewiesen und die Klägerin verurtheilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Thatbestand

Die Klägerin trug vor:

Die Einwohner von Flörsheim übten schon mehrere Jahrhunderte hindurch im Main und zwar flußaufwärts bis Kelsterbach, flußabwärts bis Kostheim die Fischerei frei und ungestört aus. Seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts bis vor wenigen Jahren hätten einzelne Einwohner von Flörsheim die Fischerei als Gewerbe betrieben und zwar unentgeltlich und ohne Jemandes Erlaubniß nachzusuchen. Auch sei denselben das Recht auf der vorerwähnten Mainstrecke die Fischerei auszuüben, bis vor Kurzem niemals bestritten worden. Die Fischerei sei von den Einwohnern in Flörsheim, wer es auch gewesen sei, seit unvordenklichen Zeiten und in dem Bewußtsein ausgeübt worden, hierzu voll und ganz berechtigt zu sein.

Sie, die Klägerin, sei auf Grund des § 6 des Fischereigesetzes für den Preußischen Staat vom 30. Mai 1874 zur Sache activ legitimiert. Ihre Klage stütze sie auf unvordenkliche Verjährung.

Die Beklagte bestreite ihr, der Klägerin das Recht der Ausübung der Fischerei auf der fraglichen Mainstrecke und nehme solches Recht für sich in Anspruch.

Gegen einzelne Einwohner von Flörsheim sei die Aufsichtsbehörde auf Veranlassung der Beklagten bereits strafrechtlich wegen unbefugten Fischens im Main vorgegangen.

Die Beklagte beantragte, die erhobene Klage kostenfällig abzuweisen, und erwiderte auf die Klage:

Was den von der Klägerin angeführten § 6 des Fischereigesetzes anlange, so sei zu beachten, daß die Klägerin ihre angebliche Fischereigerechtigkeit niemals verpachtet, noch durch einen hierfür bestellten Fischer habe ausüben lassen oder gar den Ertrag hieraus für Gemeindezwecke verwendet habe.

Die Klägerin habe hiernach einen seit dem Bestehen des Fischereigesetzes zulässigen Besitz der fraglichen Fischereigerechtigkeit und damit einen rechtmäßigen Besitz dieser Berechtigung überhaupt nicht ausgeübt.

Das Ergebnis dieses Prozesses:

Somit hat die Beweisaufnahme nicht zu dem Ergebnisse geführt, daß als nachgewiesen angenommen werden könne, daß die Flörsheimer, welche die Fischerei gewerbsmäßig betreiben mögen, dieselbe seit unvordenklicher Zeit vor der Zeit der Ausstellung der Erlaubnißkarten u. namentlich zu jener Zeit in dem Bewußtsein der Rechtsausübung uneingeschränkt und ungestört ausgeübt haben. Die erhobene Klage ist daher in thatsächlicher Beziehung unbegründet u. war deshalb wie geschehen, abzuweisen.

„Prozess6“ ist der Prozess des kgl. Oberlandesgerichts in Frankfurt, verkündet am 22. Dezember 1898, Seite 1 – 23. Die Textseiten sind unter Prozess 6-1, Seite 1 – 12 und Prozess 6-2, Seite 13 – 23 als PDF abgelegt.

Klägerin ist der Gemeindevorstand von Flörsheim, Beklagte die Höchster Fischereigenossenschaft.

Die Beklagte wird verurteilt, anzuerkennen, dass der Klägerin das Recht zusteht, die Fischerei im Main von der Bonnmühle oberhalb Okriftel bis zur Hocheimer Kostheimergrenze und zwar auf der zum Königreich Preussen gehörigen Hälfte des Mains ausüben zu lassen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 2/3 die Klägerin zu 1/3 zu tragen; die aussergerichtlichen werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand:

Gegen das am 24. April 1894 verkündete, die Klage abweisende Urteil der zweiten Civilkammer des königlichen Landgerichts zu Wiesbaden hat die Klägerin, wie das Sitzungsprotokoll vom 7. Dezember 1896 (Blatt 213) aufweist, Berufung eingelegt. Sie hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen:

Der in erster Instanz gestellte Antrag geht dahin, die Beklagte kostenfällig zu verurteilen, anzuerkennen, dass der Gemeinde Flörsheim das Recht zusteht, die Fischerei im Main von Kelsterbach bis Kostheim und zwar auf der zum Königreich Preussen gehörigen Hälfte derselben auszuüben und bezw. ausüben zu lassen.

Ursprünglich war der Antrag ohne Beschränkung auf die zum Königreich Preussen gehörige Seite des Mainflusses gestellt; es war das Recht bezüglich der ganzen Breite des Flusses, also auch bezüglich der zum Grossherzogtum Hessen gehörigen Hälfte desselben in Anspruch genommen. Die Klägerin hat jedoch auf die von der Beklagten erhobenen Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts die Klage in letztgedachter Ausdehnung fallen gelassen.

Die Beklagte hat gebeten,
die Berufung zurückzuweisen.

Das Ergebnis dieses Prozesses (Seite 21/22):

Hiernach ist der Beweis, dass die Klägerin das Fischereirecht auf der rechten Mainseite innerhalb der zu 3 bezeichneten räumlichen Grenzen* durch unvordenkliche Verjährung erworben hat, als geführt anzusehen. Die Behauptung der Beklagten, dass sie selbst durch unvordenkliche Verjährung und durch Verleihung der Staatsgewalt das ausschliessliche Recht, auf der fraglichen Strecke zu fischen, erworben habe, ist unerheblich. Denn mochte die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin, die Höchster Fischerzunft auch ein ausschliessliches Recht erworben haben, so schloss dies doch den Erwerb eines Rechts durch die Klägerin nicht aus, denn die unvordenkliche Verjährung wirkt, sofern das beanspruchte Recht überhaupt als Privatrecht anerkannt ist, wie mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 25. März 1897 in Sachen Frankfurt gegen Höchst angenommen werden muss, gegenüber jedem Titel. Im übrigen hat die Beklagte nichts dargetan, dass die Rechtsausübung der Höchster Fischer auf der fraglichen Strecke tatsächlich eine ausschliessliche gewesen sei, das Gegenteil geht vielmehr aus den oben wiedergegebenen Zeugenaussagen hervor. …

Hiernach rechtfertigt sich die in der Hauptsache getroffene Entscheidung. Bezüglich der Kostenentscheidung kam in Betracht, dass die Beklagte teilweise unterliegt, dass jedoch auch der Klägerin ein nicht unerheblicher Teil der Kosten (gemäß § 88 Z.P.O.) aufzuerlegen war, da sie die Klage zum Teil (soweit ein Fischereirecht auf der linken Mainseite beansprucht war), hat fallen lassen, und da sie das Fischereirecht auf der rechten Mainseite nicht in der ganzen räumlichen Ausdehnung, die sie beansprucht hat, zugesprochen erhält. Danach schien es angemessen, die Beklagte mit 2/3 und die Klägerin mit 1/3 der gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Die aussergerichtlichen aber, gegeneinander aufzuheben.

*Seite 11: Was die räumliche Ausdehnung der Fischerei durch die Flörsheimer Fischer angeht, so behauptet die Klägerin, dass die Ausübung der Fischerei mainaufwärts bis Kelsterbach und mainabwärts bis nach Kostheim erfolgt sei. In diesem Umfang kann allerdings die Rechtsausübung nicht als nachgewiesen angesehen werden. Eine Reihe von Zeugen spricht sich allerdings dahin aus, dass die Flörsheimer regelmäßig bis nach Kelsterbach oder sogar noch darüber hinaus gefahren seien. … Dagegen bekunden Peter Nauheimer II., Franz Nauheimer und Jost Ebeling dass die Flörsheimer nur bis zur Bonnmühle oberhalb Okriftel gefahren seien, und dass höher zu fahren nicht erlaubt gewesen sei. …

*Seite 12: Wie aus den Akten über die zwischen Kurmainz und der Stadt Frankfurt im vorigen Jahrhundert geführten Prozesse hervorgeht, bestand bei Höchst von alters her ein Bannwasser, d. h. den Höchster Fischern stand in einem Teile des Mains bei Höchst das ausschliessliche Recht zur Fischerei zu. Es versteht sich von selbst, dass die Flörsheimer in diesem Bannwasser nicht fischen durften. Würde man die Grenze dieses Bannwassers mainabwärts feststellen können, so würde eine grosse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass diese Grenze auch immer als Grenze des Rechts der Flörsheimer angesehen ist. Nun waren allerdings die Grenzen dieses Bannwassers, wie aus dem Sauer‘schen Gutachten zu ersehen ist, im 17. und 18. Jahrhundert streitig. …

*Seite 13: Historisch lässt sich hiernach eine feste Grenze des Bannwassers nicht feststellen. Dennoch ist der Verlauf des Streites um die Grenze des Bannwassers nicht ohne Interesse. Er zeigt, dass um das 1. Drittel des vorigen Jahrhunderts die Höchster Fischer in Übereinstimmung mit der Lokalbehörde die Grenze des Bannwassers oberhalb der Okrifteler Mühle setzten. Die stimmt mit der oben erwähnten Aussage des Peter Nauheimer I., des Franz Nauheimer und des Josef Ebeling überein, dass den Flörsheimer Fischern nur bis zur Bonnmühle oberhalb Okriftel zu fischen gestattet gewesen sei. Erwägt man nun, dass die beiden Nauheimer aus einer alten Flörsheimer Fischer Familie stammen, die nach dem oben mitgeteilten schon im vorigen Jahrhundert in Flörsheim ansässig waren (in den vorgelegten Kirchenbuchauszügen wird der erste Nauheimer um 1769 als heiratend erwähnt), so wird man ihrem Zeugnis besondere Bedeutung beimessen, denn es ist anzunehmen, dass sich bei ihnen die Tradition über die Rechte der Flörsheimer Fischer besonders lebhaft erhalten hat. Hiernach muss als bewiesen erachtet werden, dass die Flörsheimer im Bewusstsein der Rechtszuständigkeit die Fischerei nicht weiter als bis zur Bonnmühle oberhalb Okriftel ausgeübt haben.

*Seite 13/14: Mainabwärts befand sich, wie aus dem Gutachten von Sauer über die zwischen Frankfurt und Kurmainz geführten Prozesse erhellt … bei Kostheim unbestritten gleichfalls ein Bannwasser, welches in einem Distrikt von einer halben Stunde bestanden haben soll. Es würde auffallend sein, wenn die Flörsheimer seit unvordenklicher Zeit die Fischerei bis in dieses Bannwasser hinein ausgeübt hätten. Es kann dies aber auch nicht als bewiesen angesehen werden. Zwar bekunden einige Zeugen, dass die Flörsheimer bis Kostheim gefischt hätten. … Dies ist aber offenbar nur eine ungenaue Ausdrucksweise. Die Mehrzahl der Zeugen machte eine Einschränkung und lässt erkennen, dass die Fahrt nicht ganz bis nach Kostheim ging. Als Endpunkt der Fahrt wird vielmehr bezeichnet die Grenze zwischen den Gemarkungen Kostheim und Hochheim, welche jetzt zugleich die Grenze zwischen Hessen und Preussen bildet. …

Hiernach ist anzunehmen, dass die Flörsheimer die Fischerei mainabwärts im Bewusstsein der Rechtszuständigkeit nicht weiter als bis zur Hochheim Kostheimer Grenze ausgeübt haben.

*Seite 14: Die Klägerin nimmt nach dem abgeänderten Klageantrag das Fischereirecht nur auf der zum Königreich Preussen gehörigen (rechten Hälfte des Mains) in Anspruch. … Im übrigen hat kein Zeuge bekundet, dass die Flörsheimer etwa nur auf der linken Mainseite gefischt hätten, vielmehr gibt der Zeuge Jakob Hirsch Levi ausdrücklich an, dass die Flörsheimer gerade so wie die Höchster über den ganzen Main hin gefischt hätten, und Philipp Adolf Schneider äussert sich in ähnlicher Weise.

„Prozess1“ ist der Prozess des Grossh. Landgerichts in­ Darm­­­stadt, verkündet am 13. April 1908, Seite 1 – 49. Die Textseiten sind unter Prozess 1-1, Seite 1 – 17, Prozess 1-2, Seite 18 – 33 und unter Prozess 1-3 die Seiten 34 – 49 als PDF abgelegt.

Klägerin ist die Gemeinde Flörsheim a. M, Beklagte die Höchster Fischereigenossenschaft.

Es wurde zu Recht erkannt: „Die Beklagte wird verurteilt, anzuerkennen, dass der Klägerin das Recht zusteht, die Fischerei im Main von der Bonnmühle oberhalb Okriftel bis zur Hochheimer-Kostheimer Grenze und zwar auf der zum Grossherzogtum Hessen gehörigen Hälfte des Flusses ausüben zu lassen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zur Last gelegt. Das Urteil ist … vorläufig vollstreckbar.“

Tatbestand

Nach dem preussischen Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 sollen die Fischereiberechtigungen, welche, ohne mit einem bestimmten Grundbesitz verbunden zu sein, bis dahin von allen Einwohnern oder Mitgliedern einer Gemeinde ausgeübt werden konnten, weiterhin in dem bisherigen Umfang der politischen Gemeinde zustehen, welche selbst die ihr zustehende Binnenfischerei nur durch besonders angestellte Fischer oder durch Verpachtung nutzen darf. Nach Massgabe dieser Bestimmung hatte die Gemeinde Flörsheim a/M. gegen die Höchster Fischereigenossenschaft zu Höchst a/M. schon im Jahre 1891 Klage beim Landgericht Wiesbaden erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, anzuerkennen, dass der Gemeinde Flörsheim das Recht zustehe, die Fischerei im Main von Kelsterbach bis Kostheim ausüben zu lassen. Sie hatte ihre Klage damit begründet, dass die Einwohner von Flörsheim schon Jahrhunderte hindurch die Fischerei im Main und zwar flussaufwärts bis Kelsterbach und flussabwärts bis Kostheim frei und ungestört ausgeübt hätten. Der Klage wurde von der Beklagten unter anderem der Einwand der Unzuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden entgegengesetzt, da die streitige Strecke zum Teil im Gebiete des Grossherzogtums Darmstadt liege, und mit Rücksicht auf den dinglichen Charakter der Klage und § 24 ZPO. nur das Reichsgericht nach § 36 ZPO. das zuständige Gericht zu bestimmen habe. Um diesen Einwand zu beseitigen liess die Klägerin ihre Klage bezüglich der linken Mainseite fallen und beantragte nur noch die Beklagte zu verurteilen, anzuerkennen, dass der Gemeinde Flörsheim das Recht zustehe, die Fischerei im Main von Kelsterbach bis Kostheim und zwar auf der dem Königreich Preussen gehörigen Hälfte ausüben zu lassen. Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage durch Urteil vom 24. April 1894 ab. Auf eingelegte Berufung erkannte jedoch das Oberlandesgericht Frankfurt a/M. in seinem Urteil vom 22. Dezember 1898 für Recht: „Die Beklagte wird verurteilt, anzuerkennen, dass der Klägerin das Recht zusteht, die Fischerei im Main von der Bonnmühle oberhalb Okriftel bis zur Hochheimer-Kostheimer Grenze und zwar auf der zum Königreich Preussen gehörigen Hälfte des Flusses ausüben zu lassen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist von keiner Seite angefochten, und rechtskräftig geworden. Die Gemeinde Flörsheim beansprucht das Fischereirecht in der zuletzt angegebenen räumlichen Ausdehnung nicht nur auf der rechten Mainseite, sondern auch auf der im Hessischen Gebiet liegenden linken Seite des Flusses, während die beklagte Fischereigenossenschaft ihr dieses Recht auch jetzt noch bezüglich der linken Mainseite bestreitet und es als ein ausschliessliches Recht für sich in Anspruch nimmt. Die Gemeinde Flörsheim hat deshalb im vorliegenden Rechtsstreit mit der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung des Kreisausschusses für den Landkreis Wiesbaden Klage erhoben mit dem Antrag, „die Beklagte kostenpflichtig und eventuell gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, anzuerkennen, dass der Klägerin das Recht zusteht, die Fischerei im Main von der Bonnmühle oberhalb Okriftel bis zur Hochheim-Kostheimer Grenze und zwar auf der zum Grossherzogtum Hessen gehörigen Hälfte des Flusses ausüben zu lassen“. Sie hat dazu erklärt, dass sie nicht das ausschliessliche Fischereirecht in Anspruch nehme, und dass sie gegen die gleichzeitige Ausübung der Fischerei durch die Beklagte auf der bezeichneten Strecke einen Einwand nicht erhebe, ohne damit eine ausdrückliche Anerkennung des Rechts der Beklagten aussprechen zu wollen.

Das Ergebnis dieses Prozesses ab Seite 47 der Klageschrift:

Nachdem übrigens die Beklagte das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a/M. hat rechtskräftig werden lassen, wonach das Mitfischrecht der Gemeinde Flörsheim in der rechten Hälfte des Mains festgestellt worden ist, entspricht das eingehend erörterte Ergebnis der Beweisaufnahme über das Recht der Klägerin auf der linken Mainseite auch der natürlichen Sachlage. Denn nach der Art der Ausübung der Fischerei durch die Flörsheimer Fischer ist die Fischereiberechtigung entweder gar nicht oder auf der ganzen Strombreite erworben worden. Das letztere erscheint dem Gericht überzeugend nachgewiesen. Diesem Rechtserwerb durch unvordenkliche Verjährung kann auch nicht die behauptete Erteilung eines ausschließlichen Privilegs an die Höchster Fischereigenossenschaft entgegengehalten werden. Denn abgesehen davon, dass eine solche Rechtsverleihung nicht durch die vorgelegten Urkunden insbesonders nicht durch den zwischen den Höchstern Fischern und der Gemeinde Nied abgeschlossenen Vergleich vom 16. März 1799 verwiesen worden ist, wie auch das angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Darmstadt, einen solchen Beweis nicht als geführt erachtet, so würde der Erwerb durch unvordenkliche Verjährung gegen jeden Rechtstitel also auch gegen das Recht auf Grund einer staatlichen Verleihung wirksam sein. Dass den vorgelegten amtsgerichtlichen Strafurteilen für die vorliegende Entscheidung keine Bedeutung beizumessen ist, bedarf keiner besonderen Erörterung.

Danach erscheinen alle gegen den klägerischen Anspruch vorgebrachten Einwendungen widerlegt; das Mitfischrecht der Klägerin auf der im Klageantrag bezeichneten Strecke des Mains aber ist als erwiesen anzusehen, und so war zu erkennen, wie geschehen. Die Entscheidung im Kostenpunkt rechtfertigt sich aus § 91 und bezüglich der Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung aus § 710 ZPO.

„Prozess2“ ist der Prozess des Grossh. Landgerichts in Darmstadt, verkündet am 13. Oktober 1909, Seite 1 – 29. Die Textseiten sind unter Prozess 2-1, Seite 1 – 15, und unter 2-2, Seite 16 – 29 als PDF abgelegt.

Klägerin ist die Gemeinde Flörsheim a. M., Beklagte die Höchster Fischereigenossenschaft.

Es wurde für Recht erkannt: „Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Gr. Landgerichts Darmstadt vom 13. April 1908 aufgehoben, die Klägerin mit der Klage abgewiesen und verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.“

Tatbestand

„Die Gemeinde Flörsheim nimmt das Recht in Anspruch, die Fischerei im Main von der Bonnmühle oberhalb Okriftel bis zur Hochheim-Kostheimer Gemarkungsgrenze in der ganzen Breite des Flusses auf jede zulässige Weise ausüben zu lassen. Der Rechtserwerb soll sich auf unvordenkliche Verjährung, ordentliche und ausserordentliche Ersitzung zu Gunsten der Einwohner der klagenden Gemeinde gründen.“

Das Ergebnis dieses Prozesses ab Seite 28:

„Aber auch auf dieser Grundlage kann der Klage und der Berufung kein anderes Schicksal beschieden sein, weil auch der Nachweis fehlt, dass den Fischern der Gemeinde als solchen jemals ein Recht zustand, und diese Vertretungsbefugnis der Gemeinde wohl voraussetzt, dass die Gemeinde selbst das Recht zugunsten dieses Mitgliederkreises erworben hat. Die Fischer selbst aber können vor ihrer jetzigen Organisation höchstens als einzelne Recht erworben haben, nicht aber als eine wie immer geartete Rechtsgemeinschaft, da sie eine solche nie gebildet und namentlich für eine solche niemals Rechtsfähigkeit erlangt haben.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits … zu tragen.

„Prozess4“ ist der Prozess des Reichsgerichts Leipzig, verkündet am 21. Oktober 1910, Seite 1 – 11. Die Textseiten sind unter Prozess4, Seite 1 – 11 als PDF abgelegt.

Klägerin ist die Gemeinde Flörsheim a. M., Beklagte die Höchster Fischereigenossenschaft.

Es wurde zu Recht erkannt: Das Urteil des 1. Zivilsenats des Grossh. Hessischen Oberlandesgerichts zu Darmstadt vom 13. Oktober 1909 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Tatbestand:

Klägerin fordert von der Beklagten die Anerkennung, dass ihr das Recht zustehe, die Fischerei im Main von der Bonnmühle oberhalb Okriftel bis zur Hochheimer Kostheimer Grenze und zwar auf der zum Grossherzogtum Hessen gehörigen Hälfte ausüben zu lassen. Das Landgericht zu Darmstadt hat durch Urteil vom 13. April 1908 dem Klageantrag entsprochen. Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht daselbst durch Urteil vom 13. Oktober 1908 abändernd auf Klageabweisung erkannt.

Gegen letzteres Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Instanz zurückzuweisen. Die Revisionsbeklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Wegen des Sach- und Rechtsstandes wird auf die vorinstanzlichen Urteile Bezug genommen.

Das Ergebnis dieses Prozesses:

Aus allen diesen Gründen war der Revision der Beklagten stattzugeben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

„Prozess3“ ist der Prozess des Grossh. Landgerichts in Darmstadt, verkündet am 27. Oktober 1911, Seite 1 – 41. Die Textseiten sind unter Prozess 3-1, Seite 1 – 17, Prozess 3-2, Seite 18 – 34 und unter Prozess 3-3, Seite 35 – 41 als PDF abgelegt.

Klägerin ist die Gemeinde Flörsheim a. M., Beklagte die Höchster Fischereigenossenschaft.

Es wurde zu Recht erkannt: „Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der III. Zivilkammer Grossh. Landgerichts zu Darmstadt vom 13. April 1908 wird als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz werden der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.“

Tatbestand

Die Klägerin nimmt das Recht der Fischerei im Main von der Bonnmühle oberhalb Okriftel bis zur Hochheimer-Kostheimer Grenze für sich in der Weise in Anspruch, dass sie neben der Beklagten die dort zum Fischen berechtigt ist, die Fischerei ausüben will. Zunächst erhob die Klägerin auf die Anerkennung ihres Rechts Klage bei dem Kgl. Landgericht Wiesbaden im Jahre 1891. Auf Geltendmachung der Einrede der Unzuständigkeit liess sie die Klage bezüglich der zum Grossherzogtum Hessen gehörigen Hälfte des Mains fallen, während sie sonst die Klage aufrecht erhielt. Die II. Zivilklammer des Königl. Landgerichts Wiesbaden erkannte mit Urteil vom 24. April 1894 auf Klageabweisung. Auf Berufung der Klägerin hob der III. Civilsenat des Kgl.. Oberlandesgerichts zu Frankfurt a. M. mit Urteil vom 22. Dezember 1898 diese Entscheidung auf und verurteilte die Beklagte zur Anerkennung des Rechts der Klägerin auf Ausübung der Fischerei auf der bezeichneten Flussstrecke, jedoch nur auf der zum Königreich Preussen gehörigen Flusshälfte. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. In dem gegenwärtigen Rechtsstreit begehrt die Klägerin Verurteilung zur Anerkennung, dass ihr das Recht zustehe, die Fischerei im Main von der Bonnmühle oberhalb Okriftel bis zur Hochheim-Kostheimer Grenze auch auf der zum Grossherzogtum Hessen gehörigen Hälfte des Flusses ausüben zu lassen. In der Klage wurde zur Begründung geltend gemacht, dass die Einwohner von Flörsheim a./Main seit unvordenklicher Zeit die Fischerei im Main und zwar in dessen ganzer Breite auf der angegebenen Strecke, frei und ungestört in dem Glauben und Bewusstsein, dass sie berechtigt dazu seien, ausgeübt hätten und dass dieses Recht auch von Kur-Mainz der Klägerin und ihren Einwohnern verliehen sei; die Aktivlegitimation der Klägerin wurde auf
§ 6 des preussischen Fischereigesetzes von 1881 gestützt.“

Weiter ab Seite 6:

„Die III. Civilkammer des Grossh. Landgerichts Darmstadt hat mit Urteil vom 13. April 1908 die Klage zugesprochen und die Beklagte demgemäß verurteilt, anzuerkennen, dass der Klägerin das Recht zustehe, die Fischerei im Main von der Bonnmühle oberhalb Okriftel bis zur Hochheimer-Kostheimer Grenze und zwar auf der zum Grossherzogtum Hessen gehörigen Hälfte des Flusses ausüben zu lassen. Es wurde für erwiesen erachtet, dass die Einwohner der klägerischen Gemeinde das Recht zur Fischerei im streitigen `Gebiet durch unvordenkliche Verjährung erworben hätten und wurde angenommen, dass nach dem § 6 des preussischen Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 das so erworbene Recht auf die Klägerin übergegangen sei. Auf das landgerichtliche Urteil wird in seinem ganzen Umfang Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz erging seitens des I. Civilsenats des Grossh. Oberlandesgerichts zu Darmstadt am 13. Oktober 1909 Urteil, durch das die angefochtene Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde. Auf Revision der Klägerin wurde indessen dieses Urteil durch Erkenntnisse des Reichsgerichts VII. Zivilsenat vom 21. Oktober 1910 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den jetzt erkennenden Civilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.“

Das Ergebnis des Prozesses, Seite 33/34 der Klageschrift:

Angesichts dieses Ergebnisses der Beweisaufnahm ist der Beweis des von der Klägerin behaupteten Fischereirechts durch unvordenkliche Verjährung als geführt zu erachten. Es ist einmal dargetan, dass von 1874 an zurückgerechnet die Fischerei durch die Flörsheimer Fischer in einer zum Erwerb geeigneten Art und Weise über ein Menschenalter ausgeübt worden sei und andererseits ist ebenso festgestellt, dass auch von früherer Zeit, mehr als ein weiteres Menschenalter zurück, keine gegenteilige Mitteilung von den Vorfahren erfolgt ist. Was die Rechtsausübung anlangt, die als Grundlage des Erwerbs zu erfordern ist, so ist festgestellt, dass in weitestem Umfange und gewerbsmäßig die Fischerei ausgeübt worden ist, und weiter, dass die Ausübung weder heimlich noch gegen Verbot noch auch bittweise stattgefunden hat. Die Angehörigen der Beklagten haben insbesondere nichts gegen das Fischen der Flörsheimer einzuwenden gehabt , sie haben dies vielmehr ruhig ohne Einsprüche geschehen lassen und sogar häufig zusammen mit den Flörsheimern gefischt.

Weiter auf Seite 39, 40, 41 der Klageschrift:

Hervorgehoben sei, dass Peter Schindling, ein Angehöriger der verklagten Genossenschaft am 21. April 1875 bescheinigt hat, dass die Fischer von Flörsheim zur Ausübung der Fischerei im Main berechtigt seien, und dass die Fischer von Höchst an der zur Vorlage gelangten Eingabe vom 2. April 1877 die Flörsheimer Fischer für berechtigt zur Fischerei bis Eddersheim erklärt haben. Es ist zwar kein die Beklagte bindende Anerkenntnis daraus zu entnehmen, aber doch daraus ersichtlich, wie in den beteiligten Kreisen über die Ansprüche der Angehörigen der klägerischen Gemeinde gedacht wurde. Nach dem Angeführten ist das landgerichtliche Urteil insoweit nicht zu billigen, als preussisches Recht für massgebend erklärt und der Übergang einer zunächst die Angehörigen der klägerischen Gemeinde erworbenen Fischereigerechtigkeit auf die Klägerin angenommen wurde.

Es ist vielmehr davon auszugehen, dass nach hessischem Recht die Klägerin von vornherein das Fischereirecht durch unvordenkliche Verjährung erworben hat. Wohl aber ist beim Landgericht bezüglich seiner Ausführungen über den Eintritt dieser Verjährung und über die dagegen erhobenen Einreden sowie auch im Endergebnis beizutreten. Die Berufung gegen das Landgerichtliche Urteil ist daher zurückzuweisen.

„Prozess7“ ist der Prozess des Oberlandesgerichts Darmstadt, verkündet am 04. April 1922, Seite 1 – 6. Die Textseiten sind unter Prozess 7, Seite 1 – 6 als PDF abgelegt.

Klägerin ist die Gemeinde Flörsheim, Beklagte die Höchster Fischerei-genossenschaft wegen Störung der Fischereirechte.

Es wurde zu Recht erkannt: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt III. Zivilkammer vom 17. Oktober 1921 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Diese Entscheidung ist vorläufig rechtswirksam.

Tatbestand:

Die Parteien sind beide fischereiberechtigt im Main auf der Strecke von der Bonnmühle oberhalb Okriftel bis zur Hochheim-Kostheimer Grenze.

Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte schon seit geraumer Zeit Dritten einseitig und allein, trotz des Widerspruchs der Klägerin Erlaubnisscheine zur Ausübung der Fischerei auf dieser Strecke erteile.

Die Beklagte hat hiergegen den Einwand der Unzulässigkeit des Rechtsweges geltend gemacht. Es bestehe zwischen den Parteien Streit, ob die Beklagte bei der Ausübung der Fischerei von sich aus Dritten Erlaubnisscheine erteilen könne, oder ob hierzu Genehmigung der Klägerin oder ihres Pächters erforderlich sei. Streitig sei also die Art der Ausübung der Fischerei; nach Art. 10 des Fischereigesetzes habe hierüber aber die Fischereipolizeibehörde, nicht das Gericht, zu entscheiden. Darnach ist Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat die Einrede verworfen.

Gründe

Für die Frage, ob ein in einer Klage erhobener Anspruch ein solcher ist, für den nach GVG § 13 die ordentlichen Gerichte zur Entscheidung zuständig sind, ist massgebend, von welcher Art und mit welcher Begründung der in der Klage erhobene Anspruch erhoben ist. Behauptet der Kläger, dass ein ihm zustehendes absolutes Privatrecht, wie im vorliegenden Fall das der Klägerin zustehende Fischereirecht durch ein Verhalten des Beklagten, im vorliegenden Fall durch einseitige Erlaubniserteilung zur Ausübung der Fischerei an Dritte durch die Beklagte in gesetzlich unzulässiger Weise beeinträchtigt worden sei und werde, und verlangt er die Unterlassung weiterer Störungen gleicher Art, so erhebt er den dem Berechtigten zum Schutz seines Rechts zustehenden, dem negatorischen Anspruch des Eigentümers zur Abwehr von Eigentumsstörungen des § 1004 BGB gleichen Rechtsanspruchs. Dieser Anspruch ist ein privatrechtlicher und über sein Bestehen und seine Begründung hat das ordentliche Gericht zu entscheiden.

Die hier mit der Klage verlangte Entscheidung ist keine Regelung der Fischereiausübung durch die Mitberechtigten nach Art. 10, welche die Fischereiaufsichtsbehörde allein treffen soll und die dem Gerichte entzogen ist. Sie ist eine Entscheidung über eine angebliche Rechtsverletzung, für welche die in Artikel 10 vorgesehene Ordnung des Rechtsverhältnisses der Mitberechtigten durch die Aufsichtsbehörde von Einfluss sein mag, für die aber nur das Gericht zuständig ist.

Hiernach war die Berufung zurückzuweisen unter Anwendung der § … bezüglich der Kosten und bzw. der Vollstreckbarkeit des Urteils.

„Prozess8“ ist der Prozess der III. Zivilkammer des Landgerichts in Darm-stadt, verkündet am 26. Juni 1922, Seite 1 – 4. Die Textseiten sind unter Prozess 8, Seite 1 – 4 als PDF abgelegt.

Kläger ist die Gemeinde Flörsheim a. M., Beklagte die Höchster Fischereigenossenschaft, wegen Unterlassung hat die dritte Zivilkammer des Landgerichts in Darmstadt auf die mündliche Verhandlung … für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, die Ausstellung von Erlaubnisscheinen zur Ausübung der Fischerei an dritte Personen im Main von der Bonnermühle oberhalb Okriftel bis zur Hochheim-Kostheimer Grenze, und zwar auf der zum Freistaat Hessen gehörigen Hälfte des Flusses, ohne Genehmigung der Klägerin oder ihres Pächters bei Meidung einer Geldstrafe von 1500.- Mk. – in Buchstaben: Fünfzehnhundert Mark – für jeden Fall der Zuwiderhandlung, zu unterlassen.

Die Beklagte wird in die Kosten des Rechtstreites verurteilt. Das Urteil wird gegen Leistung einer Sicherheit von Mk. 5000,- für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Tatbestand:

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte so wie geschehen, zu verurteilen. Zur Begründung dieses Antrages hat sie angeführt, ihr selbst sowie der Beklagten stehe das Fischereirecht an jener Strecke des Mains gemeinschaftlich zu. Von einem Dritten dürfe die Fischerei in jenem Revier gemäss dem Hess. Ges. betr. Ausübung und dem Schutz der Fischerei vom 24. April 1881 nur dann ausgeübt werden, wenn ihm von der Klägerin und der Beklagten gemeinsam der nach dem erwähnten Gesetz erforderliche Erlaubnisschein ausgestellt worden sei. Trotzdem habe die Beklagte mehrfach allein an Dritte Erlaubnisscheine ausgestellt und dadurch die Klägerin erheblich geschädigt. Dieses Verfahren unterlasse sie auch trotz wiederholter Aufforderung nicht, sodass Klage auf Unterlassung gerechtfertigt sei. Die Beklagte hat zunächst die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges erhoben und die Einlassung zur Hauptsache verweigert. Durch Zwischenurteil vom 17. Oktober 21, welches durch Urteil des Oberlandesgerichtes Darmstadt vom 4. April 1922 bestätigt wurde, ist diese Einrede der Beklagten verworfen worden.

Gründe

Auf Grund des eigenen Geständnisses der Beklagten muss als feststehend angenommen werden, dass sie zu wiederholten Malen ohne Mitwirkung der Klägerin Fischereierlaubnisscheine an Dritte ausgestellt hat.

Die Ausstellung solcher Karten ist nun nach einer am 29. April 1911 ergangenen Novelle zum Fischereigesetz vom 24. April 1881 nicht mehr Sache der Fischereiberechtigten oder -Pächter selbst. Sie liegt vielmehr nach Art. 35 in dessen neuer Fassung dem zuständigen Kreisamt ob, welches nach Art. 36 zuvor die Zustimmung des Fischereiberechtigten einholen muss. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die von der Beklagten geübte Erteilung von Fischereierlaubniskarten unzulässig und rechtswidrig ist.

Während Art. 62 des gen. Gesetzes demjenigen, welche ohne Fischereikarte mit Strafe bedroht. fehlt eine solche Strafbestimmung gegen denjenigen, welcher – wie hier die Beklagte – unzulässigerweise Fischereikarten ausstellt. Es kann sonach kein Zweifel bestehen, dass demjenigen, welcher – wie hier die Klägerin – durch ein solches unzulässiges Vorgehen in seinen Rechten beeinträchtigt wird, ein Rechtschutzbedürfnis zur Seite steht, dass er befugt ist, vor dem ordentlichen Gericht zur Unterlassung dieses unzulässig und rechtswidrigen Handelns Klage zu erheben.

Wie schon erwähnt, hat die Beklagte in der letzten mündlichen Verhandlung das Recht auf selbstständige Erteilung von Erlaubniskarten nach wie vor für sich in Anspruch genommen und in Aussicht gestellt, dass sie von diesem Rechte bei Gelegenheit erneut Gebrauch machen werden. Aus diesem Verhalten der Beklagten geht klar hervor, dass eine Wiederholung ihres, von der Klägerin mit Recht beanstandeten Vorgehens durchaus im Bereich der Möglichkeit liegt. Demgegenüber vermag auch der Umstand, dass die Beklagte angeblich in den letzten Jahren Fischereierlaubnisscheine tatsächlich nicht mehr ausgestellt hat, zu einer anderen Beurteilung nicht zu führen.

Die Beklagte war vielmehr gemäss dem Antrag der Klägerin zu verurteilen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 C.P.O.

Die Prozesse der Flörsheimer Gemeinde gegen die Höchster Fischereigenossenschaft schließe ich ab mit

„Prozess9“ ist der Prozess des Landgerichts in Darmstadt als Mitteilung zum Urteil vom 17. Oktober 1921, Seite 1. Die Textseite ist unter Prozess 9-1, Seite 1, als PDF abgelegt.

Die Ergebnisse sind: Die Flörsheimer dürfen von der Bonnemühle bei Okriftel bis zur Hochheim-Kostheimer Grenze auf beiden Seiten des Mains fischen. Am Ende der Prozesskette ging es nur noch darum, wer Erlaubnisscheine gegenüber Dritten ausstellen darf; es wurde von den Gerichten entschieden, dass weder die Gemeinde Flörsheim noch die Höchster Fischerei-Genossenschaft alleine diese Erlaubnisscheine ausstellen dürfen, es sind Absprachen zwischen den beiden Fischereiberechtigten untereinander nötig.

Das heißt, dass Koppelfischerei auf der genannten Flussstrecke besteht.

Mit Schreiben vom 1. September 1922 wurde der Höchster Fischereigenossenschaft empfohlen, die Angelegenheit auf sich beruhen zu lassen, das heißt von weiteren Prozessen abzusehen.

Heute dürfen und schon im letzten Jahrhundert durften die Flörsheimer Fischer Berechtigungsscheine oder Erlaubniskarten für die gesamte Breite des Mainstroms von der Bonnemühle am Schwarzbach nahe Okriftel bis zur Hochheim-Kostheimer Gemarkungsgrenze an Dritte ausstellen.

Die Flörsheimer Fischer haben noch manchen Prozess geführt, die Verschmutzung des Mains und das dadurch hervorgerufene Sterben der Fische durch die Industrie war das Thema der Klagen. Doch das ist eine andere Sache, der ich vielleicht später nachgehen will.

Hans Jakob Gall Juni 2020

Und nun einiges zu den Flörsheimer Fischern im frühen 20. Jahrhundert:

Interessant ist, welcher Flörsheimer im Jahre 1923 Berufsfischer und wer Berufsfischer und Arbeiter, also Fischer im Nebenerwerb, gewesen ist.

Liste über ausgestellte Fischereischeine auf beiden Seiten des Maines (für das Jahr 1923)

Berufsfischer

Joseph Hahn, Grabenstraße 55
Lorenz Nauheimer, Bleichstr. 24
Paul Treber, U. Mainstr. 70
Peter Klepper, Hauptstraße 73
Karl Wagner, U. Mainstr. 35
Peter Vorländer, Bleichstr. 21
Franz K. Peter Nauheimer, O. Mainstr. 24
Jakob Hahn, U. Mainstr. 50
Peter Nauheimer V., Eddersheimerstr. 6
Johann Bachmann, O. Mainstr. 7

Berufsfischer und Arbeiter

Fischereischeine nur auf preußischer Seite (für das Jahr 1923)

Georg Hahn, Borngasse 4
Heinrich Hahn II., Grabenstr. 55
Lorenz Nauheimer II, Hauptstr. 14a
Peter Nauheimer VI., Eddersheimerstr. 12
Franz Nauheimer VII., Schmittgasse 1
Joseph Nauheimer, O. Mainstr. 38
Kurt Kohl, Kirchgasse 16
Jakob Hahn, Poststr. 7
Heinrich Hahn, Eddersheimerstr. 33
Philipp Hahn, O. Mainstr. 28
Adam Hahn, Gasthaus zum Hirsch, O. Mainstr. 29

Diese Liste gibt ein Rätsel auf: Warum durften die Nebenerwerbsfischer nur auf der Flörsheimer, der preussischen Seite des Maines fischen?

„Beschwerde wegen Entziehung des Fischerscheines“ vom 4. 1. 1923:

Wie uns in Erfahrung gebracht sollen nur 10 Fischer die Erlaubnis erhalten im ganzen Mainstrom zu fischen.

Hiergegen erheben wir mit der Begründung Einspruch daß wir genau so gut berechtigt sind, wie auch die 10 aufgeführten Personen im ganzen Mainstrom zu fischen. Wir ersuchen Ausstellung der Fischerkarten für unbeschränkte gleichberechtigte Ausübung der Fischerei wie für alle andern.            

Hochachtungsvoll Phil. Hahn I.

Ein weiteres Papier, ebenfalls vom 4. 1. 1923 und mit identischem Wortlaut wurde von allen Nebenerwerbsfischern unterschrieben.

Darauf reagierte der Flörsheimer Bürgermeister mit einem handschriftlichen Entwurf eines Schreibens an den Landrat zu Wiesbaden mit folgendem Wortlaut:

Die Beschwerde ist aus Anlaß erfolgt, weil der Fischereipächter Peter Nauheimer V. in der Ausstellung der von ihm ausgefertigten Fischer-Berechtigungsscheinen unterschiedlich verfahren ist. Er – der Pächter – hat 10 Personen Scheine ausgestellt, wonach diese berechtigt sein sollen auf beiden Seiten des Mains und jeder in dem Gebiete von der Bonnemühle bei Okriftel bis zur Hochheim-Kostheimer Gemarkung zu fischen. während 11 weitere Personen Scheine erhalten sollen die nur zum Fischfang auf der preussischen Seite des Maines berechtigen.

Diesseits wird um Verfügung gebeten, wieviel Fischereierlaubnisscheine die hiesige Fischer-Polizei-Behörde auf Grund des Fischerei-Gesetzes für den vorgenannten Bezirk Bonnemühle bei Okriftel bis zur Hochheim-Kostheimer Gemarkungsgrenze auf der ganzen Breite des Maines ausstellen kann. Auch die Fischereigenossenschaft zu Höchst a./M. hat bis vor einem Jahr Erlaubnisscheine an Personen aus Rüsselsheim, Raunheim … ausgefertigt, die diese berechtigen sollten, ebenfalls in dem vorangeführten Gebiete zu fischen. Es muß noch betont werden, daß es keinem Flörsheimer Fischer bei der geringen Quantität von Fischen in dem Mainwasser möglich ist, seinen Lebensunterhalt aus dem Einkommen des Fischfanges zu bestreiten.

Flörsheim 11/1. 23

I.          Vorstehendes Schreiben soll vorläufig nicht abgehen, bis ein Gutachten eines Rechts… eingetroffen.

II.         25/1.2