Fischereiprozesse der Gemeinde Flörsheim gegen die Höchster Fischereigenossenschaft
Um die Ergebnisse vorweg zu nehmen habe ich aus dem Prozess des Oberlandesgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 1911 an den Anfang gesetzt:
Angesichts dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Beweis des von der Klägerin behaupteten Fischereirechts durch unvordenkliche Verjährung als geführt zu erachten. Es ist einmal dargetan, dass von 1874 an zurückgerechnet die Fischerei durch die Flörsheimer Fischer in einer zum Erwerb geeigneten Art und Weise über ein Menschenalter ausgeübt worden sei und andererseits ist ebenso festgestellt, dass auch von früherer Zeit, mehr als ein weiteres Menschenalter zurück, keine gegenteilige Mitteilung von den Vorfahren erfolgt ist.
Was zu beweisen war! Doch nun zu den Prozessen selbst:
Aus den zahlreichen Prozessen zwischen den Flörsheimer und den Höchster Fischern sind nachfolgend einige aufgeführt und beschrieben. Ich beginne mit „Prozess5“, dem Prozess vor dem Königl. Landgerichts Wiesbaden, verkündet am 24. April 1894, der von Dr. Bernhard Thomas auf die Homepage des Historischen Arbeitskreises Flörsheim gesetzt wurde und der nach Thomas beweist, dass die Flörsheimer Fischer „drei Jahrhunderte illegal“ im Main gefischt haben.
In meiner Erwiderung anlässlich meines Vortrags „Flörsheims frühe Fischer“ am 7. November 2017 in der Flörsheimer Kulturscheune und danach auf meiner Homepage hatte ich darauf verwiesen, dass die dem genannten Prozess nachfolgenden Prozesse das Recht der Flörsheimer Fischer bestätigten, zwischen der Bonnemühle bei Okriftel und der Hochheim-Kostheimer Gemarkungsgrenze zu fischen, ein Recht, das die Gemeinde Flörsheim besaß und die Stadt Flörsheim noch immer besitzt und das sie heute dem Angelsportverein Gut Fang Flörsheim e. V. verpachtet hat.
Hier folgend eine Übersicht über die Prozesse der Flörsheimer Fischer und ab 30. August 1889 des Flörsheim Gemeinderats gegen die Höchster Fischereigenossenschaft von Anfang an.
30.05.1874: Preußisches Fischereigesetz: Jeder Fischer muss einen Erlaubnisschein haben
1878: Erfolgreiche Klage der Flörsheimer gegen die Höchster Fischer vor dem Amtsgericht Hochheim
1878: Die Höchster Fischer klagen gegen die Verpachtung der Fischerei auf der linken, der hessischen Mainseite und bekamen Recht.
1883: Flörsheimer Klage gegen Höchst
30.08.1889: Vereinbarung Flörsheimer Fischer/Gemeinderat Flörsheim: Die Gemeinde kommt in den Besitz der Fischereiberechtigung und wird Pächter in Nachfolge aller Flörsheimer Fischer, als da waren:
Theodor Kohl, Georg Kohl, Lorenz Nauheimer, Jakob Hahn, Karl Wagner, Joseph Klepper, Joseph Hahn, Johann Gutjahr, Georg Hahn, Anton Habenthal, Jakob Klepper, Wilhelm Treber, Peter Nauheimer 2., Philipp Kohl 2., Franz Nauheimer, Peter Nauheimer 3., Ernst Kohl, Peter Nauheimer 4., Philipp Nauheimer 1., Paul Treber, Wilhelm Schellheimer, Johann Klepper.
Für den Gemeinderat zeichneten: L. Schleidt 2., Bürgermeisterstellvertreter, Joseph Hartmann 2., Andreas Allendorf, Adam Hartmann, Heinrich Lauck 1., Franz Ruppert 2.
1891: Klage der Gemeinde Flörsheim gegen die Höchster Fischer
07.09.1887: Höchster obsiegen vor dem Landgericht Darmstadt
24.04.1894: Höchster Fischer gewinnen vor dem Landgericht Wiesbaden,
Klageschrift abgelegt unter Prozess5
22.12.1898: Berufung gegen das Urteil vor dem Oberlandesgericht Frankfurt mit dem Ergebnis, dass die Flörsheimer das Fischereirecht von der Bonnemühle/vom Schwarzbach oberhalb von Okriftel bis zur Hochheim-Kostheimer Gemarkungsgrenze auf der preussischen, der rechten Mainseite, erhalten.
Klageschrift abgelegt unter Prozess6
01.07.1899: Obiges Urteil bestätigt vom Reichsgericht
14.10.1906: Petition zweier Fischer gegen Strafbefehle, da sie auf der hessischen, der linken, der preußischen Mainseite gefischt hatten und Klage gegen Höchst vor dem Landgericht Darmstadt
27.02.1907: Zeugenvernehmung im Flörsheimer Rathaus
13.04.1908: Die Flörsheimer obsiegen auch vor dem Landgericht Darmstadt
Klageschrift abgelegt unter Prozess1
13.10.1909: Das Oberlandesgericht Darmstadt hebt das Urteil vom 13.04.1909 auf
Klageschrift abgelegt unter Prozess2
21.10.1910: Das Reichsgericht Leipzig hebt das Urteil vom 13.10.1909 auf
Klageschrift abgelegt unter Prozess4
27.10.1911: Das Oberlandesgericht Darmstadt bestätigt das Urteil vom 13.04.1908
Klageschrift abgelegt unter Prozess3
Reichsgericht Leipzig bestätigt dies
04.06.1917: Erneuter Prozess vor dem Landgericht Darmstadt
17.10.1921: Wieder obsiegen die Flörsheimer
11.04.1922: Oberlandesgericht Darmstadt bestätigt das Urteil vom 27.10.1911
04.09.1922: Den Höchstern wird geraten, den Prozess, da aussichtslos, abzubrechen.
Nachfolgend sind einzelne Prozesse (Prozess1 bis Prozess6) in zeitlicher Abfolge mit Deckblatt und Kurzbeschreibungen aufgeführt. Besonderen Raum habe ich dem Prozess3 mit dem Urteil vom 27. Oktober 1911 gegeben, mit dem das Fischereirecht der Flörsheimer Fischer durch unvordenkliche Verjährung bestätigt worden ist, und dem Prozess6 mit dem Urteil vom 22. Dezember 1898, mit dem die räumliche Ausdehnung des Fischereibezirks Flörsheim flussauf- und flussabwärts in seiner historischen Entwicklung beschrieben ist, indem die Grenzen des Flörsheimer Fischereibezirks von Bannwassern im Mainfluss gebildet worden sind.
Die kompletten Klageschriften der genannten Prozesse habe ich als PDF abgelegt, doch ihre Lesbarkeit ist durch mehrmaliges Scannen/Kopieren eingeschränkt. Dennoch biete ich Interessenten dafür an, ihnen die PDFs zugänglich zu machen.
„Prozess5“ ist der Prozess des Königl. Landgerichts Wiesbaden, verkündet am 24. April 1894, Seite 1 – 37.
Die Textseiten sind unter Prozess5-1, zusammengefasst in 11 Seiten, als PDF abgelegt.
Klägerin ist die Gemeinde Flörsheim a. M., Beklagte die Höchster Fischereigenossenschaft.
Die Klage wird abgewiesen und die Klägerin verurtheilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Thatbestand
Die Klägerin trug vor:
Die Einwohner von Flörsheim übten schon mehrere Jahrhunderte hindurch im Main und zwar flußaufwärts bis Kelsterbach, flußabwärts bis Kostheim die Fischerei frei und ungestört aus. Seit der Mitte des vorigen Jahrhunderts bis vor wenigen Jahren hätten einzelne Einwohner von Flörsheim die Fischerei als Gewerbe betrieben und zwar unentgeltlich und ohne Jemandes Erlaubniß nachzusuchen. Auch sei denselben das Recht auf der vorerwähnten Mainstrecke die Fischerei auszuüben, bis vor Kurzem niemals bestritten worden. Die Fischerei sei von den Einwohnern in Flörsheim, wer es auch gewesen sei, seit unvordenklichen Zeiten und in dem Bewußtsein ausgeübt worden, hierzu voll und ganz berechtigt zu sein.
Sie, die Klägerin, sei auf Grund des § 6 des Fischereigesetzes für den Preußischen Staat vom 30. Mai 1874 zur Sache activ legitimiert. Ihre Klage stütze sie auf unvordenkliche Verjährung.
Die Beklagte bestreite ihr, der Klägerin das Recht der Ausübung der Fischerei auf der fraglichen Mainstrecke und nehme solches Recht für sich in Anspruch.
Gegen einzelne Einwohner von Flörsheim sei die Aufsichtsbehörde auf Veranlassung der Beklagten bereits strafrechtlich wegen unbefugten Fischens im Main vorgegangen.
Die Beklagte beantragte, die erhobene Klage kostenfällig abzuweisen, und erwiederte auf die Klage:
Was den von der Klägerin angeführten § 6 des Fischereigesetzes anlange, so sei zu beachten, daß die Klägerin ihre angebliche Fischereigerechtigkeit niemals verpachtet, noch durch einen hierfür bestellten Fischer habe ausüben lassen oder gar den Ertrag hieraus für Gemeindezwecke verwendet habe.
Die Klägerin habe hiernach einen seit dem Bestehen des Fischereigesetzes zulässigen Besitz. der fraglichen Fischereigerechtigkeit und damit einen rechtmäßigen Besitz dieser Berechtigung überhaupt nicht ausgeübt.
Das Ergebnis dieses Prozesses:
Somit hat die Beweisaufnahme nicht zu dem Ergebnisse geführt, daß als nachgewiesen angenommen werden könne, daß die Flörsheimer, welche die Fischerei gewerbsmäßig betreiben mögen, dieselbe seit unvordenklicher Zeit vor der Zeit der Ausstellung der Erlaubnißkarten u. namentlich zu jener Zeit in dem Bewußtsein der Rechtsausübung uneingeschränkt und ungestört ausgeübt haben. Die erhobene Klage ist daher in thatsächlicher Beziehung unbegründet u. war deshalb wie geschehen, abzuweisen.
„Prozess6“ ist der Prozess des kgl. Oberlandesgerichts in Frankfurt, verkündet am 22. Dezember 1898, Seite 1 – 23.
Die Textseiten sind unter Prozess 6-1, Seite 1 – 12 und Prozess 6-2, Seite 13 – 23 als PDF abgelegt.
Klägerin ist der Gemeindevorstand von Flörsheim, Beklagte die Höchster Fischereigenossenschaft.
Die Beklagte wird verurteilt, anzuerkennen, dass der Klägerin das Recht zusteht, die Fischerei im Main von der Bonnmühle oberhalb Okriftel bis zur Hocheimer Kostheimergrenze und zwar auf der zum Königreich Preussen gehörigen Hälfte des Mains ausüben zu lassen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu 2/3 die Klägerin zu 1/3 zu tragen; die aussergerichtlichen werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand:
Gegen das am 24. April 1894 verkündete, die Klage abweisende Urteil der zweiten Civilkammer des königlichen Landgerichts zu Wiesbaden hat die Klägerin, wie das Sitzungsprotokoll vom 7. Dezember 1896 (Blatt 213) aufweist, Berufung eingelegt. Sie hat beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen:
Der in erster Instanz gestellte Antrag geht dahin, die Beklagte kostenfällig zu verurteilen, anzuerkennen, dass der Gemeinde Flörsheim das Recht zusteht, die Fischerei im Main von Kelsterbach bis Kostheim und zwar auf der zum Königreich Preussen gehörigen Hälfte derselben auszuüben und bezw. ausüben zu lassen.
Ursprünglich war der Antrag ohne Beschränkung auf die zum Königreich Preussen gehörige Seite des Mainflusses gestellt; es war das Recht bezüglich der ganzen Breite des Flusses, also auch bezüglich der zum Grossherzogtum Hessen gehörigen Hälfte desselben in Anspruch genommen. Die Klägerin hat jedoch auf die von der Beklagten erhobenen Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts die Klage in letztgedachter Ausdehnung fallen gelassen.
Die Beklagte hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen.
Das Ergebnis dieses Prozesses (Seite 21/22):
Hiernach ist der Beweis, dass die Klägerin das Fischereirecht auf der rechten Mainseite innerhalb der zu 3 bezeichneten räumlichen Grenzen* durch unvordenkliche Verjährung erworben hat, als geführt anzusehen. Die Behauptung der Beklagten, dass sie selbst durch unvordenkliche Verjährung und durch Verleihung der Staatsgewalt das ausschliessliche Recht, auf der fraglichen Strecke zu fischen, erworben habe, ist unerheblich. Denn mochte die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin, die Höchster Fischerzunft auch ein ausschliessliches Recht erworben haben, so schloss dies doch den Erwerb eines Rechts durch die Klägerin nicht aus, denn die unvordenkliche Verjährung wirkt, sofern das beanspruchte Recht überhaupt als Privatrecht anerkannt ist, wie mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 25. März 1897 in Sachen Frankfurt gegen Höchst angenommen werden muss, gegenüber jedem Titel. Im übrigen hat die Beklagte nichts dargetan, dass die Rechtsausübung der Höchster Fischer auf der fraglichen Strecke tatsächlich eine ausschliessliche gewesen sei, das Gegenteil geht vielmehr aus den oben wiedergegebenen Zeugenaussagen hervor. …
Hiernach rechtfertigt sich die in der Hauptsache getroffene Entscheidung. Bezüglich der Kostenentscheidung kam in Betracht, dass die Beklagte teilweise unterliegt, dass jedoch auch der Klägerin ein nicht unerheblicher Teil der Kosten (gemäß § 88 Z.P.O.) aufzuerlegen war, da sie die Klage zum Teil (soweit ein Fischereirecht auf der linken Mainseite beansprucht war), hat fallen lassen, und da sie das Fischereirecht auf der rechten Mainseite nicht in der ganzen räumlichen Ausdehnung, die sie beansprucht hat, zugesprochen erhält. Danach schien es angemessen, die Beklagte mit 2/3 und die Klägerin mit 1/3 der gerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Die aussergerichtlichen aber, gegeneinander aufzuheben.
* Seite 11: Was die räumliche Ausdehnung der Fischerei durch die Flörsheimer Fischer angeht, so behauptet die Klägerin, dass die Ausübung der Fischerei mainaufwärts bis Kelsterbach und mainabwärts bis nach Kostheim erfolgt sei. In diesem Umfang kann allerdings die Rechtsausübung nicht als nachgewiesen angesehen werden. Eine Reihe von Zeugen spricht sich allerdings dahin aus, dass die Flörsheimer regelmäßig bis nach Kelsterbach oder sogar noch darüber hinaus gefahren seien. … Dagegen bekunden Peter Nauheimer II., Franz Nauheimer und Jost Ebeling dass die Flörsheimer nur bis zur Bonnmühle oberhalb Okriftel gefahren seien, und dass höher zu fahren nicht erlaubt gewesen sei. …
* Seite 12: Wie aus den Akten über die zwischen Kurmainz und der Stadt Frankfurt im vorigen Jahrhundert geführten Prozesse hervorgeht, bestand bei Höchst von alters her ein Bannwasser, d. h. den Höchster Fischern stand in einem Teile des Mains bei Höchst das ausschliessliche Recht zur Fischerei zu. Es versteht sich von selbst, dass die Flörsheimer in diesem Bannwasser nicht fischen durften. Würde man die Grenze dieses Bannwassers mainabwärts feststellen können, so würde eine grosse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass diese Grenze auch immer als Grenze des Rechts der Flörsheimer angesehen ist. Nun waren allerdings die Grenzen dieses Bannwassers, wie aus dem Sauer‘schen Gutachten zu ersehen ist, im 17. und 18. Jahrhundert streitig. …
* Seite 13: Historisch lässt sich hiernach eine feste Grenze des Bannwassers nicht feststellen. Dennoch ist der Verlauf des Streites um die Grenze des Bannwassers nicht ohne Interesse. Er zeigt, dass um das 1. Drittel des vorigen Jahrhunderts die Höchster Fischer in Übereinstimmung mit der Lokalbehörde die Grenze des Bannwassers oberhalb der Okrifteler Mühle setzten. Die stimmt mit der oben erwähnten Aussage des Peter Nauheimer I., des Franz Nauheimer und des Josef Ebeling überein, dass den Flörsheimer Fischern nur bis zur Bonnmühle oberhalb Okriftel zu fischen gestattet gewesen sei. Erwägt man nun, dass die beiden Nauheimer aus einer alten Flörsheimer Fischer Familie stammen, die nach dem oben mitgeteilten schon im vorigen Jahrhundert in Flörsheim ansässig waren (in den vorgelegten Kirchenbuchauszügen wird der erste Nauheimer um 1769 als heiratend erwähnt), so wird man ihrem Zeugnis besondere Bedeutung beimessen, denn es ist anzunehmen, dass sich bei ihnen die Tradition über die Rechte der Flörsheimer Fischer besonders lebhaft erhalten hat. Hiernach muss als bewiesen erachtet werden, dass die Flörsheimer im Bewusstsein der Rechtszuständigkeit die Fischerei nicht weiter als bis zur Bonnmühle oberhalb Okriftel ausgeübt haben.
* Seite 13/14: Mainabwärts befand sich, wie aus dem Gutachten von Sauer über die zwischen Frankfurt und Kurmainz geführten Prozesse erhellt … bei Kostheim unbestritten gleichfalls ein Bannwasser, welches in einem Distrikt von einer halben Stunde bestanden haben soll. Es würde auffallend sein, wenn die Flörsheimer seit unvordenklicher Zeit die Fischerei bis in dieses Bannwasser hinein ausgeübt hätten. Es kann dies aber auch nicht als bewiesen angesehen werden. Zwar bekunden einige Zeugen, dass die Flörsheimer bis Kostheim gefischt hätten. … Dies ist aber offenbar nur eine ungenaue Ausdrucksweise. Die Mehrzahl der Zeugen machte eine Einschränkung und lässt erkennen, dass die Fahrt nicht ganz bis nach Kostheim ging. Als Endpunkt der Fahrt wird vielmehr bezeichnet die Grenze zwischen den Gemarkungen Kostheim und Hochheim, welche jetzt zugleich die Grenze zwischen Hessen und Preussen bildet. …
Hiernach ist anzunehmen, dass die Flörsheimer die Fischerei mainabwärts im Bewusstsein der Rechtszuständigkeit nicht weiter als bis zur Hochheim Kostheimer Grenze ausgeübt haben.
* Seite 14: Die Klägerin nimmt nach dem abgeänderten Klageantrag das Fischereirecht nur auf der zum Königreich Preussen gehörigen (rechten Hälfte des Mains) in Anspruch. … Im übrigen hat kein Zeuge bekundet, dass die Flörsheimer etwa nur auf der linken Mainseite gefischt hätten, vielmehr gibt der Zeuge Jakob Hirsch Levi ausdrücklich an, dass die Flörsheimer gerade so wie die Höchster über den ganzen Main hin gefischt hätten, und Philipp Adolf Schneider äussert sich in ähnlicher Weise.
„Prozess1“ ist der Prozess des Grossh. Landgerichts in Darmstadt, verkündet am 13. April 1908, Seite 1 – 49.
Die Textseiten sind unter Prozess 1-1, Seite 1 – 17, Prozess 1-2, Seite 18 – 33 und unter Prozess 1-3 die Seiten 34 – 49 als PDF abgelegt.
Klägerin ist die Gemeinde Flörsheim a. M, Beklagte die Höchster Fischereigenossenschaft.
Es wurde zu Recht erkannt: „Die Beklagte wird verurteilt, anzuerkennen, dass der Klägerin das Recht zusteht, die Fischerei im Main von der Bonnmühle oberhalb Okriftel bis zur Hochheimer-Kostheimer Grenze und zwar auf der zum Grossherzogtum Hessen gehörigen Hälfte des Flusses ausüben zu lassen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zur Last gelegt. Das Urteil ist … vorläufig vollstreckbar.“
Tatbestand
Nach dem preussischen Fischereigesetz vom 30. Mai 1874 sollen die Fischereiberechtigungen, welche, ohne mit einem bestimmten Grundbesitz verbunden zu sein, bis dahin von allen Einwohnern oder Mitgliedern einer Gemeinde ausgeübt werden konnten, weiterhin in dem bisherigen Umfang der politischen Gemeinde zustehen, welche selbst die ihr zustehende Binnenfischerei nur durch besonders angestellte Fischer oder durch Verpachtung nutzen darf. Nach Massgabe dieser Bestimmung hatte die Gemeinde Flörsheim a/M. gegen die Höchster Fischereigenossenschaft zu Höchst a/M. schon im Jahre 1891 Klage beim Landgericht Wiesbaden erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, anzuerkennen, dass der Gemeinde Flörsheim das Recht zustehe, die Fischerei im Main von Kelsterbach bis Kostheim ausüben zu lassen. Sie hatte ihre Klage damit begründet, dass die Einwohner von Flörsheim schon Jahrhunderte hindurch die Fischerei im Main und zwar flussaufwärts bis Kelsterbach und flussabwärts bis Kostheim frei und ungestört ausgeübt hätten. Der Klage wurde von der Beklagten unter anderem der Einwand der Unzuständigkeit des Landgerichts Wiesbaden entgegengesetzt, da die streitige Strecke zum Teil im Gebiete des Grossherzogtums Darmstadt liege, und mit Rücksicht auf den dinglichen Charakter der Klage und § 24 ZPO. nur das Reichsgericht nach § 36 ZPO. das zuständige Gericht zu bestimmen habe. Um diesen Einwand zu beseitigen liess die Klägerin ihre Klage bezüglich der linken Mainseite fallen und beantragte nur noch die Beklagte zu verurteilen, anzuerkennen, dass der Gemeinde Flörsheim das Recht zustehe, die Fischerei im Main von Kelsterbach bis Kostheim und zwar auf der dem Königreich Preussen gehörigen Hälfte ausüben zu lassen. Das Landgericht Wiesbaden wies die Klage durch Urteil vom 24. April 1894 ab. Auf eingelegte Berufung erkannte jedoch das Oberlandesgericht Frankfurt a/M. in seinem Urteil vom 22. Dezember 1898 für Recht: „Die Beklagte wird verurteilt, anzuerkennen, dass der Klägerin das Recht zusteht, die Fischerei im Main von der Bonnmühle oberhalb Okriftel bis zur Hochheimer-Kostheimer Grenze und zwar auf der zum Königreich Preussen gehörigen Hälfte des Flusses ausüben zu lassen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen. Dieses Urteil ist von keiner Seite angefochten, und rechtskräftig geworden. Die Gemeinde Flörsheim beansprucht das Fischereirecht in der zuletzt angegebenen räumlichen Ausdehnung nicht nur auf der rechten Mainseite, sondern auch auf der im Hessischen Gebiet liegenden linken Seite des Flusses, während die beklagte Fischereigenossenschaft ihr dieses Recht auch jetzt noch bezüglich der linken Mainseite bestreitet und es als ein ausschliessliches Recht für sich in Anspruch nimmt. Die Gemeinde Flörsheim hat deshalb im vorliegenden Rechtsstreit mit der gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigung des Kreisausschusses für den Landkreis Wiesbaden Klage erhoben mit dem Antrag, „die Beklagte kostenpflichtig und eventuell gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, anzuerkennen, dass der Klägerin das Recht zusteht, die Fischerei im Main von der Bonnmühle oberhalb Okriftel bis zur Hochheim-Kostheimer Grenze und zwar auf der zum Grossherzogtum Hessen gehörigen Hälfte des Flusses ausüben zu lassen“. Sie hat dazu erklärt, dass sie nicht das ausschliessliche Fischereirecht in Anspruch nehme, und dass sie gegen die gleichzeitige Ausübung der Fischerei durch die Beklagte auf der bezeichneten Strecke einen Einwand nicht erhebe, ohne damit eine ausdrückliche Anerkennung des Rechts der Beklagten aussprechen zu wollen.
Das Ergebnis dieses Prozesses ab Seite 47 der Klageschrift:
Nachdem übrigens die Beklagte das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a/M. hat rechtskräftig werden lassen, wonach das Mitfischrecht der Gemeinde Flörsheim in der rechten Hälfte des Mains festgestellt worden ist, entspricht das eingehend erörterte Ergebnis der Beweisaufnahme über das Recht der Klägerin auf der linken Mainseite auch der natürlichen Sachlage. Denn nach der Art der Ausübung der Fischerei durch die Flörsheimer Fischer ist die Fischereiberechtigung entweder gar nicht oder auf der ganzen Strombreite erworben worden. Das letztere erscheint dem Gericht überzeugend nachgewiesen. Diesem Rechtserwerb durch unvordenkliche Verjährung kann auch nicht die behauptete Erteilung eines ausschließlichen Privilegs an die Höchster Fischereigenossenschaft entgegengehalten werden. Denn abgesehen davon, dass eine solche Rechtsverleihung nicht durch die vorgelegten Urkunden insbesonders nicht durch den zwischen den Höchstern Fischern und der Gemeinde Nied abgeschlossenen Vergleich vom 16. März 1799 verwiesen worden ist, wie auch das angeführte Urteil des Oberlandesgerichts Darmstadt, einen solchen Beweis nicht als geführt erachtet, so würde der Erwerb durch unvordenkliche Verjährung gegen jeden Rechtstitel also auch gegen das Recht auf Grund einer staatlichen Verleihung wirksam sein. Dass den vorgelegten amtsgerichtlichen Strafurteilen für die vorliegende Entscheidung keine Bedeutung beizumessen ist, bedarf keiner besonderen Erörterung.
Danach erscheinen alle gegen den klägerischen Anspruch vorgebrachten Einwendungen widerlegt; das Mitfischrecht der Klägerin auf der im Klageantrag bezeichneten Strecke des Mains aber ist als erwiesen anzusehen, und so war zu erkennen, wie geschehen. Die Entscheidung im Kostenpunkt rechtfertigt sich aus § 91 und bezüglich der Vollstreckbarkeit des Urteils gegen Sicherheitsleistung aus § 710 ZPO.
„Prozess2“ ist der Prozess des Grossh. Landgerichts in Darm-stadt, verkündet am 13. Oktober 1909, Seite 1 – 29.
Die Textseiten sind unter Prozess 2-1, Seite 1 – 15, und unter 2-2, Seite 16 – 29 als PDF abgelegt.
Klägerin ist die Gemeinde Flörsheim a. M., Beklagte die Höchster Fischereigenossenschaft.
Es wurde für Recht erkannt: „Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Gr. Landgerichts Darmstadt vom 13. April 1908 aufgehoben, die Klägerin mit der Klage abgewiesen und verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.“
Tatbestand
„Die Gemeinde Flörsheim nimmt das Recht in Anspruch, die Fischerei im Main von der Bonnmühle oberhalb Okriftel bis zur Hochheim-Kostheimer Gemarkungsgrenze in der ganzen Breite des Flusses auf jede zulässige Weise ausüben zu lassen. Der Rechtserwerb soll sich auf unvordenkliche Verjährung, ordentliche und ausserordentliche Ersitzung zu Gunsten der Einwohner der klagenden Gemeinde gründen.“
Das Ergebnis dieses Prozesses ab Seite 28:
„Aber auch auf dieser Grundlage kann der Klage und der Berufung kein anderes Schicksal beschieden sein, weil auch der Nachweis fehlt, dass den Fischern der Gemeinde als solchen jemals ein Recht zustand, und diese Vertretungsbefugnis der Gemeinde wohl voraussetzt, dass die Gemeinde selbst das Recht zugunsten dieses Mitgliederkreises erworben hat. Die Fischer selbst aber können vor ihrer jetzigen Organisation höchstens als einzelne Recht erworben haben, nicht aber als eine wie immer geartete Rechtsgemeinschaft, da sie eine solche nie gebildet und namentlich für eine solche niemals Rechtsfähigkeit erlangt haben.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits … zu tragen.
„Prozess4“ ist der Prozess des Reichsgerichts Leipzig, verkündet am 21. Oktober 1910, Seite 1 – 11.
Die Textseiten sind unter Prozess4, Seite 1 – 11 als PDF abgelegt.
Klägerin ist die Gemeinde Flörsheim a. M., Beklagte die Höchster Fischereigenossenschaft.
Es wurde zu Recht erkannt: Das Urteil des 1. Zivilsenats des Grossh. Hessischen Oberlandesgerichts zu Darmstadt vom 13. Oktober 1909 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den 2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Klägerin fordert von der Beklagten die Anerkennung, dass ihr das Recht zustehe, die Fischerei im Main von der Bonnmühle oberhalb Okriftel bis zur Hochheimer Kostheimer Grenze und zwar auf der zum Grossherzogtum Hessen gehörigen Hälfte ausüben zu lassen. Das Landgericht zu Darmstadt hat durch Urteil vom 13. April 1908 dem Klageantrag entsprochen. Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht daselbst durch Urteil vom 13. Oktober 1908 abändernd auf Klageabweisung erkannt.
Gegen letzteres Urteil richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Instanz zurückzuweisen. Die Revisionsbeklagte hat Zurückweisung der Revision beantragt. Wegen des Sach- und Rechtsstandes wird auf die vorinstanzlichen Urteile Bezug genommen.
Das Ergebnis dieses Prozesses:
Aus allen diesen Gründen war der Revision der Beklagten stattzugeben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
„Prozess3“ ist der Prozess des Grossh. Landgerichts in Darm-stadt, verkündet am 27. Oktober 1911, Seite 1 – 41.
Die Textseiten sind unter Prozess 3-1, Seite 1 – 17, Prozess 3-2, Seite 18 – 34 und unter Prozess 3-3, Seite 35 – 41 als PDF abgelegt.
Klägerin ist die Gemeinde Flörsheim a. M., Beklagte die Höchster Fischereigenossenschaft.
Es wurde zu Recht erkannt: „Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der III. Zivilkammer Grossh. Landgerichts zu Darmstadt vom 13. April 1908 wird als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten der Berufungs- und der Revisionsinstanz werden der Beklagten auferlegt. Dieses Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.“
Tatbestand
Die Klägerin nimmt das Recht der Fischerei im Main von der Bonnmühle oberhalb Okriftel bis zur Hochheimer-Kostheimer Grenze für sich in der Weise in Anspruch, dass sie neben der Beklagten die dort zum Fischen berechtigt ist, die Fischerei ausüben will. Zunächst erhob die Klägerin auf die Anerkennung ihres Rechts Klage bei dem Kgl. Landgericht Wiesbaden im Jahre 1891. Auf Geltendmachung der Einrede der Unzuständigkeit liess sie die Klage bezüglich der zum Grossherzogtum Hessen gehörigen Hälfte des Mains fallen, während sie sonst die Klage aufrecht erhielt. Die II. Zivilklammer des Königl. Landgerichts Wiesbaden erkannte mit Urteil vom 24. April 1894 auf Klageabweisung. Auf Berufung der Klägerin hob der III. Civilsenat des Kgl.. Oberlandesgerichts zu Frankfurt a. M. mit Urteil vom 22. Dezember 1898 diese Entscheidung auf und verurteilte die Beklagte zur Anerkennung des Rechts der Klägerin auf Ausübung der Fischerei auf der bezeichneten Flussstrecke, jedoch nur auf der zum Königreich Preussen gehörigen Flusshälfte. Dieses Urteil wurde rechtskräftig. In dem gegenwärtigen Rechtsstreit begehrt die Klägerin Verurteilung zur Anerkennung, dass ihr das Recht zustehe, die Fischerei im Main von der Bonnmühle oberhalb Okriftel bis zur Hochheim-Kostheimer Grenze auch auf der zum Grossherzogtum Hessen gehörigen Hälfte des Flusses ausüben zu lassen. In der Klage wurde zur Begründung geltend gemacht, dass die Einwohner von Flörsheim a./Main seit unvordenklicher Zeit die Fischerei im Main und zwar in dessen ganzer Breite auf der angegebenen Strecke, frei und ungestört in dem Glauben und Bewusstsein, dass sie berechtigt dazu seien, ausgeübt hätten und dass dieses Recht auch von Kur-Mainz der Klägerin und ihren Einwohnern verliehen sei; die Aktivlegitimation der Klägerin wurde auf
§ 6 des preussischen Fischereigesetzes von 1881 gestützt.“
Weiter ab Seite 6:
„Die III. Civilkammer des Grossh. Landgerichts Darmstadt hat mit Urteil vom 13. April 1908 die Klage zugesprochen und die Beklagte demgemäß verurteilt, anzuerkennen, dass der Klägerin das Recht zustehe, die Fischerei im Main von der Bonnmühle oberhalb Okriftel bis zur Hochheimer-Kostheimer Grenze und zwar auf der zum Grossherzogtum Hessen gehörigen Hälfte des Flusses ausüben zu lassen. Es wurde für erwiesen erachtet, dass die Einwohner der klägerischen Gemeinde das Recht zur Fischerei im streitigen `Gebiet durch unvordenkliche Verjährung erworben hätten und wurde angenommen, dass nach dem § 6 des preussischen Fischereigesetzes vom 30. Mai 1874 das so erworbene Recht auf die Klägerin übergegangen sei. Auf das landgerichtliche Urteil wird in seinem ganzen Umfang Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz erging seitens des I. Civilsenats des Grossh. Oberlandesgerichts zu Darmstadt am 13. Oktober 1909 Urteil, durch das die angefochtene Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde. Auf Revision der Klägerin wurde indessen dieses Urteil durch Erkenntnisse des Reichsgerichts VII. Zivilsenat vom 21. Oktober 1910 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den jetzt erkennenden Civilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.“
Das Ergebnis des Prozesses, Seite 33/34 der Klageschrift:
Angesichts dieses Ergebnisses der Beweisaufnahm ist der Beweis des von der Klägerin behaupteten Fischereirechts durch unvordenkliche Verjährung als geführt zu erachten. Es ist einmal dargetan, dass von 1874 an zurückgerechnet die Fischerei durch die Flörsheimer Fischer in einer zum Erwerb geeigneten Art und Weise über ein Menschenalter ausgeübt worden sei und andererseits ist ebenso festgestellt, dass auch von früherer Zeit, mehr als ein weiteres Menschenalter zurück, keine gegenteilige Mitteilung von den Vorfahren erfolgt ist. Was die Rechtsausübung anlangt, die als Grundlage des Erwerbs zu erfordern ist, so ist festgestellt, dass in weitestem Umfange und gewerbsmäßig die Fischerei ausgeübt worden ist, und weiter, dass die Ausübung weder heimlich noch gegen Verbot noch auch bittweise stattgefunden hat. Die Angehörigen der Beklagten haben insbesondere nichts gegen das Fischen der Flörsheimer einzuwenden gehabt , sie haben dies vielmehr ruhig ohne Einsprüche geschehen lassen und sogar häufig zusammen mit den Flörsheimern gefischt.
Weiter auf Seite 39, 40, 41 der Klageschrift:
Hervorgehoben sei, dass Peter Schindling, ein Angehöriger der verklagten Genossenschaft am 21. April 1875 bescheinigt hat, dass die Fischer von Flörsheim zur Ausübung der Fischerei im Main berechtigt seien, und dass die Fischer von Höchst an der zur Vorlage gelangten Eingabe vom 2. April 1877 die Flörsheimer Fischer für berechtigt zur Fischerei bis Eddersheim erklärt haben. Es ist zwar kein die Beklagte bindende Anerkenntnis daraus zu entnehmen, aber doch daraus ersichtlich, wie in den beteiligten Kreisen über die Ansprüche der Angehörigen der klägerischen Gemeinde gedacht wurde. Nach dem Angeführten ist das landgerichtliche Urteil insoweit nicht zu billigen, als preussisches Recht für massgebend erklärt und der Übergang einer zunächst die Angehörigen der klägerischen Gemeinde erworbenen Fischereigerechtigkeit auf die Klägerin angenommen wurde.
Es ist vielmehr davon auszugehen, dass nach hessischem Recht die Klägerin von vornherein das Fischereirecht durch unvordenkliche Verjährung erworben hat. Wohl aber ist beim Landgericht bezüglich seiner Ausführungen über den Eintritt dieser Verjährung und über die dagegen erhobenen Einreden sowie auch im Endergebnis beizutreten. Die Berufung gegen das Landgerichtliche Urteil ist daher zurückzuweisen.