In diesem Bericht zeige ich Dokumente aus den Jahren 1668 bis 1721, die mit dem Namen „Färger zu Flersheim“ unter 105_312_001 bis105_312_036 im Hessischen Staatsarchiv Wiesbaden zu finden sind; sie beginnen mit einer Überraschung, denn sie weisen darauf, dass das alte märkische Adelsgeschlecht Königsmarck in den Jahren 1668 bis 1688 Eigentümer der Fahr gewesen ist. Wie dieses Geschlecht in den Besitz der Fahr kam und warum es die Fahr aufgegeben hat, geht aus den Dokumenten nicht hervor. Wer war überhaupt das Geschlecht Königsmarck?

Bei Wikipedia habe ich dazu gefunden:

„Das Geschlecht erscheint erstmals 1225 urkundlich mit Henricus de Cungermarckund 1247 mit dem Ritter Walter als Marschall der Markgrafen Johann I. und Otto III. von Brandenburg. Stammsitz war die Burg Königsmark bei Stendal. Zu den älteren Besitzungen der Familie in der Prignitz gehörten Kötzlin, Roddahn, Berlitt, Vehlin, Stüdenitz u. a. Kötzlin und Berlitt blieben bis zur Enteignung 1945 im Familienbesitz, ebenso Schloss Plaue.

Der königlich schwedische Feldmarschallleutnant Hans Christoph von Königsmarck aus dem Hause Kötzlin war ein erfolgreicher Heerführer im Dreißigjährigen Krieg. Die schwedische Königin Christina erhob ihn im Jahre 1651 in den schwedischen Grafenstand. Als Generalgouverneur der schwedischen Herzogtümer Bremen-Verden mit Sitz in Stade ließ er sich im benachbarten Dorf Lieth ein kleines Schloss errichten, dem er nach seiner Gattin Agathe von Leesten den Namen Schloss Agathenburg verlieh. 1662 trat er seine Ansprüche auf die märkischen Güter an seinen Bruder Joachim Christoph von Königsmarck auf Kötzlin ab.

Seine 1662 geborene Enkelin Aurora von Königsmarck verbrachte den Großteil ihrer Kindheit in Agathenburg. Ihr Bruder Philipp Christoph von Königsmarck, Erbe des Schlosses Agathenburg, verschwand wegen seines Verhältnisses mit Sophie Dorothea von Braunschweig-Lüneburg, Ehefrau des hannoverschen Kurprinzen und späteren britischen Königs Georg I., 1694 spurlos, nachdem er tatsächlich ermordet worden war – die Königsmarck-Affäre* erregte europaweit Aufsehen. Seine Schwester Aurora begab sich daher an den Hof Augusts des Starken, um Unterstützung bei der Aufklärung der Affäre zu erhalten; infolge ihrer Schönheit wurde sie zur Mätresse des Kurfürsten und 1696 zur Mutter seines Sohnes Moritz Graf von Sachsen, eines später berühmt gewordenen französischen Feldherrn und Marschalls. 1740 wurde Agathenburg an das Kurfürstentum Hannover verkauft.“

*Hierzu die Bücher „Die Affäre Königsmarck“ von Sargon Youghana und „Mord aus Staatsräson: ‚Die Affäre Königsmarck‘“ von Johann-Tönjes Cassens.

Und nun die Dokumente und meine Übertragungen dazu:

Hessisches
Staatsarchiv Wiesbaden


hhstaw105_312_001
Copia des färgers zu Flersheim Leyhe

Dero königlich Mayst. und Reiche Schweden, in der Hertzogthümer Brehmen und
vehrden, Bestalte Vice Gouverneur, General Major von der Infanterie
und obriste über ein Regiment hochteutscher Knecht, Wir Curt Christoph Königs
marck p.    Thun hiermit kund und zu wissen daß wir das Fahr zu
Flersheim am Mayn, wie uns solches mit allen seinen Herrlichkeiten und Frey-
heiten anitzo zuständig ist, auf 6 Jahr lang, vom ersten Jan: dieses 1668ten
Jahres, anzurechnen, verliehen haben, Hanß Kohl zu Flersheim und seinen Erben
umb und vor zehen Thaler Jährlichen unserem Ambtmann der Herrschaft Eppstein
auf Martini, fernher allen Behelf an guten harten Species zu entrichten, und zu
bezahlen, Verleyen auch hiermit und in Kraft dieses Berichts, solche Fahr der
gestalt, daß Er es soll aufrichtig halten, mit allem Fleiß, mit guter Schiffung
und Bereitschaft versehen, alß daß männiglich zu seiner Nothdurft das Fahr
zu gebrauchen, wie das von alters und allzeit hergebracht ist, niemand durch
seine Fahrläßigkeit, und unfleiß aufhalten, noch verhinderen, sonderen zum
aller förderlichsten den Leuthen verhelfen, und sie überführen, und da solches
von Ihm nicht Geschehe, und Klag derohalb vor uns und unserem Ambtmann
kommen würde, soll Er uns in Straffe verfallen seyn, auch ist in dieser Fahrleye
vorbehalten, daß Er alles, was uns erstand, und angehörig ist, es sey resp.
Mann, Pferd, Geschirr, nichts außgeschrieben frey und ledig, ohne einige Vergeltung
Bezahlung oder Belohnung überzuführen, da auch wir selbsten, oder unser Erben und nachkommen, Grafen von Königsmarck, sowie unsers förgers etwan zum
überführen, bey Kelstersbach oder Rüßelsheim von nöthen hatten, und Ihm deßen
andeuten laßen würden, sich auf erforderung mit seiner Schiffung, ohnver-
züglich daselbst einzustellen, und die überführung, wie herkommen ist, ohnver-
lich zu thun, und zuverrichten schuldig sein soll, doch daß Ihm dagegen behülf-
lichkeit zu fortbringung der schiffung, und sonsten erweißen werde, abermahls
Herkommens, und uns dieses, als ein stück der Herrschaft Eppstein mit …
getragen ist,    Was aber uns nicht zuständig, mag er sich nach aller gebühr
und Billigkeit mit setzen und vergleichen, doch niemands nicht übermaßiges abfordern
oder abnehmen, sondern in den rechtmäßigen lohn und ordnung halten, insonder-
heit aber niemanden außerhalb uns, unsere angehörige, und diener der
sey auch wer Er wolle, als Fahrgeldes befreyen, aber Ihm einige überführung
an Lohn auf aufdringen lassen alß Ihm Fahr nichts entziehen noch erneuerungen
zu unserem nachtheil aufkommen laßen, sonderen daßelbe fahr bey aller
hergebrachter Freyheit und Herrlichkeit handhaben, und schützen, und was der-
halben uhnzeit vorfiele, bey dem Ambt anzeigen, und Hülf und Rath
daselbst suchen; Hierauf soll Ihm von unserm Ambtmann der Herr-
schaft Eppstein, Schutz und Beystand, unsertwegen gebüßt werden
ohne alle Gefahren. Zu Uhrkund deßen allem, wie obstehet, ist
uns von vermeltem Hanß Kohls angelobt, und daß Er alhir

hhstaw105_312_002

also nachkommen wolle, und solle, ein leiblich ayd geleist worden
und haben wir für dieße leye unser Gräfflich Innsigil trucken
wie auch unsertwegen durch unseren Ambtmann dießelbe unterschreiben
laßen.   So Geschehen Wallau d. dritten Monathstag July
1668

LS de Rascha

Auf gebührnes nachsuch wird Hanß Conrad Kohl von Flersheim
diese vorgesetzte leye widerumbt auf vorher Beschreiben maaß und
weise, Sechs Jahr lang verlängert, mit dem Anhang, daß Er sich
hinforter mit abstattung der Zehen Reichsth. Jährlichen fahrzinßes
fleißiger, als bißhero geschehen, einstellen solle. Franckfurt
den 14ten Marty 1674

Emanuel Luft

des färgers zu Flersheim
Leye

hhstaw105_312_003

Eine … in Sonders Gh. günst:
Hoch Geehrten Herren Ambtmann …

Dem Nach ich Meinem Hoch Geehrten H: ambtman
wegen Des gewesenen Förgers Hannß Conradt
Kohlen, groß gh: berichten, wie das er sich deß
Fahrs nicht will mißig gehen, sondern noch täg-
lich seinen nachen neben dem Meinigen ahn Das
Fahr stellet, undt sich unterstehet frembte
Reisende Leuth wie auch inheimische undt
Haselocher ahnnoch stündlich uber führet, wie
wohl ich ihm gesagt ob er nit wiste das sein leye
auß sei, solches nicht gemacht weiß nicht ob
solches auß äigenem willen oder auß schultheißen
hilf geschigt, Dann der schultheiß seinen ab-
genten Twist, an Ehr: … Herrn ambtmann
nicht wölle bey der gemein laßen oderen … laßen.
Alß gelanget Mein flehendes bitten, ahn meinen
Hoch Geehrten H: solches nach seinem willen,

hhstaw105_312_004

ohne Maß und Zihl vor zu schreiben. Mit
schriften od: personlich bey unsrer hohen
obrigkeit wegen seines Einkünfts ahn
Dem hoch gräfl: Königs Marckischem fahr
ver bitten lassen. Erhoffe derowegen mit
nechstem günstige Resolution. in Empfehlung
Göttlicher obhut trewlich verbleiben

Raptin(?) Flörsheim
D 17t Januari
Ao 1670

Meines Hochgeehrten H:
Ambtmans
gehorsambster
Diener

Hannß Matias Schierling
förger

hhstaw105_312_005

Nachdem Hanß Conradt Kohl ferger alhir zur Flerßheim,
bey alhiesigem Gericht ein kommen; daß an von Etlichen
benachtbahrtten von hierauß; bey Hochgräflichen Königs
Marckischem ambt seines ayntziger Zeit habenten Main fahr-
ens halben ver Clagt wordten sey, auch die schriftliche Clagen
functualiter(?) gezaiget; worüber alß balten die alhiesige
Gantze Gemeindt Gehäuset, durch den undschultheißen
vorgehalten wordten; undt befragt, ob ahngeregte Gemeind
gegen besagten förgeren ainige mit wahrheit vorbringende
Clag zur thun hatten; welche durch ihre fuhr stehendte Vierttell
Meister auß sagen lassen; daß den Gemeindts wegen daß
förgers ainiges Uhnfleißes nichts wissent, sonder ayn und
fördters hier mit ihm zur fridten, noch weniger einiger
mit wahrheitt grundloß fürträgliche Clag ins licht bringen
Könten; alß Ihnen wir und schultheis und sambtliche Gerichts
verwanten, bey unseren wahren wortten Trew Ehre und
Glauben hirmit Semtlich attestiren; daß wedter uns
noch der Gemeindt, von solcher gegen den förger beschehenen
Clag noch schriften wissent; Aller maßen denen Selben vor sothaner
Clägerung, undt fälßlichen ahngeberen Zur … geschrieben
wordten seyn; so geben Flerßheim und unser deß schulth-
eisen und Gerichts daselbsten beygehändiger und schrift
den 28/8(?) Marti Anno1679
… …
Sebastian Eberwein
Casper Mohr
Hanß PeterStaab
Martin Schwertzell
Hanß Kohl
Johanes Nauheimer
Junior

in fidem

Johan Newmann
Schreiber …

hhstaw105_312_006

deß neuen Förgers leihe

Wir, Maria Christina Königs-
marck, Grafin zu Westerwigt
und Stegholm, Frau zu Wolfenburg
und Arnhauß, Wittib und Vor-
munderinn, Thun hiermit kundt
und zu wissen, daß Wir das Fahr
zu Flerßheim am Mayn wie
solches unsern geliebten Söhnen,
Herrn Carl Johann, und Philipp
Christopher Gebrüderen Königsmarcken,
Grafen zu Westerwigt und Steg-
holm, Herrn zu Rothenburg und
Arnhauß mit allen seinen Herr-
ligkeiten und Freyheiten anitzo
zuständig ist, auf 6 Jahr lang
vom 1. Januario dieses jenstichen,
des 1680. Jahres anzurechnen, ver-
liehen haben, Johanni Matthäo
Scherlingen zu Flerßheim und
seinen Erben auf solche Zeitt
und nachfolgende contitiones
umb und für zwantzig
Reichsthaler jährlichen unserm
Ambtmanns der Herrschaft
Eppstein den 2.
January irgenden Jahres vorauß, sonder allen
Behelf an guthen Garten Specier
zu entrichten und zu bezahlen:
Verleyhen auch hiermit und in
Craft dieses Briefs solch
Fahr dergestalt, daß Er es soll
aufrichtig halten, mit allem Fleiß,
mit guther Schiffung und Bereit-
schaft versehen, also, daß man
möglich zu seiner Nothdurft das
Fahr zu gebrauchen, wie es von
alters und allzeit hergebracht
ist, niemand durch sein Fahr-
läßigkeit und unfleiß aufhalten,
noch verhindern, sondern zum aller-
förderlichsten den Leuten verhelfen,

hhstaw105_312_007

und sie überführen, und da solches
von Ihme nicht geschähe, und Klag
vor das Ambt kommen würde
soll Er in Strafe verfallen seyn;
Auch ist in dieser Fahrleyhe vor-
behalten, daß Er alles, was uns
verwandt und angehörig ist, es
sey respektive Mann, Pferd, Geschirr
nichts außgeschrieben, frey und
ledig ohne einige Vergeltniß
Bezahlung oder Belohnung über
zu führen, da auch Wir selbsten oder je-
mand vom Gräfl. Hause, seiner
deß Förgers etwa zum über-
führen andererseits, als zu Flerß-
heim, von nöthen haben, und Ihm
daßselbe andeuten laßen würden,
sich auf Erforderung mit sei-
ner Schiffung ohnverzüglich
daselbst einzustellen, und die
überführung, wie etwa dieß-
falls Herkommens ist, ohn wei-
gerlich zu thun und zu verrichten
schuldig seyn solle, doch daß Ihm
dagegen Behülfligkeit zu forth-
bringung der schiffung und
sonsten erwiesen werde, aber-
mahls, wie Herkommens, und
uns oder den unserigen dieses
als von der Herrschaft
Eppstein, zukommen kan oder
mag; Was aber uns nicht zu-
ständig mit demselben, mag Er sich nach aller ge-
bühr und Billigkeit seyn und
vergleichen, doch niemandt nichts
übermäßiges abfordern oder ab-
nehmen, sondern in den recht-
mäßigen Lohn halten, inson-
derheit aber niemanden, außer-
halb uns, unsere angehörige und Diener
der sey auch, wer Er wolle, deß fahrgeldes befreyen, oder Ihm
einige überführung an Lohn ausbringen lassen, also dem Fahr
nichts entziehen, noch neuerungen zu unserm nachtheil aufkommen laßen,
sondern daßselbe Fahr bey aller hergebrachter Freyheit und Herr-
ligkeit handhaben, und was derhalben, jederzeit vorfiehle, bey Ambte anzeigen
und Hülfe und Rath daselbst suchen, worauf Ihm dann von unserm Ambt-
mann der Herrschaft Eppstein schutz und beystand, unsertwegen geleistet werden
wird; da aber förger diesem allen sich nicht gemäß verhielte, sondern ein und ander prä-
juditz und Nachtheil dem Fahr einschleifen und solches bey Ambte unangezeigt ließe
oder gar selbsten daßselbe verursachte, soll Er ipso facto, und
noch vor Verlauf derer Sechs Jahre über die Ihm oben angedrohte strafe, deß Fahrs ver-
lustigt seyn; In Uhrkundt deßen ist uns bey unserm Ambte der Herrschaft Eppstein von ermeldten
Johann Matheo Scherlingen angelobt, und daß Er derer also nachkommen wolle und solle,
ein Eid
geleistet worden. Und haben wir diese Leihe mit unseren Gräfl. Ambts Innsiegel der Herrschaft insiegeln lassen.
So geschehen Franckfurt d. 27. Dezemb. 1679

hhstaw105_312_008

Nachdem Hanns Conrad Kohl, Förger zu Flerßheim,
bey dem Hochwürdig. Dohm Capitul zu Maintz
in einer liederlichen Klagschrift darwieder Georg Bernhardten
zu Flerßheim leichtfertig ehrvergeßener und
verlogener weise vorgegeben ,ob
unterzeichner sich besagter Georg Bernhard mit verehrungen
bey mir Ambtmann Gräfl. Königsmarck
zu erzwingen, daß Kohl von dem Fahr verdrungen oder
daßelbe versteigert werden möchte, anderer der Fürstl.
Hoh. Fahrgerechtigkeit wie nach Schrift enthaltenen präjudizirlicher
dinge zugeschwiegen; kein ehrlicher
mann aber mit bestand der wahrheit erweisen und
darlegen wird, daß Ich, der
Ambtmann, einiger Corruption jegliches gehör gegeben, weil weniger
durch solche mich dahin haben verleiten laßen, daß dadurch
ein oder der andere in seinen rechten und gebührnissen
im geringsten verkürtzet oder vernachtheiligt wordten
wehre: Als wird so wol dieser Calumnis
wegen als was sonsten präjudizirliches in er-
wehnter Klage enthalten, die gebührende Ahndung zur
gelegnern Zeit expresse hiermit vorbehalten der
Calumniant, Hanns Conrad Kohl, aber ein vom allhiesigen H. ambtman bedeutet
daß die erwehnte Klage den verlust seiner Leyhe
nach sich zöge, wann gleich solche Leihe nicht aber
auf mehrere wie für sechs deßen Jahre zu ende gehet.
gleich also Er
zu keiner ferneren nunmehro sich die geringste hoffnung zu
machen habe: Wornach Er sich zu achten
unters hochw. Königsm. ambte Insiegel der Herrschaft
Eppstein und unseren deß
p.t. Ambtmanns eigenhändigen
Unterschriften
… den 29. dzb. 1679

hhstaw105_312_009

Ahn
Ihre Hochwürdt. und
Gnaden Herrn Dhomdechant
zu Mayntz

Unterthänig hochgemüßigte
Klag auch Pittschrift

Hanß Conradt Kohls
fergeres zu Florßhimb

hhstaw105_312_010

Hochwürdig und Hochwohlgebohrner Gnädig
Herr Dhomdechandt

Ehrw. Hochw: undt Gnaden, ist ohne uneigennütziges
referiren albereites etlichermaßen bekandt,
wasgestalten Georg Bernhardt zu Flerß-
heimb nun eine Zeitlang, auß unzeitigem
Hass undt Neidt, von dem Landgräfischen
fahr daselbsten gantz wiederrechtlich undt
Unnachbarlicher weiße mich zu vertringen
sich ungemäß bemühet wie Er dann noch bey den
Landgräfischen Beambten continuirlich läuft
undt über die jenige Zehn Reichsth. so von alters
hero davon gegeben worden noch 10 Reichsthaler
mehr, und zwar solche auf Zehen Jahre
auf einmahl vorauß zu bezahlen sich anerbotten
undt also diesem dero flecken zu hohem Nachtheil,
in dem sonsten etwan ein stückbrodt dabey
zuwendinnen geweßen, noch so hoch zu erstaigeren
sich ungewis bemühet, solcher auch mit verehrungen
bey dem Königsmarckischen Ambtmann H. Luft zu
erzwingen unterstehet.
Nun bin ich undt mein … bereites bey die
24 Jahre an diesem Fahr gewesenen praestanda
praestinirt, undt unß ehrlich ohne … zu melden,

hhstaw105_312_011

undt wohlverhalten, auch ofteres sonderlich in
kriegsläufften leib undt lebens gefahr da
bey außgestanden haben.

Deß bitte Ehrw: Hochw. undt Gnaden hiemit
gantz unterthänig, die geruhen diesem
auß unzeitigem hass undt …
beginnen obgedachtem Georg Bernhardt
gnädig, …, auch mich bey obg.. Königs-
marckischen Ambtmann, dergestalt zu ver-
schreiben, daß ich beim fahr undt altem
Zinß, obeingeführter undt mehr andere
… motiven halber allerdings ver-
bleiben mögte. In deßen tröstl. zuversicht
undt Erwartdungg gnädigem Willfahren
verbleibe
Erw. Hochw. undt Gnaden
unterthänig gehorsamer
Hanß Conradt Kohl ferger
zu Flerßheimb

lectum

hhstaw105_312_012

Lectum in Caplo Metropolitano Moguntino 2.
Decembris 1679 ex conclusum, dem beklagten
Georg Bernharden zu dem Ende zu communiciren,
daß dahero die Klagdt anbrachter maßen be-
wandt, Er bey Vermeidung willkürlicher
Straf von seinem beginnen abstehen undt
einem Nachbahrn nach seiner nahrung nit stehen
soll.

Ex mdto.
Cuno Pletz Dhombdech.


Daß vorlagwiesene Copia von ihrem
wahren und ungezweifelten Originali
fideliter desenibirte auch demselbigen collationanto
ex …cultando de Verbo ad Verbum durchauß
gleichstimmendt befunden wordten attestor

Johann Henrich Eschenborner
Not: Caesareus juratus
in fidem manu ex sigillo

Actum Francofurti ad moenum d. 28
(Decem)br 1679

hhstaw105_312_013

Ich Johann
Philip Freyherr
von Staden …
Erbtrich(?) Graf zu
Augsburg

Wir Maria Christina Königs-
marck, Gräfin zu Westerwigt und Stegholm,
Frau zu Rothenburg und Neuhauß, Wittib und
Vormünderin, Thun hiermit kund und zuwißen,
daß wir das fahr zu Flersheim am Mayn wie
solches unsern geliebten Söhnen Herrn Carl Johann
und Philipp Christopheren gebrüderen Königsmarcken,
Grafen zu Westerwigt und Stegholm, Herren
zu Rothenburg und Neuhauß, mit allen seinen
Herrligkeiten und Freyheiten wie anitzo zuständig ist,
auff sechs Jahr lang vom 1. Januario dieses
instehenden 1688 Jahres anzurechnen, verliehen
haben, Johann Matthaeo Scherlingen zu Flersheim
und seinen Erben, auff solche Zeit und nachfolgenden
Conditiones umb und für Zwantzig Reichs Thaler
jährlichen meinem Ambtmann der Herrschaft
Eppstein ab 2. January … Jahres vorauß,
sonder allen behelf an guten harten Species zuent-
richten, und zubezahlen. Verleyen auch hier-
mit und in Kraft dieses Briefs solch Fahr der-
gestalt, daß Er es soll aufrichtig halten, mit
allem Fleiß und guter Schiffung und Bereitschaft
versehen, also daß männiglich zu seiner Nothdurft
das fahr zugebrauchen, wie es von alters und
allzeit hergebracht ist, niemand durch seine
fahrlässigkeit und unfleiß aufhalten, noch
verhinderen, sondern zum aller förderlichsten den
Leuthen verhelfen, und sie überführen, und

hhstaw105_312_014

da solches von Ihm nicht geschähe, und Klag vor das
Ambt kommen würde, soll Er in Strafe verfallen
seyn. Auch ist in dißer Fahrleyhe vor behalten,
daß Er alles, was uns verstand und angehörig
ist, es sey respektive Mann, Pferd, Geschirr nichts
außgeschrieben, frey und ledig, ohne einige vergelt-
niß bezahlung oder belohnung überzuführen, da auch
Ich selbsten oder jemand vom Gräfl. Hauße, seiner
des förgers etwa zum überführen andererseits, als
zu Flersheim, von nöthen halten, und Ihm dasselbe an-
deuten laßen würden, sich auf erforderung mit seiner
Schiffung ohnverzüglich daselbst einzustellen, und die
überführung, wie etwa dißfalls herkommens ist
ohnweigerlich zuthun und zuverrichten schuldig seyn
solle; doch daß Ihm dagegen Behülfflichkeit zu fort-
bringung der Schiffung und sonsten erwiesen werde,
abermahls, wie herkommens, und Uns oder den uns-
rigen dieses, als ein adpertinens der Herrschaft Eppstein
zukommen kan, oder mag, was aber uns nicht zu
ständig mit demselben mag Er sich nach aller
gebühr und billigkeit setzen und vergleichen, doch
niemand nichts übermäßiges abfordern oder ab-
nehmen, sondern in den rechtmäßigen hergebrachten lohn halten,
insonderheit aber niemanden außerhalb Uns, unser
angehörige und diener, der sey auch wer er wolle,
des fahrgelds befreyen, aber Ihm einige überführung
an lohn aufdringen laßen, also dem fahr nichts ent-

hhstaw105_312_015

ziehen, noch neuerungen zu unserem nachtheil
aufkommen laßen, sondern daßelbe Fahr bey
aller hergebrachter freyheit und herrlichkeit
handhaben, und was derhalben zuhrzeith vor-
fiele, bey Ambte anzeigen, und hülffe und rath
daselbsten suchen, worauff Ihm dann von unserem
Ambtmann der Herrschaft Eppstein schutz und
Beystand, unsertwegen gebüßt werden wird.
Da aber … förger diesem allen sich nicht gemääs
verhielte, sondern ein und ander praejuditz und
Nachtheil dem fahr einschleifen und solches bey Ambte
unangezeigt ließe oder gar selbsten daßelbe Ver-
uhrsachte, soll Er ipso facto, und noch vor Verlauff
derer Sechs Jahren über die Ihm oben angedrohte
Straffe des fahrs verlustig seyn; In Uhrkund
deßen ist Uns bey unserem Ambt der Herrschaft
Eppstein von ermeltem Johann Matthaero Scherling
angelobt, und daß Er dem also nachkommen wolle,
und solle, ein leiblicher Eyd geleistet worden, Und
haben wir dieße Leyhe mit unserm Gräfl. Ambts-
Innsiegel der Herrschaft besiegeln laßen. So
geschehen zu Franckfurt den 27. December
1679 

Im nahmen und von … derer Hochgeborenen
Grafen und Herrn, Herr Carl Johann und Herr

hhstaw105_312_016

Philipp Christoph, Gebrüderen Königsmarck,
Grafen zu Westerwigt und Stegholm, Herren
zu Rothenburg und Neuhauß: Unser gnädi-
gen Herrschaft ist heute dato Matthaeo Scher-
lingen, auf sein ansuchen diese Leyhe wiederum
nach endigung derselben auf Sechs folgende
Jahr, alß biß … 1691:verliehen auf eingeh.
weiß und maaß verliehen worden. Wallau
d. 21. April 1685

(Unterschrift)

Flerßheimer fahr Verley
… 22. auf sechs Jahr
… 24. und künftig

hhstaw105_312_017

Von alten färgern wegen des an
gemasten neben fahrs zu
Flörsheim
betreff.
1680 ./.

hhstaw105_312_018

Von Gottes gnaden Elisabetha Dorothea,
Landgräfin zu Hessen, Fürstin zu Herßfeld, Geborne
Hertzogin zu Sachßen, Jülich, Cleve … und …,
Gräfin zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda,
Schawenburg, Ysenburg und Büdingen Wittib,
Vormunderin und Regentin.

Best und Mannhafter und lieber getrewer, Wir geben
Euch durch den beyschluß zu vernehmen, was an
Unßerer nachgesetzte Fürstl. Regierung alhier
der Gräfl. Königsmarckische Ambtmann Emanuel
Luft , wegen Bestellung eines neuen förgers am
Flörßheimer Maynfahr und daß der Vorige alte
ferger denselben strafbahrer weiß zu …
unterstehe und sein Gefährt zugleich halte mit
mehreren gelangen lassen und was er daneben
vor einen Vorschlag gethan.
Nachdem Wir nun an dießer Unßers freundlich ge-
liebten ältisen Sohns … zukommenden Flörß-
heimer Maynfahrts Gerechtigkeit zumahl nichts
entziehen, noch derselben etwas nachtheiliges zu-
wachsen lassen können noch wollen; So befehlen
Wir Euch gnädigst, daß Ihr Euch, ob sich nemblich
alles alßo verhalte und hergangen, wie ermelten
Ambtmann Luft berichtet, aigentlich erkundiget,

hhstaw105_312_019

und da sichs dergestalt befindet, alßdann dem alten
Ferger Hanß Conrad Kohlen inhibition thut, auch
da er davon ohngeachtet des Gefährts sich gleich
wohl ferner understünde, demselben diseit
Mayns ohnvermerckt uffpassen und ihn gen
Rüsselsheim solang in Verwahrung bringen lasset,
biß er einen beschworenen Revers von sich ge-
geben haben wird, daß er sich des Mayynfahrs
allerdings, bei Vermeidung willkührlicher
straf enthalten wolle, Solte aber die Sach in
einigen Haubtumbständen sich anderster, alß
anbracht worden, befinden; So habt Uns
Ihr vorher davon mit remittirung des bey-
schlusses gründlich zuberichten, Und Wir
seind Euch mit Gnaden wohlgewogen, Darmb-
statt am 13.ten January 1680:
(Unterschrift)

hhstaw105_312_020

… Hoch geehrter Herr Schwager. Desselbem
belibte beyde schreiben, sambt dem 3. …
(:so in wahrheit eben nicht wird verlanget
sondern darmit nur des ersten Botten
dörftigkeit und impatientz in etwas zuer-
kennen geben wollen:) Habe wohl empfang,
und daraus, gleichwie vor, gehörig orts
referirt und unaufhörliche erinnerung
jedoch mit gebührend manier gethan.
Gleichwie ich nun ein Referent geweßen, also
habe auch ein Concipient endlich sein
und einen Befehl an die HH. Beambten
zu Rüsselsheim des inhalts, verfertigen
müßen: Wohern sich die Sach in
Bestellung des neuen Maynfahr Bestän-
ders zu Flörßheim (:wie man zwar nicht
zweiffele, jedoch Sie sich zum überfluß
 zuerkundigen hatten:) anbrachter maßen
verhalte. So sollten Sie, HH. Beambter,
dem alten ferger disseith Mayns ohn-
vermerckt uffpassen und denselben
mit seinem Schiffgezeug zu Rüsselsheim
solang in gefängliche verwahrung
bringen laßen, biß er einen geschwohrenen

hhstaw105_312_021

schriftlichen Revers von sich gegeben
haben würde, daß Er bey will-
kührlicher straf dergleichen turbation
und mitfahrts sich allerdings ent-
halten wolle pp. Nicht zweiffelnd,
hierdurch werde dem werck seine
völlige abhelffliche maß gegeben
werden. Und hat man hier umb
deßerwegen gleichsambt überflüßig den Beambten
zu Rüsselsheim erkundigung einzuziehen
anbefohlen, damit, wan etwa das
Domb Capitul zu Maintz demnechst mit
was einkommen und sich sich gegen
des Herrn Ambtmans einseythigen
Bericht (:wie die Maintzische Bedinten
fast ins gemein zuthun pflegen:)
beschwehren und nichts gestehen wolten,
man ihnen mit desto mehreren und
besserem bestand begegnen möge.
H. Wolff von Todenwart(?) läßt Meinen
Hochgeehrten Herrn Schwager freundl. grüßen
und ersuchen, den Undschultheiß Ehrberg(?)
zu Diedenbergen ohnbeschwert zuersuchen

hhstaw105_312_022

ob derselbe seinen Pfocht(?) an ihn gesonnener
maßen, erhoben und aufgeffrichert habe
od nicht? Deßgleichen ob Mhhb Schwag
die acker bücher od Register bey nechst
verhoffendem verträglich drucken wollen
gegen gebührende erkandlichkeit annoch
wegen Seiner vielen übrig geschäften
zu verfertigen könne und wolle?
Mhhb Schw: Berichte mich doch, zumahl
itzo wegen der ersten Puncktens, ob neml.
H. UndSchls den Pfocht erhoben und annoch
uffgefrichert parat habe? Demnechst
mit wenigem, dem Er. H. Wolff
villeicht alßdan selbst bald hinüber
kommen dörffte: Wegen der register wolle
Er aber doch auch seine erklärung
und gutachten thun.
Mein Weib ist noch kräncklich und
muß apothekern. Wir resalutiren
Sie inmittelst zum allerschönsten
und ich verbleibe, nechst trewer
empfehlung Gottes
Mhhb Schwagers

Dstatt in höchst ver-
worrener eyl d. 13te
Jan. 1680

ergebenster Diener
(Unterschrift)

hstaw105_312_023

An den Obersten Freu-
denberg.
ffurt d. 5. Jan. 1680

Hochwolgeborenen Gestrengen Fürst
und Mannschafter, hochgeehrter
Herr Oberster.

Nachdem Wir nunmehro abermahls ein Jahr
zurück geleget, und vor wenigtagen
ein neues angetreten haben, so als
wünschen von Gott dem
Allmächtigen, daß es Mhhb Obersten u. seiner gantzen Familie
ein glückseliges, wird, und freuden
reiches, ja zu allem erfreulichen
wolergehen gesegnetes Neues Jahr
seyn, und derselbe in guther
zufriedenheit solches glücklich anfangen
…, vollenden, und deren
eine große anzahl erleben möge!
Diesenerst verhalte hiermit
in unter… noch
recht nicht, wie daß Ich annitzo als
deß gewesenen Flerß-
heimischen Förgers Hanns Conrad
Kohlens, Sechsjährigste Leye mit vorigen jahre zu
end gelaufen, so wol
weil verschiedene Klagen über
Ihn gekommen, als auch, weil
das Herrschaftliche Leygeld
auf noch einmahl so hoch dadurch
verbeßert worden, einen neuen
Förger, nahmens Joh. Matthians
Scherlingen angenommen habe
anitzo aber vernehmen muß, daß
ged. Kohl halsstarriger
weise von dem Fahr nicht ab-
stehen will, sondern …
deß andern seinen Fahrzeuge das
seinige zu höchststrafbaren präjuditz
der Herrschaft fahrgerechtigkeit
annoch behält, und täglich von
den Fürstl. Heßischen unterthanen,
sonderlich deren haselochern einige überführet.

Ich hoffe, es soll von Darmstatt befehl kommen, daß der Hanns
Conrad Kohl, wann Er auff die Rüsselsheimer Seite kömmen
… genommen werden. Solte es geschehen, kan man
onmaßgeblich dem neuen förger … einmal davon
geben, welcher dann desto ehender den andern auf die Rüssels-
heimer Seite zu bringen gar guthe gelegenheit schaffen wird.

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Gleich Ich nun desterwegen schon an die
Fürstl. Regierung geschrieben habe und von
dar gewisse information erwarte
auch nicht zu .., Ich wer-
de von daselbst dergestalt se-
conderre(?) werden, daß die-
ser ferkelhafte Kohl seinen
verdienten Lohn wegen deß
Eingriffs gebührend bekom-
men möge, inmit-
tels aber wol-zu regulieren ist, daß
man nicht conmaendo(?) sondern
Fürstl. Herrsch. …Juribur(?) ein
… Nachtheil zuziehen
möge, also habe Mhhb. Obersten
hiermit gantz diesen ersuchen wollen
Er geruhe gegl. seinen Ambts-
angehörigen und sonderlich denen
Haselochern bey einer nahmhaften
strafe alsoforth zu verbiethen, daß sie
von dem alten förger nicht
mehr sich überführen laßen,
Sondern den neuen hinkünfttig allein
gebrauchen.
Sonder Zweifel wirdt auch die Fürstl. Regierung
bey so wahren Hohen Herrschaftl.
Interesse mich mit …
secondieren, damit der
ferkelhafte Kohl seinen verdienten
lohn wegen deß Eingriffs ge-
bührend bekommen möge; und
getröste Ich mich
Es touchiren
wie gedacht , das Hohe Herrschaftl.
Interesse
… mich dahero …
… und gewissen willfahrens
versichern, der übrigens nechst empfehl.
… verharre
Meines hochverehrten Hn. Obr.

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An die …Hessische
Regierung zu Darm-
statt ffurt d.
5. Jan. 1680.

Hochwolgeborne Hoch und …
Gestrenge …, und Hochgelahrte,
Fürstl. Hessische Hochansehnliche Herrn
Praesident, Geheime und Räthe.
Hochgeneigt und Hochgerechte Herren,
Euer Excell. und Meines Hochgeneigt, und
Hochgeehrten Herrn wünsche zuforderst
von Gott dem Allmächtigen ein zu glück-
licher regierung und allem ersamlichen
Hohen wolergehen, gesegnetes, fried-
und freudenreiches Neues Jahr, sambt
einer großen anzahl vieler folgenden;
und habe diesenerst der ge-
wißen hoffnung, es werde mein
unter … vom 16. December
des verwichenen 1679. Jahres wegen
derer im Hanauischen Territorio ge-
sehenen Eppsteiner Noth…
zu recht ein gekommen seyn, wan
nunhero mich einer Hochgeneigten
antwordt drauf getröste.
Anitzo aber muß hiermit gehors
hinterbringen, welcher gestalt das
Maynfahr zu Flerßheim als
ein zugehöriges Stück deren Herrschaft
Eppstein meiner gen. Herr-
schaft über gelaßen worden, welches
bißhero Hanns Conrad Kohlen zu Flerß-
heim eine geraume Zeit von 6 Jahren
zu 6. Jahren dergestalt verliehen gewesen, daß Er
jährlich zehn Speci Reichsthaler erle-
gen müßen; wie
nun die letzte Sechsjährige Leihe mit vorigem
1679. Jahre zu End gegangen und
wol bißhero verschiedene … Klagen wovon
hierbey zwey befindliche als eine von itzt verwichenem Jahr,
und eine von dem Flerß-
heimer Schulth selbst in 1677, Tit A et B., … anders
bey ambt wieder den förger eingekommen, als auch
ein andrer Flerßheimer
mann nahmens Johann Matthaero Scherr-
ling sich gefunden welcher hinkünftig
Zwantzig Reichsthaler in Speci jedwedes
Jahr vorauß zu zahlen sich erhandeln laßen.
So habe amtbtswegen dieser Scherlingen

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eine Sechsjährige Leyhe
zukommen laßen worauf Er auch den gewöhn-
lichen Eyd geschworen und dieses
Jahr vorauß bezahlt hat Es hatt sich aber der
gewesene förger nicht allein unverant-
wortlicher nachtheiliger und
strafbahrer weise bey dem Hochl. Dhom Ca-
pitul zu Maintz deßerwegen über einen anderen
mann mit vielen leichtfertigen unwahrheiten be-
schweret Lit.C,: sondern Ich muß auch
anitzo von dem newen förger, wie copia
seines Schreibens Lit.: D weisen vernehmen,
daß dieser Hanns Conrad Kohl ungeachtet
Er nicht einsehen kan, daß seine
Leyhe zu Ende sey, von dem
Fahr abzustehen nicht begehret, sondern sein
Fahrzeug neben deß andern seins noch
hält, wobey Ihm sonder Zweifel der
Flerßheimer Schulth. (welcher itzo mit
Ihm wieder einig dem neuen Förger aber,
den Er doch in A. 1677 in
seinem Schreiben Lit.B damahls
mir vorgeschlagen, zu  wieder ist,:) die Hand
hielhet, allermaßen Er sich soll …
verlauten laßen, daß Sie neben
dem Herrschaftlichen nunmeh-
ro ein gemein fahr anstellen wolten.
Wann ich dann im Saal-
buch mehr nicht von deß Fahrs gerech-
tigkeit finde, als daß im Kaufbriefe
der Herrschaft Eppstein stehet, daß nemblich daßelbe
und  das  vor Höchst
mit ihren … Obrigkeiten und jährlichen Aufla-
gen(?) verkauft sind; und darauß zu schließen, daß man
einen großen Eingriff und Fortheil

exemplarisch und scharf ab-
strafen die macht habe; Als gelangt
an Euer Excell. und meiner Hochgeneigt
und Hochgeehrte Herrn mein underthänig
und gehorsames bitten; Sie geruhen
Hochgeneigt und … mich so
wol, was hierunter zu thun, eine grund
liche Information, als auch
dero nachdrücklicheund vermögende Hülfe
gedeyen zu laßen
wie man dann, sofern man
den ferkelhaften Eingriff zu
strafen macht hatt, den Delin-
quenten, Hanns Conrad Kohlen,
wann Er auf die Rüsselsheimer
Seite übergefahren kömmet, gar
leicht und geschwind greifen,
in die Festung Rüsselsheims
gefänglich bringen, und sein
Fahrzeug anhalten kan, da
sonsten, wann man erst nach
Maintz schreiben, und sich in weit–
liche schriftwechselung einlaßen
solte, wie Zeit(: wir schon die
erfahrung bey anderen Dingen ge-
wiesen): vergeblich verspielt-
inmittelst aber das newerliche
Gemeine Fahr ein und forth-
geführet, und also das Herrschaft-
liche gantz zu grund gerichtet
werden würde. Zweifle demnach
nicht Eure Excell. und …hat nicht
das Hoch-
herrschaftliche Interesse welches …umb ein
guthes verbessertes …
(HJG: nun folgen weitgehend unleserliche Worte und Sätze, dann:)
… und meiner gehorsam
Recommandation(?)verharre
Eure Excell. u. Meiner

Hochgeneigte und Hochgeehrte
Herrn.

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Flörßheimer Fahr Verleyh
ist prolongirt vom Januar 1694 auf 6 Jahr und soll
Er jährlich neu 23 Rsth. in Spec. geben

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1694

Ich Johann Philipp Freyherr von Stadion
… Erbtruchseß zu Augsburg
thue hiermit kundt undt zuwissen, daß ich das Fahr zu Flersheim
am Mayn wie solches mit allen seinen Herrlichkeiten undt Freyheiten
Mir anitzo zuständig ist, auff sechs Jahr lang vom 1t Januario
dießes 1688t Jahrs anzurechnen, verliehen habe, Johann Matthäo
Scherlingen zu Flersheim undt seinen Erben, auff solche Zeitt
undt nachfolgende conditiones … undt für Zwantzig …
Reichsthaler jährlichen Meinem AmbtMann der Herrschafft
Eppstein den 2ten January jed… Jahrs vorauß, sonder allen
behelff an gutten harten Species zuentrichten undt zubezahlen;
Verleyhe auch hiermit undt in Kraft dieses Briefs solch
fahr dergestalt, daß er es soll aufrichtig halten, mit allem
fleiß mit gutter schiffung undt bereitschafft versehen, also
daß männiglich zu seiner Nothdurfft, das fahr zugebrauchen,
wie es von alters undt allezeitt hergebracht ist, Niemandt
durch seine Fahrlässigkeit und Unfleiß aufhalten, noch ver-
hinderen, sondern zum allerförderlichsten den leuthen verhelffen,

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2044 R. C.
Durchleuchtigster Fürst, Gnädigster
Fürst und Herr

Eure Hochfürstl. Durchl. kan aus höchst dringender noth in under-
thänigstem gehorsam Clagent vorzutragen, nicht …, Wasge-
stalten mich bey diesen Kriegs Trubeln, in welcher Ein Frohn dem
andern die Hand reicht, über das Mains Fahr und Jahrs Zinses bey
dem H. Ambtman Laschner(?) so denselben vor vollerlegt haben will,
beschweret, welcher mich verständigt, daß wan bey Ew. Hochfürstl.
Durchl. per Speciale Decretum etwas erhalten könde , so müse Er
damit zufriden sein. Nun ists aber offenbahr wie auch dem löbl.
Ambt Rüsselsheimb genugsam bekant, wie daß vor dritthalb
Jahren, alß die Frantzosen die Vestung Rüsselsheimb besetzt, meine
Nehe an daselbe Fahr führen müsen, welche Sie bey ihrem abzug
mit nach Maintz genommen. So nachmahls zu den Brücken ge-
braucht, und zu Grund geschossen worden, welche bey übergab Maintz
mit sonderbahren ohnkosten wieder aus dem grund heben, und
repariren laßen müßen, und alß vermeint Einen Pfenning zu
verdienen, so bin flugs darauf wieder mit derselben nacher Costh,.
umb die Husaren hinüber zu fahren, beschrieben worden, worauf sich
nachmahls für Kriegs Züge nach dem andern praesentirt, daß man
mich bald zu Berg bald zu Thal gebraucht, maasen dan zu Schwan
heim die Sächsische ,2tens daselbst die fränkische, 3tens wes alda die
Schwedische, 4tens wiederumb die Schwedische zu Flörsh. und dan 5tens
zu Höchst und Kelsterbach die Hessische Armee über führen helfen,
ohne was vor starke fröhn das ober Rheinische Regiment verur-
sacht, welches bis ins 4te mahl über gesetzt worden, dannen hero der
Schluß leicht zu machen, daß meine Nehe in der Brit nicht ein Viertel
jahr mächtig gewesen, … leyder mich sambt Weib und Kinder
in das Verderben setzen müsen und noch die höchste Clag, weilen so
eine lange Zeit keine Nehe am Fahr gewesen, worüber dieselbe in solchen
abgang gerathen daß Biß zur Stund die reysenden nicht wieder an
daselbe zu bringen sind, und dahero mehr alß wenig zu verdienen
stehet.

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Wann dan Durchleuchstigster Fürst, gnädigster Fürst und Herr,
fast in allen Wasserfahren in Specie auch dem förger zu Rüssels-
heimb, wegen vieler vorgefallener Wasser fröhnen, ohn an ihren
Jahres Zinsen ein gnädiger Nachlass geschehen.

Alß gelangt hiermit an Ew. Hochfürstl. Durchl. mein underthänigst=gehorsambstes
Bitten, dieselbe geruhen gnädigst, obangeführte langwährige gethane schwe-
re fröhn in gndste consideration zu ziehen, und auß Hochfürstl. dementz(?)
bey diesen ohne das sonder schwere Zeit, mich mit Weib und Kind gnädigst
anzu sehen, und gleich anderen an meinem Fahrzins einen erglöcklichen
nachlaß gnädigst gedeyen zu laßen, solches will künftig hin wiederumbt
mit underthäniger aufwortung dankbarlich erkennen, wie mich
dan einer gnädigen Erhörung getrösten will.

Eure Hochfürstl. Durchl.
underthänig=gehorsambster

Hanß Mattheß Scherling,
förger zu Flörsheimb

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Nachdem Wir des Supplicanten, Hans Matthes Schier-
lings, Maynfahrbeständer zu Flörsheimb, hierin be-
meltes abermahliges suchen abgeschlagen, undt
es bey Unsern den 23.t Nov: jüngsthin …
ertheilten Decreto annoch bewenden lassen;
So hat Unser Rath und Ambtmann, …,
sich darnach zu richten und dem Inhalt ged. De-
crets zu inhaeriren. Sig Darmbstatt am 18t
Decembris 1691

(Unterschrift)

den Maynfahrbeständer zu Flersheimb betr.

Ihro Hochfürstliche
Durchleucht Landt-
Graf zu Hessen Darm-
statt

Under thänigstes Memorial

Darmstatt am 15 xbris 1681

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Durchleuchtigster Fürst
Gnädigster Fürst und Herr.

Ihro Hochfürstliche Durchleucht kan ich armer
mayn fahr beständer zu Flerßheimb größer
noth halber nicht verhalten, wie leyder Gott
erbarms so lang der leidige Krieg von den
Frantzosen angefangen, Sie mir meine fahr Nehe
sambt allem zubehör hinweg genommen, zu Maintz
ahn die New gebaute schantz gestellt, in der
Maintzische Belagerung von einem großen …
schuß beunglücket, und den boden die läng und
zwerg zerschmettert, bey 3 viert. Jahr under ihren
Klewen gehabt, nachgehendst mit grösten kosten
meine Nehe auß dem wasser gebracht, wiederumb
bawen und machen lasen, alß ichs verfertiget, habens
Ihro Hochfürstl. Durchleucht Landgraf zu Hessen wieder-
umb zu beförderung Ihrer Armee genohmen
auch eine lange Zeit bey gemeld. Armee behalten.

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Endlich wieder bekomen; Nun diese letztere Jahr
hero fast kein acht Tag zu Hauß behalten kan, in
dene zu beförderung des Kriegs bald hier bald
dort ich sambt der Nehe und auß meinem …
bestellte leuth aufwarten und fahren musten.
Obiges alles unangesehen werde ich von Ihro
Hoch … gestelt. N Herrn lersamer Ambtmann
in dem Erbsteiner Land hart angehalten, vor
daß Jahr als die Frantzosen in Mayntz gelegen, ich
aber selbiges Jahr kein Nehe oder fahr geschirr
halten dörfen, zu erlegung deß Jahr Zinses,
welches sich 22 rth beläuft, zum öften ermah-
ne; auch mich verwißen so lange Er keinen Befelch
von Ihro Hochf. Durchleucht den 22 rth nach-
laß empfangen, so müse Er sie zur Rechnung
einführen.

Alß gelangt derohalben ahn Ihre Hochfürstl. Durchl.
mein underthäniges hochflehentliches pitten in gnaden
gnädigst geruhen wollen, mir vor daß Jahr 84
den fahrzinß der 22. rth nachzulasen, vor
welche gnädigste gnad bey Gott dem Allmächtigen

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Umb fried, gesund, langes Leben von Ihro Durchleucht
sambt weib und Kinder bitten wollen:
Ihro Hochfürstl. Durchleucht

Underthäniger gehorsamber
Hanß Mathes Schierling, Maynfahr
beständer zu Flörsheimb.

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Von Gottes Gnaden Kurt Ludwig,
Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf
zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda
Schaumburg, Ysenburg, und Büdingen.

Ehrsahmer, Lieber Getreuer. Wir haben
uns gehorsambts referiren laßen, was
maßen bey Uns Conrad Born, Ancker Wirth
zu Flörßheim und Beständer des daßigen
Maynfahrths, underthänigst nach gesuchet,
um ihme an dem Bestand Geldt, einen
Nachlaß auf denen in seiner unter-
hänigssten anemorial angeführten Uhr–
sachen, gnädigst angedeien zu laßen,
und was Ihr deßwegen unterthänigst
berichtet. Unser Gnädigster Befehl
ist hierauf hiermit an Euch, daß Ihr
bemelten Supplicanten vernehmet,
ob er sich etwa vor die noch übrige zwey
bestand Jahre zu jährl. Einhundertzwantzig
fünff gulden, nebst abführung des völligen

An Land Rath Schlaff zu Wallau

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Rückstandes von vorigen Jahren erklä-
ren, und derentwegen wieder eine
frische Caution im Land stellen wolte,
und als dann deßen erklärung dem-
nechst zu weiteren … Verordnungen
einschicket. Versehens Uns und seynd
Euch mit gnaden wohl gewogen.
Darmstatt d. 8t Xrbr 1721

Die Speciale Commissione …
(Unterschrift)


Auf einigen Dokumenten sind die Adressaten genau so wenig genannt wie das
Datum des Schriftstücks.

Nachtrag:

Folgende Jahreszahlen sind in diesen Dokumenten genannt:
1668, 1670,1674, 1679, 1680, 1688, 1691, 1694, 1721.

Das Geschlecht Königsmarck kommt in den Jahren1668 bis 1688 vor.

Da das Dokument hhstaw105_312_026 besonders schwer zu lesen ist, hänge ich es mit Hinweisen in Rot an.