Es gab schon in alter Zeit eine Flörsheimer Nähefahr, also eine Schiffsfähre für Pferd, Wagen und Lasten – und es gab, ebenfalls schon in alter Zeit, eine kleine Fahr zwischen Rüsselsheim und Flörsheim in der Nähe des Mühlbachs/alten Bachs/Flörsheimer Bachs, dort lagen Nachen auf beiden Seiten des Mains. Sie wurden benutzt von den Müllern auf Flörsheimer Seite und von Schiffern auf der Rüsselsheimer Seite.

Es gab eine Übereinkunft von 1491 zwischen dem Mainzer Erzbischof Berthold von Henneberg und dem Herzog von Hessen, diese Übereinkunft betraf nicht nur die Fähre über den Main, sondern auch den Schutz des auf Rüsselsheimer Seite gelegen Churmainzer Leinpfads und der Landstraß. Eine Nähefahr für Rüsselsheim war darin ausgeschlossen; mit  jenem Dokument und der Übertragung dazu möchte ich nachher den Einstieg in diesen Bericht beginnen.

Warum es bis zum Ende des 17. Jahrhunderts dauerte – vielleicht haben wir nur keine anderen Dokumente –, bis der Streit um die Überfahrtsrechte das geschilderte Ausmaß annahm, weiß ich nicht; vielleicht war das Ende der mainzischen Duldung erreicht, als immer mehr Viehhändler den doch offenbar großen Rüsselsheimer Fährnachen oder Fährschelch benutzten und deswegen keinen Zoll bezahlen wollten, vielleicht aber gab es in Mainz einen neuen Herren, der die eingerissenen Schludrigkeiten abstellen wollte.

Die Flörsheimer Nähefahr ist im 16. Jahrhundert die Fortführung der Fernstraße durch das Landwehr mit Warte gewesen. Der Fernweg ging über den Kreuzweg, ging durch das Untertor und durch die Untergasse zum Main. Zoll wurde bei den Benutzern des Fernwegs und der kurzen Wegstrecke nach sicher nur an der Warte erhoben, entweder bei der Einreise in das Churfürstentum oder bei der Ausreise. Die späteren Zöllner, wie in den Dokumenten beschrieben, hatten sicher nur noch die Viehtreiber, Holzhändler etc., also nur noch den Nahverkehr, zu beobachten und zu verzollen.

Und weil es oft in Dokumenten vorkommt: Eine Nähefahr ist gegenüber einer Fahr, einer kleinen Fähre mit einem Nachen oder Schelch, eine Schiffsfähre, geeignet für den Transport von Pferden und Wagen.

Ich gehe davon aus – und der nachfolgende Situationsplan zeigt es –, dass die Flörsheimer Nähefahr eine Gierseilfähre gewesen ist; ich habe eine solche in meinem Buch „Mord in der Warte“ wie folgt beschrieben:

„Diese Fähre ist aus vielen nicht allzu starken Baumstämmen gebaut. Nur die äußeren Stämme an den vier Seiten sind sehr dick, denn sie müssen sich nicht nur gegen alle Begegnungen der Fähre mit Treibholz oder Eis behaupten, sie müssen auch der Strömung genug Widerstand bieten, damit das Wasser die Fähre quer über den Fluss schieben kann.

Über die Baumstämme und quer zu ihnen sind Balken gelegt, die wiederum dicke Bohlen tragen, auf denen unsere Kutsche und wir stehen. Die Fähre ist stark genug auch für den Eisgang im Winter, sie ist dann zwar nicht in Betrieb, aber da sie im Fluss verbleibt, muss sie den Druck und die Bewegung des Eises aushalten.

Übrigens ist dies eine Seilfähre. Sehen Sie das Seil? Nein, Sie sehen es nicht, aber die hölzernen spitzigen Schwimmkörper, auf denen Kormorane sitzen und ihre Flügel zum Trocknen ausbreiten, die sehen Sie. Durch die Schwimmkörper wird das Seil nahe der Wasseroberfläche gehalten; es ist dort oben“, und er deutete in die Richtung, aus der das Wasser heranströmte, „tief im Flussbett verankert. Die Fähre pendelt an diesem Seil von einer auf die andere Mainseite, wenn nur“, und jetzt deutete er auf den Fährmann und seine Gesellen, „die Männer mit Hilfe der Seilwinde dort drüben die Gierseile – das sind die beiden Seile, die, wie Sie sehen, vom Halteseil abzweigen und an das eine und das andere Ende der Fähre und über die Winde führen – in der Länge so verändern, dass dieses Wasserfahrzeug hier schräg angestellt werden kann, damit der Druck der Strömung auf die Längsseite der Fähre, eben auf den äußeren dicken Baumstamm, sie nach der einen oder der anderen Flussseite schiebt. Sahen Sie, welche Kraft die beiden Gesellen an der Winde aufbringen mussten, um das zu bewerkstelligen? Ansonsten ist es eine einfache und sichere Art und Weise, die Fähre zu bewegen.“

Auf diesem „Situationsplan nebst Nivellement eines Wegs zur Mainüberfahrt bei Flörsheim“ von Okt. 1854 ist die Flörsheimer Seilfähre zu sehen, mit den beiden Flussseiten von Flörsheim und Raunheim und mit dem Leinpfad.

Der von Herrn Welsch, dem Großherzoglichen Geometer verfertigte Plan zeigt den projektierten Weg durch die Raunheimer Gemarkung zum Fähranleger durch Wiesen und Äcker und vorbei an Weidenanlagen des Großherzoglichen Baufiscus.

Hess. Staatsarchiv 105 317 002-1

Extract auf dem abscheidt von Grafs Johan
zu Nassow undt Graf Ludwig von Isenburg
zwischen Churfürst Bertold undt Landtgraf
Wilhelm zu Hessen item Anno 1491 uffgericht.
Alß ein Zeitlang wast Irthumb deß bawes
undt Vestung halber an dem Schloß zu
Rüselsheym undt des fares daselbst am
Mayne gewest, itzt auch mit anderen zu unß
gestelt, ist umb denselben itzt gemelten
Irthum unser beyder Graven von Nassow
undt Isenburg entscheidt, also daß der strome
des Maynes der leynpfatt undt die landtstrais
zwischen Maintz und Franckfurt, auch leuthe
undt gut daruff durch unseren gnädigen herren
den Lantgraven seiner gnaden Erben undt
Nachkommen oder die Iren nit sollen beschedigt
aufgehalten oder behindert werden, diß oder widder
Im daß gemelt schloß Im keinen wege auch
kein unwerung alß zolle wegegelt oder ander
beschwerung des orts nit gelegt noch ahngesetzt
Nach dem undt diewyl ein solches wie vorge-
melt gehalten soll werden, so mögen hinfurtt-
er unser gnädiger Herr von Heßen, seiner
Gnaden Erben undt Nachkommen, solch schloß
Rüselsheym, nach Ihrem willen Notthurft, undt
gefallen bawen befesten undt in sonsten behalten
sonder verhinderung undt intrag unsers
gnädigsten Herren von Maintz seiner gnaden
Nachkommen auch deß Capittels oder Stuhls
daselbst, undt allermeniglichs von derentwegen
doch also daß solcher bawe dem strome deß
Maynes den leynpfatt undt die landtstraß

Hess. Staatsarchiv 105 317 003-1

nit behinder oder beschwere, auch mogen unßer
gnädiger Herr von Hessen, undt seiner gnaden
Erben wie vorstehet zu Rüsselsheim ein Nachen
halten zu ihrer gnaden Nottdurft undt geprauch
doch daß dieselbe nit ferner werde gepraucht
und hinderlich soll kein naher zu verkaufen
oder kaufmanschatz übergeführt werden.
Undt wann bißher auch ein Molen schiff darzu
ein schiff holtz undt kolen darhin gen Maintz
zu führen daselbst seint gewest, die mögen der-
maßen itzt undt hinfurtter mit sambt der
nehen da gehalten undt gepraucht werden
wie obgemeldt.

Hess. Staatsarchiv 105 317 020 – 2, Dokument 04

Insonders hochgeehrter Herr
hiebey communicri ein extract auf einem
gewissen entschiedt de Anno 1491 das fahr
zu Rüsselsheimb betreffend. Ein Hochw. dohm Capitul
würdt sich darnach zu richten wissen. doch würdt
gutt sein, wan man von so thanem entschiedt noch
zur Zeit kein großes weistes macht; dan man
die darmstädtische recht ohnlauts zu lassen gebrachet.
…  adibes d. 24. Marty 1683

Meines hochgeehrten Herrn
dienstbereitwiligster
(Unterschrift?)

Hess. Staatsarchiv 105 317 021-1, Dokument 05

Einem hochwürdigen dohm-
Capitul. Secretario H.
Cuno Pletz zugesandt

Hess. Staatsarchiv 105 317 021-2, Dokument 06

Unsern freundlichen Dienst und Gruß
zuvor, Wohlgebohren, auch Edel undt
Vester, Ehrenwert undt Hochgelährte
besonders liebe Herren undt gute
Freunde.

Nachdem uns von denens Fürstl. Beambten
zu Rüsselsheimb der Bericht erstattet wor-
den, wie von Seiten der Churmainzischen
Beambten das Maynfahrth daselbsten, bey
ohnlängst gewesenem Hochheimer Marckte
ganz neuerlich dardurch beeintrachtiget
geworden, daß mann unterschiedene fremb-
de Leute mit ihrem Viehe auf solchem Marck-
te, auf- undt darzu anzuhalten gesu-
chet, daß sie zu Flörsheimb umb Chur-
mainzischer Seiten alldar den Zoll einzu-
ziehen, überfahren solten. Nachdem
nun dieses eine Neuerung und der dis-
seitigen wohlhergebrachten Rüssels-
heimer Maynfahrth zum Nachtheil undt
großen Schmälerung gereichet; so er-
suchen wir die Herren hiermit freund-

Hess. Staatsarchiv 105 317 022, Dokument 07

nachbarlich Sie, geruhen zu verfügen,
daß solches abgestellet, mithin die gute
Nachbarschaft nicht unterbrochen, undt
zur weiterung anlaß gegeben werde.
… hierauf beliebiger… …
Undt seind denen Herren zu allen freund-
nachbarlichen Diensten stets willig und
bereit. Binßen? den 10tenJuny 1695

Der Herren
freund- und dienstwiliiger
Hess. Praesident, Canz-
ler, Geheim- undt Regie-
rungs Räthe daselbsten

Hess. Staatsarchiv 105 317 023-1, Dokument 08

Lectum in consilio & conclusum. Comunicetere dieses hessische Regierungs-Schreiben Ihro Hochwd. geehrt. Herren Dhomdechanden umb von demselben, als ambtman zu Hochheim und Flerßheim,
zu vernehmen, was es mit dieser angebrachten beschwehr-
ung vor ein beschaffenheit haben möge, damit gemelte Darm-städtische Regirung der gebühr hinwieder beantwortet werden
könne.      Mainz den 30.ten Juny 1695

Denen Wolgebohrnen, auch Edel-
und Vesten, Ehrenwert und höch-
gelährten, Churfürstl. Mainzer
Hoffraths-Praesidenten, Groß-
Hoffmeisteren, Canzlern, Canzley-
Directori, Geheimen Hoff- undt
Regierungs-Räthen zu Mainz
Unseren besonders lieben Herrn
u. guten Freunden
de Mayntz
… in Cons: Mainz den 30.t Juny 1695

Hess. Staatsarchiv 105 317 023-2, Dokument 09

Herrn Statt Schultheißen zuzustellen cum prionbg?
Hochwürdig-Hochwohlgebohrener …
Gnädiger Herr Dhombdechandt
Auf Erw. Hochw. und … gnädigen Befehls berichte
hinmit gehorsamblich … daß bey Letzterem
den 30. und 31.t May laufenden Jahres, gehaltenem
Hochheimer Marck einige Churfürstl. Maintzl. …
Hessen darmstattische und andere schutzverwanthe
Juden, welche von Rüsselsheim über den Mayn
auf die Flörsheimer seithen mit dero Viehe, be-
sagten Hochheimer Marck zu betreiben, gefahren,
auf anlangen des Zöllners zu Flörßheim, umb derent-
willen zu gedachtem Hochheim angehalten worden,
weilen sie insgesamt dero pflichtigen Zoll auf
der Flörsheimer seithen, welches territorium sie
zum ersten betreten, nicht endrichtet, um da-
rinnen Ihnen einer, ein Churftl. Maintzer Jude
von Ober Rothen, mit nahmen Simle, sich gegen
des Flörsheimer Zöllners Sohn, welcher ahn dem
Mayn bei dem herüber fahren den Zoll einzu-
nehmen aufgewartet, widersetzet, Ihm mit gewalt
end… und mit seinem Vieh auf Hochheimb

Hess. Staatsarchiv 105 317 024-1, Dokument 10

Ordhnung denselben daselbsten objustation
schuldig geworden, solchen aber überfahren,
so stehet zu herrschaftl gnädigen Verordnung
was ferner gegen diesen Juden vor …
wobey jedoch zu underthäniger nachricht gebe,
daß nun von vielen Jahren her, da zu
Zeiten des Hochh. marcks alle straßen mit
Hüten… bestallet, damit kein Vieh neben abge-
trieben werden könne, die dahin kommendte
Vieh Händler, Juden und andere so von Rüsselsheim
auf die Flörsheimer seithen und forthin zu
dem Hochh. Marck gefahren, vieler ohngelegen-
heiten und beschwehrmaßen halber dero schuldigen
Zoll nicht zu Flörsheim sondern zu Hochh.
abgeleget haben, und noch obstatten, bey
welchen es auch, sonderlich zu Marck Zeiten
weilen doch beide Zoll einer Herrschaft
zukommen, zu lassen, die Hochh gemeindt
underthänig bittet, jetz aber …
Erw. Hochw. und Gnaden
Maintz den 6. July 1695
underthänig-gehor-
samber knecht
Johann Baptist Culmar

Hess. Staatsarchiv 105 317 024-2, Dokument 11

Conclusum Camerale ist dahin ergangen, daß alle Juden
und Viehtreiber an dem Orth zollen sollen, welcher sie zum
ersten betretten. gleichwie es in der pfaltz und darmstättischen
üblig, alhero zuvor alle Zoll under eine Herrschaft gehoren.
nichtsdestoweniger ahm ersten zollplatz die gewöhnliche
Zoll entricht wirdt, dergestalt das derjenige straffbahr
ist, so die erste Zollstatt vorbeyfahrt, ohneracht selbigen
ahm bereyten? Zoll seine gebühr entrichten solle.

Weilen auch pro Secundo die rüsselsheimer Oberfahrt
daß jur einer fahrt nit hat, sondern von ihrer churfürstl.
gnaden disputiert wird, als könnte dieser mißbrauchte
fahr durch kein mittel besser unbrauchbahr gemacht
werden, alß wan alle Juden und Viehtreiber ahnge-
halten würden. ihre Zoll zu Flersheim oder
Hocheim wo sie nemblich zum ersten die dhomcapitulische
zoll zum ersten betroffen, thätten abstatten wobey
zu mercken, daß weilen rüsselsheim zwischen hocheim und flers-heim ligt, die Juden und Viehtreiber ihrer bequem-
lichkeit halber lieber das flersheimer Fahr sich bedienen
würden, umb den umbweeg zu vermeiden, alß zu
rüsselsheim oberzufahren, und widerumb … nacher
flörsheim den Zoll zu entrichten zu lauffen.

Hess. Staatsarchiv 105 317 025-1, Dokument 12

Underthäniger Bericht
wie es mit denen auf dem
Hochh. Marck angehaltenen
Jüden ergangen, welche von
Rüsselsheim über den Mayn
auf die Flörsh. seithen
gefahren, und daselbsten
den Zoll nicht endrichtet.
Sub dato Maintz den 6. July
1695

Hess. Staatsarchiv 105 317 025-2, Dokument 13

Auf den jüngsthin ahn Ihren Hochw. und gel. Herrn
Dhomdechanden alhier zu underem 6. July underthänig
Erstattenden, und folgenden tags der alhießigen
Churfürstl. Hochlöbl. Regirung auf geh. befolch com-
municirten Bericht, die Endrichtung des Zolls
zu Flörsheimb von denen jenigen, welche zu
Rüsselsheim über den Mayn auf die Flörsheimer
seithen fahren, auch die von der Hochfürstl
Hessen darmbstättischen Hochlöbl. Regirung
underem 10. Juny laufenden Jahres deswegen
eingeschickte beschwehrung betreffend, ist von
eines Hochw. Dhom Capituls hochlöbl. Praesentz
Cammer mit gnädigem consens Herrn Dhomb-
dechandts Hochw. und geh. nach genugsamber über-
legung dieses … umbständen, dahier
geschlossen worden; daß künftighin alle die-
jenige, Christen und Juden, welche zu Rüsselsheim
über den Mayn auf die Flörsheimer seithen
fahren, und dasselbe Territorium betreten,
es seye in Hochheimer Marcks Zeiten oder
sonsten im Jahr, jedesmahl vor sich und von
dem jenigen, was die mit sich führen, und zoll-
bahr ist, den Zoll zu mehrbesagtem Flörsheim
ablegen, die jenige aber, so etwa gemeindenwarts
auf Hochheim gehen, des Zolls daselbsten, weilen

Hess. Staatsarchiv 105 317 026-1, Dokument 14

selbigen zu Flörsh. endrichtet, frey gehalten
werden sollen.
Wovon auf ferneren gnädigen Befehls
alhiesiger Churfürstl. Hochlöbl. Regirung
hiemit auch behörige nachricht gegeben
wirdt.
Maintz den 3. August 1695
Ex mandato
Johann Baptist Culman
der Zeit Dhomsdechaneys
Ambts Verwaltung

Hess. Staatsarchiv 105 317 026-2, Dokument 15

Auf diesem des H. Culmans Bericht,
dienet zum Gegenbericht, daß zwar
anno 1491 zwischen Maintz und Hessen,
in dem wegen des Vestungs baues
zu Rüsselsheim und mehr anderer irrung
aufgerichteten Vergleich, auch versehn, daß
Hessen auf dem Leinpfad und Landstrahs
ahm Main zwischen Maintz und Frankfurth
keinen Zoll , weeggelder oder andern be-
schwehrung legen, wenigers durch solchen
Vestungs bau der strohm des Mains,
Leinpfad und Landstrahs geschwehrt?
werden solle; Jedoch Hessen fürbehalt-
lich, ein nahe zu Ihrer alleinigen
nothurft zu Rüsselsheim zu halten,
desgleichen ein Mahlen Schiff und Holtz-
Schiff, umb Holtz und Kohlen darmit
nacher Maintz zu führen.
Weil aber die Lagerbücher D. Electores
Bertholdi dismahls nicht zur Handt,
als das kein … Extracten gemacht
worden.

Hess. Staatsarchiv 105 317 027, Dokument 16

Unseren
Derselben underm 10. t Juny ungsthin
an uns abgelassenen Schreiben haben wir
wohl erhalten, und nichts ermanglet behöriges
information über das inniges einzu-
ziehen, was bey dem letzteren Hocheimer
Marck zu nachtheil des Rüsselsheimer Mayn
fahrs vorgangen seyn solle, und darüber
sich die Herrn gegen das in sothanem …
schreiben beschweren wollen. Nun werden sich
dieselben auf denen … zwischen
dem hohen Ertzstift Maintz und denen Herrn
Landgrafen zu Hessen Darmstadt ge-
getroffenen Verträgen zu bescheiden wissen, daß
man fürstligen … darmstädter pactano?
ein beständiges fahr zu gedachtem Rüssels-
heim über den Mayn zu halten, zu mahlen
nicht berechtiget, und dahero das innige was
man darmit nichtsdestoweniger eine Zeithero
undernohmen , nur thätlige usurpathio-
nes … welche die
… beständig contradiciret worden.
Wir thun deretwegen hiermit dan auch gegen
das innige was am letzteren Hocheimer

Hess. Staatsarchiv 105 317 028-1, Dokument 17

Mark mit überfahrung einiger diese Händlers
zu gedachtem Rüsselsheim
abermahles zur ohngebühr geschehen hiermit zum
feyerligsten protesdieren, und die Herrn Freund
nachbarlig ersuchen, Sie wollen an behöriges
orth die befehlende verordnung ergehen lassen,
darmit man sich in das Künftige nicht allein
zu Rüsselsheim
sothanes ongebührliges überfahrt gäntzlich enthalten,
Sondern auch intz erwehnten Viehhändler so Viehladern?
so jeder derselben gnädigsten Herrschafts
gesetzen seynd angewiesen
werden mögen sich … längt zu Flörsheim
bey dem dasigen Zöllner zu sistiren, und
sich wegen des mit einem dazumahlen
übergeführten dieses schuldigen Zolls zur Verhütung
anderes ohnbeliebigen andung
gebürend abzufinden.
So wie denen Herren
in freundligers antwort auf anfangs

Hess. Staatsarchiv 105 317 028-2, Dokument 18

gedachtes in Schreiben … halden wollen, und
verbleiben p. Maintz den 10. Aug 1695
Ahn die
Fürstl. Hessen Darmstadt.
regierung