Fischens Gerechtigkeit im Maynfluss
So ist die Sammlung der nachfolgenden Dokumente aus 1744 beschrieben.
Die Dokumente beginnen mit einem Protokoll, in dem der Mainzer Domprobst ersucht wird, die Schultheißen und Gerichte in Eddersheim zu befragen.
Dem folgt der Brief der Eddersheimer Fischer an den Domprobst. In diesem Brief schildern die Eddersheimer, dass die Frankfurter und Sachsenhäuser Fischer mit vielen Nachen und größeren Booten, Bellhorn und Schragen genannt, bei Tag und auch bei Nacht den Main bis hinunter nach Kostheim befischen.
Es folgen viele Fragen, die an jeden einzelnen der Eddersheimer Fischer gestellt werden sollen, um deren Aussagen zu überprüfen und ihren Wahrheitsgehalt festzustellen.
Die Fragen wurden gestellt, um die Eddersheimer Fischer zu verunsichern und ihre Beschwerde als nichtig abzutun.
Hess. Staatsarchiv 105 364 001
Amt Hochheim
Fischens Gerechtigkeit
im Maynfluss 1744
Hess. Staatsarchiv 105 364 002
Gonsenheim 1770 – gehört nicht hierher
Hess. Staatsarchiv 105 364 003
Ihro Hochwürden gnaden Herrn
Dhom Probsten zu beliebiger eröfnung
Maintz
Hess. Staatsarchiv 105 364 004
Extractus Protocolli Consilii aulici
Moguntini dd: 14. Martii 1749.
Conclusum: Es wäre des Herrn
Dhom Probsten Hochwürden und gnaden
zu ersuchen über beygehende Interrogatoria
die darin denominirte Schultheisen und
gerichten zu Ettersheim in Subsidium
Juris abhören, deren Elogia demnächst
aber in forma probante anhero gelie-
big Communiciren zu lassen.
Hess. Staatsarchiv 105 364 005
Copia Litt: X.x.x.
Wir zu endunterschriebenen Ober- und unter-
Schultheisen, und gerichten des orts Ettersheim
bezeugen in Kraft dieses von uns ausgestelten
attestati, daß so lang uns gedencket wissend
und wohl bekant ist, daß das Fischer Handwerck
zu Francfurt und Sachsenhausen dahier, und den
Maynstrohm bis an die Costheimer Ziegelhütten
bis 10. 20. und noch mehrern Fischer-Nachen nicht
allein bey Tag, sondern auch die gantze nacht allhier
ohngehindert, und ohne einigen widerspruch mit
ihren Weydschelchen oder Fischer-Nachen gefischet
haben, was die Höchster aber anbelanget, seynd dieselben
vor 20. und mehr Jahren dahier nicht viel gesehen
worden, nun aber bey etlichen Jahren mit 16. und
noch mehr nachen auf dem Maynstrohm gefischet haben.
Es ist uns auch wohl wissend, daß die Bellhorn oder
Schragen von den Fischer-Nachen unterschieden, und
nicht einerley sind, solches bezeugen wir mit unser
eigenhändigen Handunterschrift und beygedruckten
Insiegel Ettersheim den 30. Junii 1744
Joh: Blissor Oberschultheiß
… Schmeltz unterschultheiß
Philippus Brentheimer des gerichts
Michel Rendel des gerichts
Hess. Staatsarchiv 105 364 006
daß diese Abschrift mit seinem wahren unserm
lezten, mit dem beygedruckten gerichts Insiegel
und original in allem von wort zu wort übereinkom-
me Urkunde und bezeuge ich unten benanter
kayserl. geschwohrner approbirter Notarius mit
dieser meiner Eigenen Handunterschrift und vor-
gedrucktem Notariat Signet hierzu rechtmäßiger
weiß ersuchet und gebetten, so geschehen, Francfurt
am Mayn d. 8. Julii 1744.
Carolus Glockius Not …
Publijur: et immater infidem
Subscripsi
Hess. Staatsarchiv 105 364 007
Interrogatoria
Worüber nachbenahmste Ober- und Unterschultheiß
auch Ubrige gerichten zu Ettersheim praevia Seria
admonitione de dicenda veritate ad protocollum, und
zwar jeden Separatim zu vernehmen angesucht wird.
Inter: Genere
1. Wie Constitut heiße, und wie alt er seye.
2. in was für bedienung er stehe, und
womit er sich nähre.
3. Woher er gebürtig, und wie lange er zu
Ettersheim wohnhaftig seyn.
4. Ob Ihm Constitut niemand, oder wer Eigentlich
und wie nahe auf der Francfurter oder Sachsen-
häuser Fischer zunft verwandt seyn.
Interrog. Specialia
1. Ob ihm bekant und Erinnerlich, daß die
Fischer geschwohrne von Francfurt und Sachsen-
hausen bey ihm, oder bey wem sonsten aus
dem gericht zu Ettersheim um ein attestat
wegen ihrem Fischen auf dem Mayn strohm ange-
sucht hätten.
Hess. Staatsarchiv 105 364 008
2. Wie diese Fischer geschwohrne sich eigentlich
nennen, soll dieselbe benahmsen.
3. Ob Constitut und Ubrige gerichten zu Etters-
heim ihnen Fischer geschwohrnen das nachge-
suchte attestat würcklich ertheilet hätten.
4. welchen Jahres und tags dieses eigentlich
geschehen seye.
5. Ob das gericht ordentlich darum ersucht
worden, und wie dieses geschehen seyn.
6. Ob sothanes attestat auf der gerichts-
stuben, oder wo sonsten ausgefertigt worden.
7. Ob alle gerichts schöffen dabey zugegen
gewesen seyen.
8. Ob dasselbe wäre zu protokoll genommen
worden.
9. Ob Constitut zu ertheilung sothanen attestats
vorher von jemand, und von wem angesprochen
und beredet worden seye.
10. Wie dieses sich zugetragen habe, soll die
umstände erzehlen.
11. Ob Constitut nicht selbsten bekennen und
darfür halten müste, daß die Sach worüber
attestirt worden, das Ettersheimer gericht
Hess. Staatsarchiv 105 364 009
gar nichts angehe, folgsam demselben
auch nicht zugekommen, solche Sach für
gericht zu ziehen, und darüber eine gericht-
liche erkantnüß oder attestation vorzu-
nehmen, so dan hierzu das dem gericht
in denen demselben competirenden ge-
richts Sachen anvertraute gerichts siegel
zu gebrauchen.
12. Ob Constitut auch wisse was dergleichen
attestationes auf sich haben? Soll sagen
was.
13. Ob Constitut für recht erkennen könne,
bey gericht etwas vorzunehmen, und zu
beschließen, darüber der dritte den die
Sach angehet, vorher nicht gehört worden
ist.
14. Was ihnen attestanten für sothanes
attestat bezahlt worden und wie viel
er Constitut davon participirt habe.
15. Ob kein zech oder Mahlzeit von denen
Fischeren dabey gegeben worden seye.
16. Wie und woher Constitut wisse und wahrsagen
oder attestiren könne, daß das Fischer-
Handwerck zu Francfurt und Sachsenhausen
in der Ettersheimer gegend, und den
Hess. Staatsarchiv 105 364 010
Maynstrohm bis an die Costheimer Ziegel-Hütten
mit 10.20. und noch mehreren Fischer Nachen
nicht allein bey tag, sondern auch die gantze nacht
gefischet hätten.
17. Ob Constitut dieses selbst gesehen, und die
Nachen gezehlet habe.
18. Wie oft dieses geschehen seyn.
19. Von und in welchen Jahren eigentlich? Solle
selbige benennen.
20. Wer mehr bey ihm Constitut gewesen, als er
die Nachen gesehen und gezehlet.
21. Ob Constitut sothane Fischern auch nachts und
zwar gantze Nachten habe fischen sehen.
22. Ob man von Ettersheim den Maynstrohm
hinab bis in die gegend der Costheimer
Ziegel-Hütten sehen, und daselbst einen
Fischer Nachen, oder was sonst in selbiger
gegend geschehn erkennen könne. Si negat:
23. wie er solches dan mit wahrheits grund habe
attestiren können.
24. Ob dieses auch bey nachts zeit geschehen könne.
25. Ob Constitut sagen könne daß das Fischer Hand-
werck zu Francfurt und Sachsenhausen mit 10.20
und mehr Nachen die Fischerey auf dem
Hess. Staatsarchiv 105 364 011
Maynstrohm, und zwar nicht allein bey tag,
sondern auch bey nacht zu treiben berechtiget
seyn, oder
26. Ob ihm Constituto nicht vielmehr bekant,
daß das Fischen bey nacht, und mit so viel
Nachen wie gedacht, am tag so gar auch
unerkant und der ChurMaintz. Fischer-
ordnung entgegen, sofort sträflich seye.
27. Ob ihm Constitut die ChurMaintzische
Fischer-ordnung auf dem Maynstrohm
bekannt seye.
28. worin selbige bestehe.
29. Ob Constitut selbige schriftlich aufzuweisen
habe, solle selbige allenfalls vorzeigen.
30. Woher er solche Abschrift bekommen
habe.
31. Ob und woher er wisse, daß solche Abschrift
authentisch, und der wahren ChurMaintzischen
Fischer-ordnung gleichlautend seyn.
32. Ob und woher Constitut wisse, was ein
Bellhorn oder Schragen seye, soll einen
Schragen oder Bellhorn ordentlich beschreiben.
33. Ob ein Bellhorn und ein Schragen einerley
und kein unterschied darunter seye. Soll
den unterschied allenfalls ordentlich beschreiben
und nahmhaft machen.
Hess. Staatsarchiv 105 364 012
34. Ob er auch wisse und sagen könne, daß
dergleichen Bellhorn und Schragen in der
nemlichen form, gestalt, größe, und Rüstung
wie selbige heutigen tags gebrauchet, um
benahmset werden, vor alten zeiten allschon
im gebrauch gewesen seyen.
35. Woher er solches wisse.
36. Ob ihm Constituto nicht vielmehr bekant,
oder er wenigstens dafür halte, daß ein
Fischer Nachen, Schragen oder Bellhorn
zum Fischen in älteren zeiten so eigentlich
nicht wie heutigen tags unterschieden gewesen,
sondern vielmehr das eine unter dem
andern nahmen hat mögen mit ver-
standen seyn.
37. Ob Constitut das jenige was er jetzo aus-
gesagt hat erforderten fals Endlich
zu erharten getraue.
Denominatio Constituendorum
1. Johann Blieser Oberschultheiß
2. H: Schmeltz unterschultheiß
3.Philips Brentheimer des gerichts
4. Michel Rendel des gerichts
Bild: Pixabay