Die Schiffer, die neue Schifferzunft zu Flörsheim und das übermäßige Nachenhalten dortselbst

Dieser Beitrag fängt gut an, auf dem ersten voll ausgefülltem Dokument kann man lesen: „… zeigt Amtsschultheiserey an, daß die zahl der kleinen Nachen unter dem Vorwandt einer zu treibenden Fischerey sich zu Flörsheim vermehre, welche aber eigentlich nur zu Holz und sonstigen falsch diebereyen gebraucht würden.“
Später heißt es: „Nebst dem daselbst befindlichen Gemeinen Main Fahrt werden von privat Einwohner mehrere Nachen auf eigen Authorität gehalten. Würde der Gebrauch dieser eigenen Nachen sich lediglich auf Fischen beschränken so könnte man es als ein Nahrungs gewerb zugeben.“

Der Bericht ist eine Lektüre mit ernstem Hintergrund: Die Flörsheimer Fischer waren arme Leute; sie konnten von der Fischerei nicht leben, dafür gab es auch zu viele von ihnen, und was sie daher noch zusätzlich taten oder tun mussten, um ihre Familien zu ernähren, war nicht immer gesetzestreu. Davon handelt dieser Bericht mit vielen Wiederholungen und der Aussicht, dass die Fischer eine eigene Gesellschaft gründen oder sich einer vorhandenen Zunft anschließen sollen; was sie am Ende gemacht haben, geht aus dem umfangreichen Briefverkehr nicht hervor.

Viel Raum gibt der Bericht den Vorschlägen, wie die Fischer ihre Nachen am Ufer befestigen und gegen Mißbrauch sichern sollen. Auch das Verhältnis der Fischer zum „Beständer“ der Fahr wird immer wieder beschrieben: Wie sie sich mit dem Überfahren des Mains und der Beförderung von familieneigenen Personen und fremden Passagieren zu verhalten haben, auch werden außer zu fischen weitere Tätigkeiten unter Strafe gestellt, zum Beispiel das Transportieren von Holz aus dem nahegelegenen Wald.

Insgesamt zeigen die Dokumente auf, dass es viele Fischer in Flörsheim gab, gelernte und ungelernte, und dass die Flersheimer Fahr besondere Vorrechte besaß, wie ich bereits in den umfangreichen Berichten „Die Flörsheimer Fahr und der Rüsselsheimer Nachen“ und „Auseinandersetzung um einen Graben“ dargestellt habe. Durch diese Fahr und durch die Flörsheimer Warte in der Landwehr wird die besondere Stellung Flörsheims auf dem nord-südlichen Fernweg deutlich, doch zum Fernweg selbst habe ich noch keine Dokumente gefunden, es sollte danach gesucht werden.

Hess. Staatsarchiv 105 289 001, Dokument 01

Staatsarchiv Wiesbaden
IX. Kurfürstentum Mainz
Domkapitel
Amt Hochheim

Hess. Staatsarchiv 105 289 002, Dokument 02

Aa betr. die Schiffer und neue Schiffer-
zunft zu Flörsheim
Amt Hochheim § 5 II. 5 fasc (?) 10

Am 17. XI. 1893 an das Landgericht zu
Wiesbaden gesandt (zurück am 17. XII. 1899)

Am 18. II. 1908 (Uv 163) an Großh. Landgericht in
Darmstadt gesandt, zurück 15. Mai 1912

das frühere … fehlte 1899

Hess. Staatsarchiv 105 289 003, Dokument 03

Amt Hochheim
§ 5 … II No 5
Fasc 10
7./II 93

Acta

betreffend die Schiffer und die neue Schifferzunft zu Flörsheim

Hess. Staatsarchiv 105 289 004, Dokument 04

ad Num: 393. de 1784

Hochwürdig Hoch- auch Hochwohlgebohrene Reichsgrafen
und Freyherrn gnadig Hochgebiethende Herrn

Zu der anlag lit. a. zeigt Amtsschultheiserey an, daß die zahl der kleinen Nachen unter dem Vorwandt einer zu treibenden Fischerey sich zu Flörsheim vermehre, welche aber eigentlich nur zu Holz und sonstigen falsch diebereyen gebraucht würden.
Durchgehend legen sich zu Florsheim jene auf die unbedeutende Fischerey, welche zu sonstigen Hand arbeiten zu faul sind. Sie liegen daher ganze Nächte in ihren Nachen, rauben aus der gemeinheits- und fremden Waldungen das Holz, welches sie wegen abgang des spannfuhrwesen sonsten nicht fortbringen können, oder wenn sie der von keines finden, so halten sie sich an Kraut, rüben, obst, und trauben, auch wingerts pfählen schadlos.
Die Verminderung dieser verderblichen fischer Nachen ist daher nothwendig. ob, und in wie weit die von der der amts-schultheiserey hierzu gemachte vorschläge annehmlich, überlasse ich gnadiger hohen einsicht. Nur glaubte rathsamed, und wahrscheinlicher zu seyn, jenen, welche das Nachen halten zum fischen erlaubt wird, statt einer auf der Contrarention(?) … festzusetzenden geld straf, einzuschärfen, daß der Nachen, wann er irgend zu etwas andres, als bloß zum fischen gebraucht,

praesentl. in CaploMetrop Mog.

den 10ten February 1790

Hess. Staatsarchiv 105 289 005, Dokument 05

wird, sogleich Confiserirt, und weder dem eigenthümer desselben, weder jenem, welcher solchen etwa gemiethet hat, die haltung eines Nachens fernerhin erlaubt werden soll.

Eines Hochwürdig gnädig Erz hohen Dom Kapitel
… Amtsverweser

Hess. Staatsarchiv 105 289 006, Dokument 06

Concl Vom 10ten Febr. 1790
Amtsschultheis zu Flörsheim hätte

1) Vorläufig einen Versuch der vorge-
schlagenen Abförderung jener, welche
künftig Nachen halten sollen, von
denjenigen, denen dis zu untersagen
zu machen, hiebey aber vorzüglich
auf den Nahrungszweig, wohin
letzten sich und die Ihrige ernähren
können, Aufsicht zu nehmen, haben

2) zu untersuchen, ob und auf was
arthen dis neue Schifferzunft einer
schon bestehenden andern Zunft zu
Ersparung der Kosten, einverleibt wer-
den könne, und hätte Amtsverweser
demnächst zur weitern
über das ganze treffenden Entschlie-
sung einzuberichten, und

3) Amtsschultheisen in seinem Bericht
noch eines besonderen Zwerchfarts
außer der von Camera prae. … ver-
liehenen Berg- und Thalfahrt zu
Flörsheim Meldung thut: so wäre
über derselben bescheidenheit, und
wem das Eigenthum, auch aus was
für Gründen zustehe, ferner Bericht
zu erstatten.

Hess. Staatsarchiv 105 289 007, Dokument 07

ad Num. 393 de 1784

Hochlöbl Ertz Hohes Dom Kapitulische Amtsschultheisen

amt …

Müssen die unterm 13t Jan. d. M. gemachte ahnzeig bey dem Einem Hochlöbl. amtsch amt, wegen denen von Oswald Müller, Friedrich Bengel, Georg Kohl und Andres Klepper kurtz hin ahngeschafften nachen, so keine fischer noch aus andern Gründe der zu berechtiget wären, sondern ein Aufbrauch der so wohl in absicht des hiesigen fahrs – als denen übrigen fischer nicht geduldet werden kann. Welche ahn zeig mir zum unterthanigsten Bericht Comp. in wie wohl diese anzeig und befugnis gegründet seye und auch welche arth den mißbrauch in hinsicht der unterhaltung ein eigenen nachen vorgezogen werden kann.

Vornächst die Beklagten vorgeladen, die selbe liesen sich vernehmen, und gestandten ein das sie eigen nachen – womit sie gleich andern fischen, und hätten das recht gleich andern.
Gleich wohl haben alle hiesigen fischer ihr eigen nachen zum fischen, wohl aber auch zum gebrauch des walds, weshalben alschon viele befehl ergangen die selbe ahn zu schließen, auch als wiedern umständten halber glaublich gehoben.

So erfordert freilich hierüber eine auf klärung. Erstlich ob denen fischern eigene nachen, soforth worinnen ihr fischerzunft bestehe – wahr und wie viel darzu gehörig. Zweitens vom wegen – oder wehr sie angenomen, und letztlich ob nicht ein jeder armer unterthan, einer wie der andere das recht auf dem wasser zu fischen und der zu ihre eigen nachen zum gebrauch halten können.

welches mich schon außern standt hierüber etwas vorzulegen, sondern alles höhern stellen zu überlasen dieseitigen misbrauch abzustellen, der ich mit aller Hochachtung davor
Eines hochlobl. Hohen amtsschultheisen amt

unthanigster … Neumann Gerichtschulth

Flörßh d 18t Jan 1790
praesent. in Caplo Metropol
… d 10ten Februar1790

Hess. Staatsarchiv 105 289 008, Dokument 08

Hochheimer Amtsschultheisen bericht Lit a
das Nachenhalten und Fischen zu
Flörsheim betreff.

ad Num: 393 de 1784

Nebst dem zu Flörsheim befindlichen
Gemeinen Mainfahrt werden von
mehreren Einwohnern Nachen auf
eigene Authorität gehalten und
nach ganz freier Willkür ange-
schaft: Würde der Gebrauch die-
ser eigenen Nachen sich lediglich
aufs fischen beschränken, so könnte
man es als ein Nahrungsgewerbe
zugeben. – Allein nicht zu frieden
mit dieser dultbaren befugnis
misbrauchen nicht nur die eigent-
liche Fischer von Profession ihre
Nachen zum Überfahren und
in den Wald – sondern auch Leuthe,
welche weder Fischer, noch aus
anderen Gründen zu eigenen
Nachen berechtiget sind, stellen
eigene Nachen auf. Diese neu-
erlichen Anzeigen, und die be-
reits deshalb ergangene Hohe
Concluso, welche den Fischern
aufgeben, ihre Nachen bei Nacht-
zeiten anzuschliesen sind die
Veranlassung zu gegenwärtigen
Berichterstattungen.
Die Local Umstände erfordern
zu bemerken: daß zu Flörsheim
das Gemeine fahrt einem dasigen
Einwohner in bestand gegeben
ist – daß dieser ebendadurch
ein erlangtes recht hat, andere
von der Ausübung des Über-
fahrens auszuschließen – daß
jedoch diese ausschliesende be-
fugnis das Recht zu fischen und
hierzu einen eigenen Nachen
zu halten den anderen Einwoh-
nern nicht benimmt – daß die
Fischer zu Flörsheim nicht zünftig, und
daher jeder auf dieses Gewerbe ver-
fällt, sobald Unlust zu anderen Ar-
beiten sich seiner bemächtiget – da-
her

praesent. in Caplo Metropol
… d 10ten Februar 1790

Hess. Staatsarchiv 105 289 009, Dokument 09

Berichtender schließt dato derhalben
von Flörsheim eingeholten Bericht
bei – so wenig Aufschluß dieser
beigelegene Bericht gewährt,
es ist Unterzeichneten jedoch
des unmasgeblichens dafürhal-
tens, daß auf gegenwärtig
vorgelegte Art wenigstens
der täglich anwachsenden Fischer-
Gesellschaft einige Schranken
gesetzt und damit der Anfang
zu einer möglichen Verbess-
erung dieses betrefs ver-
sucht werden könte, bis man
zur gründlichen Abhielfe
die weitere Materialien
gesamlet haben werde.

Womit in schuldigen Re-
speckte beharret

Eines Hochlöblichen Erzhohen Dom-
dechanei Amts

Hochheim d. 21. Jänner 1790
unterthg. gehorsamer
Pingel Amtsschulth.

Hess. Staatsarchiv 105 289 010, Dokument 10

An
Ein Hochwürdig gnadig Erz Hohes Dom Kapitul
unterth. Bericht mit anbey lit a
ab Seite
Amtsverweserey Flörsheim

Lect. in Caplo Metrop. Mogunt. d. 10ten Februar 1790

Conclus Amts Schultheiß zu Flörsheim hätte
1) vorläufig einen Versuch der vorgeschlagenen Absonderung jener welche künftig Nachen halten sollen, von denjenigen, denen das zu untersagen zu machen, hiebey aber vorzüglich auf den Nahrungszweig, wodurch letzten sich und Ihrige ernähren können, Rücksicht zu nehmen, sodann
2) zu untersuchen, ob und auf was Art diese neue Schifferzunft einer

schon bestehenden anderen Zunft, zu Ersparung der Kosten, einverleibt werden könne, und hätte Amtsverweser demnächst zur weitern, über das ganze zu treffende Entschließung einzuberichten und da
3) Amtsschulth. in seinem Bericht noch eines besondern Zwerchfarts, auser der von camera praebendali verliehenen Berg- und Thalfart zu Flörsheim Waldung thut: so wäre über derselben Beschaffenheit, und wem das Eigenthum, auch, aus was für Gründen zustehe! ferner Bericht zu erstatten.

Ex Mandato
GL M… (Unterschrift)

Hess. Staatsarchiv 105 289 011, Dokument 11

Com… dem 5ten May 1790

Nachdem dem Hochwürdigen gnädigen
Erzhohen domkapitel die berichtliche
Anzeige geschehen, daß
durch das zu Flörsheim seither
üblich gewesene willkürliche
anschaffen, und halten
eigener Nachen
auch derselben Mißbrauch zu Holz- und
Felddiebereyen und ander unge-
bürlichkeiten die öfentliche sicher-
heit, und des gemein … sehr bemachti-
get auch: so hätte dasiger amtsverwe-
ser zu dessen abstellung
nachstehende verordnung gehörig
verkünden zu lassen und auf dessen
unverbrüchliche festhaltung wenigstens
zu sehen, nämlich

1) hätten alle diejenigen, welche der-
mahl Nachen haben, sich, bei ver-
lust des Nachenhaltens und
fischens, den ersten gerichtstag nach ver-
kündten dieser Verordnung auf dem
Rathhause bey versamelten gerichte
zu melden, und ihre Nachen dem Ge-
richtsprotokoll eintragen zu lassen.

2) nur diesen allein soll fürs künftig
das Nachenhalten, und fischen gelassen
allen übrigen aber dasselbe unter
Strafe der Confiserie ihrer
Nachen untersaget seyn, sie hätten denn um

Hess. Staatsarchiv 105 289 012, Dokument 12

die Erlaubnis hierzu bey
einem zeitlichen … Herrn
durchhant angestanden,
dieselbe schriftlich erhalten und darauf
ihre Nachen vor versameltem gericht
in das gerichtsprotokoll eintragen
lassen.

3) dieser also zu errichtenden
gesellschaft hätte das dasige
gericht, zween ihr ältesten …
als vorsteher anzuordnen, diselbe
auf diese Verordnung
und insbesonder auch dafür zu
instruieren, daß der gute Endzweck
erziehlet, Misbräuche abgestellt
und der gute leymuth der gesell-
schaft und ihrer glieder aufrecht er-
halten werde.

4) sowohl die gegenwärtige, als künftig
anzunehmende Fischer sollen ihre Nachen ledig-
zum fischen, nicht aber zu Zwerg-
berg- oder thalfahrten, noch weniger
aber zu Holz- und Feldfrevel gebrauchen
oder durch ander misbrauchen lassen,
widrigenfalls sie in dem ersten
fall mit 1 Taler Herrschaftlicher
Straf aber mit con-
fisciren des Nachens und ver-
lust des ferner Nachenhaltens und
der Fischerey bestraft, den angeber aber
mit verschweigung seines nahmens ein
Antheil dieser Strafe, oder was mit dem
confiscirten und zu versteigerndem Nachen
erlöst wird, abgereicht werden soll,
jedoch bleibet

5) denen fischern frey- und unbenohmen,
eilends fercher…- wenn das zwerch-
fart nicht gleich bey der hand, oder nicht
gebrauchet werden kann, überzusetzen wie auch in

Hess. Staatsarchiv 105 289 013, Dokument 13

ähnlichen fällen berg- und thalfahrten
zu thun, jedoch haben sie sich mit
den beständern dieser fahrten deshalben
jedesmahl abzufinden, und deshalben die gewöhn-
liche gebür abzurufen, gleichwie denn
auch denselben

6) zugelassen bleibt, sich ihrer eige-
nen Nachen zum überführen ihrer und
der Ihrigen
jedoch unbeschadt das den
zwergfuhren zu entrichtenden so genannte
Fuhrgedinge, zu bedienen
unter einer strafe eines thalers
deren wie oben den Angeber
1/2 verabreicht werden soll

7) hätte ein jeder der fischer
einen beständigen Platz an dem Mayn-
ufer zu Stellung seines nachens zu
halten, und denselben
nach jedesmahligem gebrauch
an einen stein anzuschließen, und
also vor fremdem Misbrauch zu
verwahren. Endlich und

8) hätte amtsverweser den orths-
vorstand zur handhabung dieser
verordnung und jedesmahlige an-
zeige der übertretungen, auch er-
stellung andrer dafür geeigneten
etwaige noch unbekannten unter-
schriften erstgemessenen zuzu weisen

Hess. Staatsarchiv 105 289 014, Dokument 14

ad Num. 393 de ao 1784

Hochwürdig Hoch- und Hochwohlgebohrene Reichsgrafen und Freyherrn, gnadig hochgebiethende Herren
priora

Den von der Amtsschultheiserey in betref des Nachen haltens zu Flörsheim eingeschickten bericht samt gutachten hab die gnad …
zu schließen.
je größer und frequenter der Misbrauch ist, welcher mit diesen Nachen getrieben wird, desto notwendiger ist es, daß die Nachen-haltende durch eine geschärfte strafe von den täg-und nächtlichen Mausereyen abgeschreckt werden. ich wiederhohle daher meinen retro geäuserten vorschlag, daß jeder Nachen, der zu einem Holz- oder Feldtfrevel misbraucht wird, bey erstem betreibungsfall Confiscirt, und der Eigenthümer von der Haltung eines Nachens für ewig ausgeschlossen seyn soll.
Eines Hochwürdig gnadig Erz hohen Dom Kapituls
Unterthanigster
… Amtsverweser
den 5t May 1790
in capl Metr Mogunt.

Hess. Staatsarchiv 105 289 015, Dokument 15

ad num: 393 de 1784

Entwurf einer Verordnung
für die zu Flersheim zu errichtende
Schiffer-und Fischer Gesellschaft

Nachdem ein Hochwürdig Gnädig Hohes
Dom Kapitel aus fällig Vernehmen
müssen mit was unausständigen Mis-
bräuchen das willkürliche Aufstellen
eigner Nachen zu Flörsheim verge-
sellschaftet seye, sofort für nötig er-
achtet worden, diesem Unwesen
durch eine besondere Verordnung
besthunlichst abzuhelfen, alß wird hiemit

1tens: Allen und jeden Einwohnern zu
Flörsheim hiemit und für die Zu-
kunft untersagt, einen Nachen oder
fischer kahn eigenmächtig aufzu-
stellen und zu halten – damit
aber bei der guten Absicht auf eine
bessergeordnete Einrichtung denen
Unterthanen dieser Nahrungszweig
nicht ganz abgeschnitten, sonderes
zweckmäsiger behandelt werden möge,
so sollen

2tens: Alle und jeden welche dermalen
Nachen haben, sich an dem ersten
Gerichtstage nach vorher verkündeter
dieser Verordnung bei dem ver-
sammeltem Gerichte auf dem Rath-
hause anmelden, diese Verordnung
in allen Stücken schuldigst zu befolgen
angeloben und hiernächst ihre
Namen in das Gerichts Protokoll
eintragen lassen.
… Capitulum will demnach

3tens: daß die auf vorstehende Art
eingeschriebenen Fischer künftig als

den 5=May 1790
in capl Met Mogt

Hess. Staatsarchiv 105 289 016, Dokument 16

als eine eigene Gesellschaft betrachtet ,
behandelt, und bei ihrem Gewerbe
gegen jeden, der nicht zu dieser
Gesellschaft, wie nachher bemerckt ist,
angenommen worden, geschützt
werden solle – Wobey dem Gerichte
überlassen wird, die zwei Ältesten
Fischer als Vorsteher der Gesellschaft
zu ernennen, und dem guten
Endzweck gemäß zu instruiren,
damit unter deren Aufsicht das
Gute der Gesellschaft befördert, Mis-
bräuche abgestellt, und in den
Mitgliedern die Ehre des Ganzen
aufrecht erhalten werden möge.
Sollte jedoch

4tens: Ein oder Mehrere der derma-
ligen Fischer aus sträflichen Ei-
gensinn sich an bemelten Ge-
richtstage zum Einschreiben
nicht sistiren, so solle der oder
diejenigen schon dadurch selbsten
des Nachenhaltens- und fischens
verlustiget sein – Wollte aber

5tens: ein oder Mehrere, gleich den
dermaligen Fischern sich künftig
hin einen Nachen anschaffen und
mit fischen seinen Nahrungsstand
beförderen, so solle dieser, wie
bereits ad 1 bemerkt worden
eigenmächtig zu thun, keinem
unter irgend einem Vorwande
zu thun erlaubt sein ehe und
bevor um eine solche befugnis
höheren Ortes angesucht, und diese
von daher gnädig bewilliget worden,
bei willkürlicher Strafe und
confiscirung des aufgestelten
Nachens.
Gleichwie nun

Hess. Staatsarchiv 105 289 017, Dokument 17

6tens: Diese Befugnis unter vorstehender
Modifikation allen und jedem Einwohner
lediglich als ein Nahrungsbeitrag offen
und frei gelassen wird, so verstehet
sich von selbsten daß die gegenwär-
tige sowohl als künftig anzunehmende
Fischer ihre Nachen lediglich zum fischen,
folglich weder zum Überführen
andrer Personen, weniger noch zu
begünstigung der Holzfrevlen
und dgl. gebrauchen, auch nicht will-
kürlich ihre Nachen andern außer
der Gesellschaft abtretten über-
lassen, und zu Schleichhändeln oder
sonstigen arglistens verdingens sollen
Es soll daher

7tens: Jeder angenommene Fischer
einen gewissen Platz an dem
Main zu Stellung seines Nachens
haltens, auf seine Kosten einen
Stein oder Pfahl an das Ufer setzen
und nach jedesmaligen Gebrauche
den Nachen daselbst anschließen
und von fremden Misbrauche
verwahren: bei unausbleiblich
willkürlicher Strafe. Weilen
aber auch

8tens: leichtlich geschehen kann, daß
eilente passagire zu Zeiten
wo das zwerchfahrt zum Über-
führen nicht sogleich bei der
Hand oder aus anderen Ursachen
die Nachen der Fischer gebrauchen
wolten, oder müßten, so bleibet
denen Fischern zwar unbenom-
men, auch diesen Nebenver-
dienst anzunehmen, wenn
dieselbe sich derhalben mit

Hess. Staatsarchiv 105 289 018, Dokument 18

dem Beständer des zwergfahrer
oder in anderen fällen mit dem
beständer des Berg- und Thalfahrts
vereinigen, und die gewöhnliche
Gebür an denselben abreichen
wird – Im entgegengesetzten
Falle hat es bei dem 6ten Punkte
sein Verbleiben und der zu
widerhandlende in diesem sowohl
als anderen ähnlichen Übertret-
tungen fürs 1temal einen Thaler
Gemeinschaftl. Strafe zu erlegen
auf den 2ten Fall aber die Ver-
lustigung des Nachens und
Fischerrechts zu gewärtigen.
Ebenso mögen zwar

9tens: die Besitzer eines eigenen
Nachens denselben zum Über-
fahren ihrer eigenen Person
und der ihrigen gebrauchen
jedoch ohne Nachtheil des zwerg-
fährgers, welcher nach der
seidherigen Observanz und
der von Gerichts wegen aner-
kanten Ortsgewohnheit mit
den Unterthanen ein sogenan-
tes Jahrgedinge hat, kraft dessen
für die jährliche Überfahrten
der bespante burger
von 2. Pferden 1 mltr
von 2. Ochsen 3 sr
von 1. Pferd 2 sr
von1. Ochsen 1½ sr
Korn
der ohnbespante burger
alljährlich 20 krz
den beständer des zwergfahrts
abzureichen hat – von welcher

Hess. Staatsarchiv 105 289 019, Dokument 19

Schuldigkeit dann die Fischer keines-
wegs freigegeben werden –
Kraft des vorliegenden alten Her-
kommens, wobei es
noch zur Zeit belassen, zugleich
aber auch dem Gericht und Orts-
stande aufgegeben wird, die Ab-
sicht dieser Verordnung bestens
zu handhaben, auf deren befol-
gung zu achten und bei Allen-
fälligen Übertrettungen die
Anzeigen an die vorgesetzte
Behörden zu erstatten, auch
alles beizutragen was zur
Aufnahme dieses Gewerbs, als
nahrungszweig betrachtet, so
wohl als zu Abstellung irgend
noch unbekanter Unterschleifen
ab…wircken könte.
s. m.
Pingel
Amtsschulth.

Hess. Staatsarchiv 105 289 020, Dokument 20

An
Ein Hochwürdig gnadig Erz hohes Dom Kapitul
unterthaniger Bericht samt anlag
ab Seite
Amtsverweserey Flörsheim

Hess. Staatsarchiv 105 289 021, Dokument 21

ad num: 393 De 1784

Hochheimer Amtsschultheiserei Bericht
das Nachenhalten zu Flörsheim betreff:

Auf den in nebenstehenden Betreff unterm
21ten Jänner d. J. erstattenden Bericht
geruhete Ein Hochwürdig-Gnädig Hohes
Dom Kapitel mediante Extractu protocolli
den 10ten Febr curr die Gnädige Entschlie-
sung zu erlaßen daß

1tens ein Versuch der vorgeschlagenen
Absonderung jener welche künftig
Nachen halten sollen von denjenigen,
denen dies zu untersagen zu machen,
hiebei aber vorzüglich auf den Nahrungs-
zweig, wodurch letzters sich und die
Ihrigen ernähren können, zu neh-
men und

2tens: zu untersuchen, ob und auf welche
Art diese neue Schifferzunft einer
schon bestehenden anderen Zunft
zu Ersparung der Kosten einverleibt
werden könne – vornächst zur wei-
tern, über das Ganze zu treffenden
Entschließung einzuberichten auch

3tens: über die Beschaffenheit des, nebst
der von camera praebendali verliehe-
nen Berg- und Thalfahrts zu Flörsheim
bestehenden besonderer Zwergfahrts,
und wem das Eigenthum, auch aus
welchen Gründen zustehe, ferner
Bericht zu erstatten wäre.

Zu gehorsamster Befolgung be-
bemühete Berichtender sich und die
erforderte weitere Aus Kunft und
erhielt
AD 1. Von dem Gerichte zu Flörsheim ein
Verzeichnis der dermalen bestehenden
Fischer welche sind:
Franz Weingärtner
Peter Nauheimer
Martin Brentaler
Jakob und
Adam Hahn.
Friderich Bengel.
… den 5t März 1790
in Capl Metr Mog

Hess. Staatsarchiv 105 289 022, Dokument 22

Andreas,
Paul,
Philipp,
Jacob
Johannes und
Baltasar Dienst – Auch
Adam und
Peter Dienst.
Gerhard Kleppers und
Jakob Fridrichs Wittibens Söhne.
Gallus Schleit.
Johannes Babel und
Görg Kohl,

an der Zahl 19 – meistens arme
Leute oder beisassen, welchen
dieses Gewerbe zu treiben nach-
gesehen worden ohngeachtet nur
Johannes und
Baltasar Dienst
geborene Fischer – andere aber weder
geborene, noch gelernte Fischer
sind.
Das Gericht macht die weitere An-
merkung, daß
Gallus Schleit und
Johannes Babel, und zwar
ersteren um seinen alten 80-jährigen
nunmehr verstorbenen Schwieger-
vater zu ernähren, zweiterer
aber als ein ausgedienter Sol-
dat zu beisassen angenommen
worden, welche beide dann auch
als ehrliche Fischer sich ernähren
und nach des Gerichts Gutachten
beizuhalten – Nachbenannten
hingegen als dem
Friderich Bengel
Georg Kohl
Gerhard Kleppers und
Jakob Fridrich Wittib
das Nachenhalten untersagt
werden könnte, indem diese

Hess. Staatsarchiv 105 289 023, Dokument 23

ihre Nachen erst neuerlich angeschafft,
weder von Fischer abstammen noch
dieses Gewerbe erlernt haben haupt-
sachlich aber ihre Nachen in der Ab-
sicht halten, um desto gemächlicher
Holzfrevel begehen zu können. Da-
her wird von Gerichts wegen selbst
eine bessere Einrichtung gewünschet,
welches auch des berichtenden End-
zweck und Veranlaßung des ersten
Vertrags war.
Allein, da sämtliche Fischer den
scheinbaren Namen dieses Gewer-
bes als Nahrungszweig für sich
haben und keiner, ohne vermeint-
liche Bedrückung sich wird zurück-
setzen lassen wollen, so wird man
sämtliche beibehalten und sich der-
malen damit begnügen müßen,
diese Quelle der Unordnungen
nach und nach zu verstopfen
Wozu

AD 2: nach des Berichtenden Dafürhal-
tens wird besondere Neuordnung
den Grund legen, und die dermaligen
Fischer unter gewissen Prävocativen(?)
zu einer eigenen Gesellschaft erhoben
werden könten – welcher Vorschlag
die Stelle einer Zunft gewissermasen
erreichet, weniger kostbar – leichter
einzurichten, zu verbessern und
zu erhalten ist, als eine Zunft,
indem nach der gerichtlichen Aus-
kunft diese Gattung Menschen zu
Flörsheim lauter arme Leuten
und meistens untüchtig sind, die
…prastanda einer schon bestehenden
Zunft – geschweige einer eigenen
besonderen Zunft mit Ehre zu lei-

sten.
Berichtender nimt die Gesellschaft
der Schröter zum Muster, und legt

Hess. Staatsarchiv 105 289 024, Dokument 24

zum behuf der desfalls zu berathenden
Einrichtung in der Beilage eines
unmaßgeblichen Entwurfs vor.
Was

AD3: die verlangte Auskunft über
das Zwerg-Berg und Thalfahrt
betrifft, sollen nach dem Gerichtlichen
Bericht die eigentliche Documenta
bei Kriegszeiten entkommen sein
das Zwergfahrt hat der Einwohner
Andres Rupert zu Flörsheim in einem
lg jährigen Bestande von dem Haus
Hessendarmstadt – der bestand
brief, welchen man privatim
eingesehen, ist ex mandato sere…
mi ausgefertiget, und der Be-
ständer angewießen jeden Män-
niglichen aufs beste zu beförderen,
die Gerechtsamen aufrecht zu er-
halten, keine beschwerden und
Neuerungen aufkommen zu
lassen und die Anzeige in derley
Fällen bei dem Hochfürstl. Darmstädtischen
Oberamt Wallau zu machen.
Zu dem Eingang des Bestandsbriefes
und sonsten heißt es: Verleihen
wir unser Fahrt mit aller Ge-
rechtigkeit und Freiheit, wie uns
von alters her zustehet, das Be-
standgeld ist jährl 181 fl.
Übrigens thut der Bestandbrief
von der Gemeinde Flörsheim keine
besondere Meldung – die Über-
fahrt Gebürnis, welche die Flörs-
heimer Unterthanen an den färger
zahlen ist durch ein sogenanntes
Fahrgeding festgesetzt und durch
die Orts Gewohnheit gegründet.
Es entrichtet nämlich:

Hess. Staatsarchiv 105 289 025, Dokument 25

der bespannte Gemeinds Mann
von 2. Pferden 1 Mltr
von 2. Ochsen 3 Sr
von 1. Pferd 2 Sr
von 1. Ochsen 11/2 Sr
…korr. –
der ohnbespante Bürger aber jähr-
lich nur 20 xr
für die jährliche Überfahrten, der-

selbe mag viel oder wenig über
fahren –
das Berg- und Thalfahrt ist von
Camera praebendali dermalen
dem Marcktschiffer Jacob Dienst
bestandweis uberlassen – der
Grund des Eigenthums des einen
sowohl als des Anderen läßt sich
aus Abgang der schriftlich. Urkunde
diesseits nicht bestimmen und wird Euren
Hohen Doms praesents Kammer
zur weiteren Nachsichtung in den
Archiven anheimgestellt.
Womit in schuldigen Respekts
beharret

Eines Hochlöblichen Erzhohen Dom-
dechanei Amts

Hochheim d. 16. April
1790
unterthän gehorsamer
Pingel Amtssch

Hess. Staatsarchiv 105 289 026, Dokument 26

Acta at Protocollum
in
Betreff des Nachenhaltens
zu Flörsheim
1790

Hess. Staatsarchiv 105 289 027, Dokument 27

Bericht:
das Nachenhalten zu Flörsheim betreff.

Hochh den 21. Jan. 1790
3/186 / 62- IV

Nebst dem daselbst befindlichen
Gemeinen Main Fahrt werden von pri-
vat Einwohner mehrere Nachen
auf eigene Authorität
gehalten. Würde der Gebrauch
dieser eigenen Nachen sich lediglich aufs
fischen beschränken so könnte
man es als ein Nahrungs gewerb
zugeben. – Allein nicht zu
frieden mit dieser dultbaren befugnis
misbrauchen nicht nur die eigentl.
Fischer der profession ihre Nachen
in Fällen, die das
Gemeine Fischen beeinträchtigen, son-
dern Leute, die weder Fischer
noch aus gleichen Gründen zu eigenen
Nachen berechtiget sind, stellen eigene
Nachen auf – diese neuerlich ent-
deckte Misbräuche
und bereits deshalben ergangenen Hohen
Conclusa, welche den Fischern aufgeben,
ihre Nachen bei Nacht weile ange-
schlossen zu halten, bewegen Unter-
zeichneten über diesen betreff
zu berichten, um
durch eine bessere Ordnung diese Mis-
bräuche zu ersticken.

(Gestrichen, aber von mir eingefügt:
Um dieses einiger Masen be-
werkstelligen stellt Berichtender
als vorlaufig allgemeine Grund-
sätze auf 1/ daß in Orten
welche, wie Flörsheim, an einem
zur Fischerey freyen Wasser liegen
das fischen und Nachen halten als ein Nahrung Gewerb
den Einwohnern nicht untersagt.)

Die local Umstände erfordern zu
bemerken, daß zu Flörsheim zum
Überfahren ein gemeines
Fahrt einem dasigen Einwohner
in bestand gegeben daß dieser aber
dadurch zugleich ein ausschließendes Recht
erlangt hat, andere von der Aus-
übung des Überfahrens auszu-
schliesen
daß jedoch diese ausschließende Be-
fugnis das Recht zu fischen und hierzu
einen eigenen Nachen zu halten

Hess. Staatsarchiv 105 289 028, Dokument 28

den andern Einwohnern nicht benimmt
daß die Fischer zu Flörsheim nicht
zünftig – und … auf dieses
Gewerb verfallend sobald Unlust
zu anderen Arbeiten … nimmer
bemächtiget – daß Fischergewerb
als besser Vorwand sind – und der
Deckmantel von tausend Misbräuchen
ist, von misbräuchen, die die Waldaufsicht vereitelten dem
Beständer des gemeinen fahrts
zu nahe tretten und die Spuren mancher
andern frevel unsichtbar machen-
Misbräuche, die selbst die Anzahl
der arbeitsamen Einwohner
schwächte die hand dem feld und
weinbau entgingen –
erlaubte gewerbungen ver-
… und zu unerlaubten
hinführen um freiheiten zuge-
niesen die einer guten polizei
woran Flörsheim … so großen mangel hat
zu wider sind – und welche insowenig
nicht gehandhabet werden kann, als
von der wasserseite her das ort
nicht besser verwahret
ist.

Berichtender legt daher seine eigenen
Gedanken zur höheren Prüfung gehor-
samst dar – es wäre nämlich

1tens Sowohl die häusliche als
moralische Umstände allen und jeden
welche gegenwärtig
Nachen halten und Fischerei
treiben
von gerichts wegen
mit ungartnischen blicken zu
durchforschen, darüber ein
genaues pflichtmäsiges Gutachten
… und hiernach die zur
Fischerei qualifizierten von jenen
welche hierzu aus gründen untüch-
tig – gefahrlich oder verdächtig
sind zu unterscheiden und alleinig … beizuhalten allen
übrigen aber das fischergewerb
einzustellen – ist dieses ge-
schehen so können

2tens die Fischer nach Art einer Zunft-
… und da die Herrichtung
einer eigenen Fischerzunft zu
kostspielig ist, so könten selbe
einer anderen Zunft, allenfalls
der Becker- oder Metzger zunft
einverleibt

Hess. Staatsarchiv 105 289 029, Dokument 29

und eingeschrieben werden dergestalt
daß der einzuschreibende sich der
Annahm halber mit einem gerichtlichen
Attestat legitimiere, sind übrigens
die prastanda gleich der übrigen
Mitglieder an die zunft entrichten
oder solte diese art widergründe?

3tens finden, so wäret zu veränderen,
daß keiner künftig einen eigenen
Nachen zum fischen sich beilegen solle
es seye dann, der oder diejenige hätten
sich vordersamt bei dem Gericht gemeldet und
hierzu von Gerichte
berechtiget hernach demnächst
des Angenommenen nahmen dem
darüber zu führenden verzeich-
nis einzuarbeiten wäre,
die bedingnisen unter welchen

4tens die Annahme zu gestatten, können
es den Angenommenen
einen gewissen platz an dem maine
welcher ihnen angewiesen ist
zu setzung seines Nachens haltens
auf seine kosten einen stein mit
einem Zeichen oder No.
an das ufer stellen, um allda seinen
Nachen nach jedes maligen
Gebrauchs anschließen –
und sich
nicht unterfangen, jemanden
… …, der oder diejenige hätte
sich vordersamt bei dem Gericht gemeldet
widrigens
zu gewärtigen haben sollen daß
auf der ersten übertrettung
solle derselbe 1 … strafe
kosten dem fährtbeständer 1/3 teil-
dem denunzianten des gleichen
und das übrige der gemeinds
cassa zu halten erlegens auf
den 2ten falle und allenfallsig
sonstigen unterschleifen dessen
erlaubnis ganz ver-
lustig sein und
über…
und seinen nachen lediglich zum
fischen – in allen übrigen
verrichtungen aber des ge-
meinen fahrts sich bedienen
oder mit dem beständer
des gemeinen fahrts sich des
halben vereinigen sollen

Hess. Staatsarchiv 105 289 030, Dokument 30

Berichtender leget den desfaltg.
abgeforderten gutächtl. Bericht
gehorsamst bei.
Und da … … selber
erhaltet, wie wenig den dortigen
Ortsvorstande die Abstellung
dieses Misbrauchs gelegen ist
und daß Berich-
tender ohne
alle Auskunft blos nach eigenen
Bemerckungen fürzufahren
genötiget ist, so
ist Berichtender deß unmasgeblich
Dafürhaltens, das auch gegenwärtig
vorgelegte Gutacht wenigstens der
täglich anwachsenden Fischer Gesellschaft
einige Schranken gesetzet wird.
der anfangs zur verbesserung
dieses betreffs versucht, anlass
künftig bis man
zur gewünschten Abhielfe
die legitara …
gesamlet haben wird, womit
in schuldigem Respect beharret

10 – 30

26 – 8
26 – 8

52 – 17
1/2
52 – 17
1/2

104 – 35

(hjg: Diese Zahlen sind nicht kommentiert, doch ich vermute, dass hier die Zahl der Fischer gemeint ist, die sich zum Nachenhalten angemeldet haben.)

Hochheim d. 21. Jan
1790
 

NB: Nach dem eingesehenen Bestandbriefe galt Andres Dugant zahlt 181 fl und Gericht-Nachlassen wie unser fahrt mit aller gerechtigkeit und freiheit wie uns von Alters her zustehet.

Hess. Staatsarchiv 105 289 031, Dokument 31

Extractus Protocolli Capituli Metro-
politani Moguntini dd. 10ten February 1790

Conclusum: Amts Schultheiß zu Flörsheim hätte
1)vorläufig einen Versuch der vorge-
schlagenen Absonderung jener
welche künftig Nachen halten
sollen, von denjenigen, denen
dies zu untersagen, zu machen
hiebey aber vorzüglich auf den
Nahrungszweig, wodurch letzten
sich und Ihrige ernähren können,
Rücksicht zu nehmen, sodann

2)    zu untersuchen, ob und auf
was Art diese neue Schiffer-
zunft einer schon bestehenden
andern Zunft, zu Ersparung der
Kosten, einverleibt werden könne,
und hätte Amtsverweser demnächst
zur weitern, über das ganze
zu treffenden Entschließung ein-
zuberichten, und da

Hess. Staatsarchiv 105 289 032, Dokument 32

3) Amtsschultheiß in seinem Bericht
noch eines besondern Zwerchfart
auser der von camera praebendali
verliehenen Berg- und Thalfarth
zu Flörsheim Meldung thut: so
wäre über derselben Beschaffenheit
und wem das Eigenthum, auch an
was für Gründen zustehe ferner
Bericht zu erstatten.
In fidem (Unterschrift)

Hess. Staatsarchiv 105 289 033, Dokument 33

Extractus Protocolli Capituli Metro-
politani Moguntini dd d. 5. März 1790

Cont Conclusum … Capituli
der Amtsschultheiserey zu weiter
verhaltsmäsigen Besorgung, und
wäre zugleich davon eine abschrift
jedem Fischer- und Nachenhaltenden
Inwohner zu Flörsheim gegen die
Gebühr zuzustellen. Mainz d 6t
März 1790

… Amtsverweser

Conclusum: Nachdem dem Hochwürdig-
gnädigen Erz hohen Dom-
Capitul die berichtliche An-
zeige geschehen, daß durch das
zu Flörsheim zeither üblich
gewesene willkürliche An-
schaffen, und halten einiger
Nachen, auch derselben Miß-
brauch zu Holz und Felddie-
bereyen, und andren Unge-
bürlichkeiten die ofentliche
Sicherheit, und das gemeine
beste sehr benachtheiliget
wurde: So hätte dasiger Amts-
verweser nachstehende Ver-
ordnung zu dessen abstel-
lung gehörig verkünden
zu lassen, und auf derselben
unverbrüchliche Festhaltung
gemessents zu sehen, nämlich

1.) Hätten alle die jenigen, welche
dermahl Nachen haben, sich
bey verlust des Nachen-hal-
tens und fischens, den ersten
Gerichts Tag nach verkündten
diser Verordnung auf dem
Rathhause bey versamleten
Gericht zu melden, und ihre
Nachen dem Gerichtsprotokoll
eintragen zu lassen.

2.) Nur disen alleine soll fürs

publicatum in Curia flörsh
den 1. Juny 1790 in fidem
Martin Neumann …schreiber

Hess. Staatsarchiv 105 289 034, Dokument 34

Künftige das Nachen halten
und fischen gestattet, allen
übrigen aber dasselbe unter
der Strafe der Confiscation
ihrer Nachen unsaget
seyn, Sie hätten dan um
die Erlaubnis hierzu bei
einen zeitlichen …herrn
Domdechant angestanden
dieselbe schriftlich erhalten,
und darauf ihre Nachen
vor versamleten Gericht
in das gerichtsprotokoll

eintragen lassen.

3.) dieser also einzurichtenden
Gesellschaft hätte das dasige
Gericht zween der altesten
Fischer als Vorsteher anzu-
ordnen, dieselben auf die
Verordnung und insbe-
sondere auch dahin zu in-
struiren, daß der gute End-
zweck erzielet, Misbräuche
abgestellet, und der guten
Leymuth der gesellschaft, und
ihrer glieder aufrecht er-
halten werde.

4.) Sowohl die gegenwärtige
als künftig anzunehmende
Fischer sollen ihre Nachen
lediglich zum fischen nicht
aber zu Zwerch – berg – oder
Thalfahrten, noch weniger
aber zu Holz- und Ferstel?
gebrauchen oder durch

Hess. Staatsarchiv 105 289 035, Dokument 35

andere misbrauchen lassen,
wiedrigen Falls sin in dem
ersteren Fall mit 1 Thaler herr-
schaftlicher Strafe, bey Holtz
und Feld-Ferstlen? aber
mit Confiscation des Nachens
und Verlust des ferneren
Nachen haltens, und der
Fischerei bestrafend, der An-
geber aber mit Verschwei-
gung seines Nahmens
ein drittel dieser Strafe,
oder was aus dem confis-
cirten und versteigerten
Nachen erlöset wird, ab-
gereichet werden solle,
jedoch bleibt

5.) denen Fischeren frey- und
unbenohmen eilende pas-
sagiers, wann das zwerch-
fahrt nicht gleich bei der
hand, oder nicht gebraucht
werden kann, übersetzen
wie auch in ähnlichen
Fällen – Berg- und Thal-
fahrten zu thun, jedoch
haben Sie sich mit den Be-
ständern diser Fahrten
deshalb jedes Mahl abzu-
finden, und denselben die
gewöhnliche Gebür abzu-
reichen, gleich wie dann
auch denen selben

6.) zu gelassen bleibet, sich
ihrer eigenen Nachen
zum überführen ihrer,

Hess. Staatsarchiv 105 289 036, Dokument 36

eigenen und der ihrigen
jedoch unbeschadet des dem
Zwerchfahrer zu entrich-
tenden Jahresgedings, zu
bedienen.

7.) hatte ein jeder der Fischern
unter einer Strafe eines
Reichsthalers, davon, wie oben
den Angaben 1/3tel verab-
reichet werden solle, einen
beständigen Platz an dem
Mayn-Ufer zu Stellung
seines Nachens zu halten,
denselben nach jedesmaligem
Gebrauch an einen Stein
anzuschließen, und also
von fremdem Misbrauche
zu verwahren, endlich und

8.) hätte Amtsverweser den
Orts Vorstand zur Hand-
habung diser Verordnung
und jedes mahligen An-
zeigen der Übertrettung,
auch abstellung anderer
dahin geeigneten et-
waigen noch unbekannten
Unterschleifen ernstge-
messens anzuweisen.

In fidem
… (Unterschrift)

Hess. Staatsarchiv 105 289 037, Dokument 37

ad Num: 393. de ao 1784

Extractus Protocolli Capituli Metro-
politani Moguntini dd d. 5ten März 1790

Conclus: Nachdem dem Hochwürdig-
gnädigen Erz hohen Domka-
pitel die berichtliche anzeige
geschehen, daß durch das zu
Flörsheim zeither üblich ge-
wesene willkürliche anschaffen
und halten einiger Nachen
auch derselben Misbrauch zu
Holz und Felddiebereyen,
und anderen Ungebürlich-
keiten die ofentliche
Sicherheit, und das gemeine
beste sehr benachtheiliget
wurde: So hätte dasiger Amts-
verweser nachstehende
Verordnung zu abstellung

dessen gehörig verkünden
zu lassen, und auf derselben
unverbrüchliche Festhaltung
gemessents zu sehen, nämlich

1.) Hätten alle die jenigen,
welche dermal Nachen haben,
sich bey verlust des Nachen-
haltens und fischens, den
ersten Gerichtstag nach
verkündten dieser Verord-
nung auf dem Rathhause
bey versamleten Gericht
zu melden, und ihre Nachen

ad acta

Hess. Staatsarchiv 105 289 038, Dokument 38

dem Gerichtsprotokoll ein-
tragen zu lassen.

2.)Nur disen alleine soll fürs
Künftige das Nachen halten
und fischen gestattet, allen
übrigen aber dasselbe
unter der Strafe der Con-
fiscation ihrer Nachen unter-
saget seyn, Sie hätten
dann um die Erlaubnis hier-
zu bei einem zeitlichen
… Herren Domdechant
angestanden, dieselbe schrift-
lich erhalten, und darauf
ihre Nachen vor versamleten
Gericht in das gerichts pro-
tokoll eintragen lassen.

3.) dieser also zu errichtenden
Gesellschaft hätte das dasige
Gericht zween der ältesten
Fischer als Vorsteher an-
zuordnen, dieselben auf
diese Verordnung, und ins-
besonderen auch dahin zu
instruiren, daß der gute
Endzweck erzielet, Misbräu-
che abgestellet, und der
gute Leymuth der gesellschaft,
und ihrer glieder aufrecht
erhalten werde.

4.) Sowohl die gegenwärtige
als künftig anzunehmende
Fischer sollen ihre Nachen
lediglich zum fischen, nicht
aber zu Zwerch – berg – oder
Thalfahrten, noch weniger

Hess. Staatsarchiv 105 289 039, Dokument 39

aber zu Holz- und Feldfrevel
gebrauchen, oder durch andere
misbrauchen lassen, widri-
gen Falls sie in dem ersten
Fall mit 1 Thaler herrschaft-
licher Strafe, bey Holz
und Feldfreveln aber mit
Confiscation des Nachens –
und Verlust des ferneren
Nachenhaltens, und der Fi-
scherey bestrafet, den An-
geber aber mit Verschwei-
gung seines Nahmens ein
dritteil dieser Strafe, oder
was aus dem confiscirten
und versteigerten Nachen
erlöset wird, abgereichet
werden solle, jedoch bleibt

5.) denen Fischeren frey- und
unbenohmen eilende Pas-
saschiers, wenn das zwerch
fahrt nicht gleich bei der
Hand, oder nicht gebraucht
werden kann, wie auch
überzusetzen, wie auch in
ähnlichen Fällen – Berg- und
Thalfahrten zu thun, jedoch
haben Sie sich mit den be-
ständern dieser Fahrten
deshalb jedes Mahl abzu-
finden, und denselben die
gewöhnliche Gebür abzu-
reichen, gleich wie dann
auch denen selben

6.) zu gelassen wird, sich
ihrer eigenen Nachen zum
überführen ihrer – und der

Hess. Staatsarchiv 105 289 040, Dokument 40

Ihrigen, jedoch unbeschadet
des den Zwerchfahrer zu
entrichtenden Jahresgedings,
zu bedienen.

7.) hätte ein jeder der Fischern
unter einer Strafe eines
Reichsthalers, davon wie oben
dem Angeber 1/3tel verab-
reichet werden solle, einen
beständigen Platz an dem
Mayn-Ufer zu Stellung
seines Nachens zu halten,
denselben nach jedesmaligem
Gebrauch an einen Stein
anzuschließen, und also vor

fremdem Misbrauche zu
verwahren, endlich und

8.) hätte Amtsverweser den
Orts-Vorstand zur Handha-
bung diser Verordnung, und
jedes malige anzeigen der
Übertrettungen, auch abstel-
lung anderen dahin geeig-
neten etwaigen noch un-
bekannten Unterschleifen
ernstgemessens anzuweisen.

In fidem
Gl. Mulzer

Hess. Staatsarchiv 105 289 041, Dokument 41

Hochlöblich. Ertz Hohes Domkapitulische
Amtsschultheiserey Amt

In gemäßheit des von Hochlöb. Amtsschultheiserey einhero
erlassenen Befehls hiebei Schultheis und Gerichte erstlich
ein genaues Verzeichniß derjenigen, so dermahlen Nachen halten
mit beygefügter pflichtmäßiger Bemerckung, welche künftig
aus welchen Ursachen, Nachen halten oder nicht halten sollen
gehorsamst eingeschrieben. Sodann zweytens über die zunft-
mäsige errichtung besagter Fischer gutächtlich so wie auch 3tens
über die Beschaffenheit des Berg- und Thalfahrts sowohl auch vom
Zwerchfahrt, wem das Eigenthum hierzu hat und aus was für
Gründen zustehe ausführlich zu berichten.
Dessen zur gehorsambster folge … mann und zwar
ad 1 die dermahlen zimlich angewachsene Zahl deren Fischer
Specifice … anzuführen nicht ermanglen wollen als
Frantz Weingärtner?, Peter Nauheimer, Martin Brentaler, Jacob und
Adam Hahn, Friderich Bengel, Andreas, Paul, Philipp
Jacob, Johannes und Balthasar Dinst, des Johann Dinst
wit. ihr zwei ledige Söhne Adam und Peter Dinst, Gerhard
Kleppers und Jacob Friderich wit. ihr Söhne, Gallus Schleith,
Johannes Babel und Georg Kohl … und wer aber
von Vorbenannten das nachenhalten untersagt, und wer
bey einer errichtet werden sollenden Zunft ausgeschlossen
werden möge, können Schultheiß und Gerichte um so
viel schwerer bestimmen, da die mehrste von besagten
arme Leuthe sind einstheils zum anderen auch, weilen Bey-
sassen dieses Gewerb treiben, wovon zwar Johannes und
Baltasar Dinst gebohrene Fischer sind, da hingegen andere als
Gallus Schleith und Johannes Babel weder gelernt noch gebohrene
Fischer sind, und ersterer nur um seinen alten 80-jährigen

Hess. Staatsarchiv 105 289 042, Dokument 42

nunmehr verstorbenen Schwiegervatter der ein Fischer war
bey zu behalten von Ihro Hochwürden und Gnaden des Herrn
Dhomdechants, Reichsfreyherrn von Fechenbach Excellenz als
Beysasse angenohmen worden, von der zeit aber sich auf
die Fischerey geleget hat; letzterer aber ein ausgedienter
Soldat von Hochgedachten Ihro Behörden und Gnaden als
Beysasse vor …zeith aufgenommen wurde, beyde jedoch
sich als ehrliche Fischer ernähren; jedoch ist mann des onmaß-
geblichen dafürhaltens, daß nachbenannten als dem
Friderich Bengel, Georg Kohl, Gerhard Kleppers und
Jacob Friderichs wit. das Nachenhalten, ob sie gleich …
Bürger und mehreres Recht als ein Beysasse haben, um so
viel mehr untersagt werden könne, da dieselbe ihre Nachen
neuerlich angeschaft, weder von Fischer abstammen noch auch
dieses Gewerb erlernt haben, hauptsächlich aber in dieser
absicht ihre Nachen brauchen, um diese unverzeihliche Holz-
frevel begehen zu können. Da nun aber auch mehrere
von denen … Fischer die Nachen zu bemelten Holz-
fahrten gebrauchen, so wäre nicht allein zu vermuthen, daß
die von Amtsschultheiserey wegen vorgeschlagenen errichtung
einer Zunft vorangingen, sondern auch Höchst und besonders
darumb nöthig, damit denen Fischern aufs schärfste und allen-
falls bey verlust des Fischerrechts eingebunden werden möge,
ihre Nachen nur zu Fischerey, keines weegs aber zum Holz-
fahren zu gebrauchen; allein da sehr wenige einiges Ver-
mögen besitzen, und in diesem betracht, nur wenige den
erforderliche prastanda … können, so wird die errichtung
einer eigenen Fischerzunft sowohl, als die zutheilung in an-
dere hier ohnehin großzähligen Zünften schwer fallen, mann
ist dahero über diesen Punkt der gutächtlichen Meinung,
daß die dermahlige Fischer beybehalten, künftig aber keinen
neuen Fischernachen aufzustellen erlaubt werden möge, es
seye diesen von der jetzigen Zahl einer abgegangen, und
zuvorderst um die Annahm als Bürger und Fischer bey
hochw. Ertz hohen Dhomkapitel … licencirt und ..
ahngenohmen worden. Nun aber und auf den letzteren punkt

Hess. Staatsarchiv 105 289 043, Dokument 43

als über die Beschaffenheit des zwerch und Berg Thal fahrens
die verlangte auskunft geben zu können, hat mann zuvor
die Gerichtsprotocolla nachgeschlagen, da mann aber in denen-
selben weiter nichts als einen Eintrag von einer Bergfahr so
Durchlaucht, der Fürst von Darmstatt einem hiesigen unter-
thanen über das zwerchfahrt ertheilet haben wie nicht weniger
daß ein Darmstättischer fahrts beständer bey der Gemeind
um die alte Gerechtigkeit des Gemeinen fahrts gegen
dem letzten Bitt sich nachgesucht habe, gefunden hat, darum gleich
aber die eigentliche Dokumenten bey Kriegszeiten entkommen
seyn, als ist mann gemüsiget, die zeitherige observantz
und Ortsgewohnheit wegen dem zwerchfahrt ausführlich zu
beschreiben, – es wird nehmlich das zwerchfahrt, so eigentlich
Darmstatt zuständig von hiesige unterthanen Bestand …
übergeben, die zugleich das der Gemeind verwilligte Nachen-
fahrt erfolget, auf ganzlichte Anführung bey Gericht und vorsteher
beybehalten, vor ihre Belohnung aber die alt herkömmliche
gebührniß als von einem mit 2 pferd bespannten Gemeinds
mann 1 Mtr, von 2 Ochsen 3 Sr, von 1 pferd 2 Sr,
von 1 ochsen aber 1
1/2 Sr Korn, von einem onbespannten
Bürger aber 20 kr. für die jährliche überfahrten, wegen dem
Wald und sonsten zu … …; da nun der färcher
mit denen unterthanen ein jahrgedinge wie bereits erzehlet
worden, hat, es mag einer viel oder wenig überfahren, so
kann denen Fischern insoweit kein frevel zugemessen werden
wenn dieselbe einen praesirenden Unterthanen gegen eine
kleine erkenntlichkeit überfahren, im Gegentheil ein groser
vortheil für einen Bürger ist wenn oftmahls ein Fischer mit
seinem Nachen vorhanden, der ihn um nicht oft
stunden lang aufgehalten zu werden überfährt, gleiche
Beschaffenheit hat es mit einem eilenden fremden passagir
der dem färcher seine gebühr abgiebt, den Fischer aber
extra belohnet, denn vielmals ist es dem färcher nicht
gelegen, eine eintzige persohn über oder herüber zu
schaffen, was aber das Berg- und Thalfahrt be-
langet, so wird solches von der Ertz Hohen Dhom
Capitulischen praesens Cammer verliehen, und ist

Hess. Staatsarchiv 105 289 044, Dokument 44

solches dermahlen an den Marcktschiffer Jacob
Dinst bestandweis überlaßen und verfahrt worden, warum
aber gedachter Hohen Dhompraesens diese Gerechtigkeit
zustehe, dieses können, die vermuthlich … bewahrte
schriftlich Urkunden, erforderlichen falls belehren.
Die wir mit wahrer Hochachtung sind
Eines Hochlöblich Ertz Hohen Dhomkapitulischen
Amtsschultheiserey Amts

Flörsh. d.3t April 1790

gehorsamste

M. Neumann Gerichtsschultheiß
August Muller
Hironimus Müller
Friedrich Schwertzel
Peter Boll des gerichts
Martin Neumann
Schreiber

Hess. Staatsarchiv 105 289 045, Dokument 45

das Nachenhalten zu Flörsheim betreff:

Auf den in neben stehenden Betreff unterm
21ten Jänner d. J. erstattenden Bericht,
geruhete G. Hohes D. Kapitel med Extr
prot. dto. 18. Febr curr die Gnädige Ent-
schliesung zu erlaßen daß

1) und vorläufig ein Versuch der vorge-
schlagenen Absonderung jener welche
künftig Nachen halten sollen, von den-
jenigen denen dies zu untersagen
zu gemachten, hiebei aber vorzüglich
auf den Nahrungszweig, wodurch
letztere sich u die ihrigen ernähren
können, Rücksicht zu nehmen
und zu untersuchen

2) Ob u auf welche Art diese Neue Schiffer-
zunft einer schon bestehenden Anderen
Zunft, zu Ersparung der Kosten, ein-
verleibt werden könne – vornächst
zur weiteren, über das Ganze zu
treffenden Entschliesung einzuberichten
auch

3) über die Beschaffenheit des, nebst der
von Cam. praebendali verliehenen
Berg- und Thalfahrts zu Flörsheim be-
stehenden besonderer zwergfahrts,
u wem das Eigenthum, auch aus
Gründen zustehe, ferner
Bericht zu erstatten wäre.

Berichtender bemühete sich zu
gehorsamster folgleistung um die nötige
Auskunft, und erhielt

AD 1 Von dem Gerichte zu Flörsheim ein
Verzeichnis der dermalen bestehenden
Fischer welche sind:
1 Franz Weingärtner
2 Peter Nauheimer
3 Martin Bremtahler
4 Jakob und
5 Adam Hahn.
6 Friderich Bengel
7 Andreas,
8 Paul,
9 Philipp,
10 Jakob
11 Johannes und
12 Baltasar Dienst – Auch
13 Adam und
14 Peter Dienst.
15 Gerhard Kleppers und
16 Jakob Fridrichs Wittiben Söhne.
17 Gallus Schleit
18 Johannes Babel und
19 Georg Kohl, an der Zahl 19.

Hess. Staatsarchiv 105 289 046, Dokument 46

Meistentheils arme Leute oder beisassen,
welchen dieses Gewerb zu treiben
nachgesehen worden – ohngeachtet nur
Joh. und Baltasar Dienst geborene Fischer,
ander aber weder geborene, noch
gelernte Fischer sind.
Das Gericht macht die besondere An-
merkung, daß Gallus Schleit, um
seinen alten 80 jährigen nunmehr ver-
storbenen Schwiegervater, der ein Fischer
war, zu ernähren, und Joh. Babel als
ein ausgedienter Soldat als beisassen
angenommen worden, welche beide
sich dann auch als ehrliche Fischer er-
nähren – und nach des Gerichts Gutachten
beizubehalten – Nachbenannten aber
als dem Friderich Bengel
Georg Kohl
Gerhard Klepers und
Jakob Fridrich Wittib
das Nachenhalten untersagt werden könnte,
indem diese ihre Nachen erst neuerlich
angeschafft, weder von Fischer abstammen
noch dieses Gewerbe erlernt haben haupt-
sächlich aber ihre Nachen in der Absicht
halten, um desto gemächlicher Holz-
frevel begehen zu können. – Man
wünschet daher selbst von Gerichts wegen
eine besser geordnete Einrichtung,
welches auch des Berichtenden
Endzweck und Veranlaßung
des ersten Vertrags war. Allein

… capla besiegelt da sämtliche
Fischer den scheinbaren Namen dieses Gewerbs
als eigen Nahrungszweig für sich haben
und keiner ohne vermeintliche
Bedrückungen sich wird zu-
rücksetzen lassen wollen, so
wird man sämtliche beibehalten
und sich dermalen damit be-
gnügen müsen, die Quelle der
Unordnungen nach u nach zu
verstopfen. Wozu

AD2: Nach des Berichtenden Dafür-
halten eine besondere Verord-
nung den Grund legen, die der-
maligen Fischer zu einer
eigenen Gesellschaft mit gewissen

… erhoben werden
könte – welcher Vorschlag die Stelle
einer Zunft gewisser Masen er-
reichet, weniger kostbar u
leichter einzurichten, zu verbessern
u zu erhalten ist, als eine Zunft, in dem
nach erhaltener Gerichtl. Auskunft
diese Gattung Menschen zu
Flörsheim lauter arme Leute
u mei-
stens untüchtig sind, die prastanda
einer schon bestehenden Zunft – ge-
schweige einer eigenen mit Ehre
zu leisten.
Berichtender nimt die Gesellschaft der
Schröder zum Muster, und legt zum be-

Hess. Staatsarchiv 105 289 047, Dokument 47

huf der desfaltigen Einrichtung
in der Beilage einen unmas-
geblichen Entwurf vor.

Beilage
Entwurf einer Verordnung
für
die zu Flörsheim zu errichtende
Fischergesellschaft

Nachdem E. G. Hohes D. Capitel misfallig
vernehmen müsen mit was unausstandigen
Misbrauchen das willkürliche Aufstellen
eigener Nachen zu Flörsheim vorgehalten
seye sofort für nöthig erachtet worden, diesem
Unwesen durch eine eigene verordnung
bethunlichst abzuhalten, als wird hiemit

1tens Allen u jedes Einwöhnern zu Flörsheim
hiemit u für die Zukunft untersagt,
einen Nachen oder Fischerkahn eigenmäch-
tig aufzustellen u zu unterhalten – damit
aber bei der guten Absicht
auf eine bessergeordnete Einrichtung
dem Unterthanen dieser Nahrungs-
zweig nicht ganz abgeschnitten,
sonderen zweckmäsiger be-
trieben werden möge, so sollen

2tens alle und jedes, welcher darunter
Nachen haben, sich
an dem ersten Gerichtstag nach …
Verkündeter dieser Verordnung
bei dem versamelten Gerichte
auf dem Rathause anmelden, und
diese unsere Verordnung

in allen Stücken schuldigst zu befolgen
angeloben u hiernächst ihre Nachen
in das Gerichtsprotokoll eintragen
zu lassen.
… Caplum will demnach

3tens daß die auf vorstehende Art ein-
geschriebene Fischer künftig als eine
eigene Gesellschaft betrachtet, be-
handelt u bei ihrem Gewerbe gegen
jeden, der nicht zu dieser Ge-
sellschaft behöriger Masen wie unten
bemerckt, ange-
nommen ist, geschützet werden
solle.
Wobey dem Gerichte überlassen wird,
die zwei ältesten Fischer als Vorsteher
der Gesellschaft zu ernennen, und
dem guten Endzweck gemäß zu in-
struiren – da mit unter deren

Aufsicht das gute der Gesellschaft
befördert, Misbrauch abgestellt
u den Mitgliedern die
Ehre des Ganzen aufrecht er-
halten werden möge. Solte jedoch

4tens ein oder mehrere der dermaligen
Fischer aus sträfl. Eigensinn sich an
dem bestehenden Gerichtstag zum Ein-
schreiben nicht sistiren, so solle der
oder diejenigen schon die durch selbsten
des Nachenhalten u fischens verlustiget
seyn. Wollte aber

Hess. Staatsarchiv 105 289 048, Dokument 48

5tens ein oder mehrere gleich den dermaligen
Fischern einen Nachen anschaffen u mit
fischen seinen Nahrungsbestand befördern,
so soll dieses, wie bereits ad 1
bemerkt worden, eigenmachtig
zuthun keinem unter irgend einem Vor-
wandte erlaubt seyn
ehe und bevor um eine solche Befugnis
hoheren Orten angesucht und diese von daher
gnadig. erlaubt worden. – Bei willkür-
licher Strafe und confiscirung des ange-
schafften Nachens
Gleichwie nun

6tens diese Befugnis unter vorstehender
Modification allen u jeden Einwohner
lediglich als ein Nahrungszweig
… u frey gelassen wird, so verstehet
sich von selbsten daß die gegenwärtige
sowohl als künftig anzunehmende Fischer
ihre Nachen lediglich zu dieser Absicht
folglich weder zum Über-
fahren andrer Personen
weniger noch zu begünstigung der
Holzfrevler u dgl. gebrauchen.
Auch nicht will kürlich ihre Nachen
andren außer der Gesellschaft
abtretten, überlassen u zu
Schleichhändeln oder sonstigem arglistigen
Unterschleifen werden solle.
Es soll daher

7tens Jeder angenommene Fischer einen
gewissen Platz an dem Main zu Stellung
seines Nachens halten, auf seine Kosten
einen Stein oder Pfahl an das Ufer
setzen u nach jedesmaligem Gebrauch
seinen Nachen daselbst anschliesen u
vor fremden Misbrauch verwahren.
Weilen aber auch

8tens leichtlich geschehen kan desweilen da
passagier zu zeiten wo das zwerch-
fahrt zum Überführen nicht sogleich
bei der Hand oder aus anderen
Ursachen nicht gebraucht werden
sollte, die Nachen der Fischer
gebrauchen wollten oder müßten.
So bleibet den Fischer zwar unbe-
nommen, auch diesen Verdienst
anzunehmen, womit
derselbe sich mit dem Beständer
des zwerchfahrts derhalben ver-
einigen und die gewöhnl. Ge-
büren denselben abreichen
wird. – im entgegengesetzten falle
hat es bei dem 6ten Punkt sein
verbleiben und das zu widerhalten
diesem sowohl als
anderen ähnlichen Übertrettungs-
fällen fürs 1.mal 1 Th. herr-
schaftlicher Geldstrafe zu erlegen,
auf den 2ten fall aber die

Hess. Staatsarchiv 105 289 049, Dokument 49

Verlustigung des Nachens zu gewärtigen.
Ebenso mögen zwar

9tens die besitzer eines eigenen Nachens
selben zum Überführen ihrer eigenen
person – oder der ihrigen gebraucht,
jedoch ohne Nachtheil des zwerchfahrts
welcher nach der zeitherigen observanz
und von Gerichtstagen anerkannten
Orts Gewohnheit mit den Unterthanen
ein sogenantes Jahresgedinge hat, …
dessen für die jährl. Überfahrten
der bespannte Gemeints Mann
von 2. Pferden 1 Mltr
von 2. Ochsen 3 Sr
von 1. Pferd 2 Sr
von 1. Ochsen 1½ Sr
der ohnbespante Bürger aber
alljährl. 20 Krz
dem beständer des zwerchfahrts an-
zureichen mus – bei welchem Ge-
kommen es dann auch noch zur
Zeit belassen, zugleich
aber auch dem Gericht u Ortsvorstand
aufgegeben wird, die Absicht dieser
Verordnung bestens zu handhaben,
auf dessen befolgung zu achten,
bei allenfallsige Übertrettung
die schleunigste Anzeige …
Ordnungsmäsige Behörde zu er-
statten
auch alles bei
zutrag … zur Aufnahm dieses
Gewerbes sowohl als Abstel-
lung irgend noch unbekanten
Unterschleifen abzwecken mögte.
Was

10tens die verlangte Auskunft über das zwerch-
u Thal u bergfahrt betrifft, sollen nach
Gerichts bericht die eigentlichen Documenta
bei Kriegszeiten entkommen seyn
das zwerchfahrt ist dem einwohner andres
rupert zu Flörsheim in Gnad. bestanden – da
bestandtsbrief, welchen man privativ
eingesehen ist ex mandato …
ausgefertiget, u der beständer ange-
wiesen, jeder Männig aufs beste zu be-
fördern, die Gerechtsame aufrecht
zu halten u keine beschwerde
aufkommen zu lassen, u die Anzeige
in derley fällen bei dem Hochfürstl. Ober-
Amte zu Wallau zu machen. Zu dem
… sonsten heißt es: Verleihen
wir Unser fahrs mit aller Gerechtigkeit
und freiheit, wie uns von altersher zu-
stehet – das bestandsgeld ist jahrl.
181 thl.

Hess. Staatsarchiv 105 289 050, Dokument 50

Übrigens thut der bestandbrief von der
Gemeinde Flörsheim keine
besondere Meldung – die Überfahrt
Gebürnis welche die flörs-
heimer Unterthanen an den färcher ent-
richten ist durch ein sogenanntes Jahrge-
ding festgesetzt und diese nach Orts Gewohn-
heit gegründet. Es … nämlich
Ein bespanter Gemeindsmann
von 2. Pferden 1 Mltr
von 2. Ochsen 3 Sr
von 1. Pferd 2 Sr
von 1. Ochsen 1½ Sr
der ohnbespante Bürger aber zahlet
nur 20 Krz – für die
jährl. Überfahrten, derselbe mag
viel oder wenig überfahren –
das Berg u Thalfahrt ist von Camera
prebendali dermals dem Marcktschiffer
Jacob Dienst – bestandweis über-
lassen. Der Grund des Eigenthums
des einen sowohl als des andern lassen
sich diesseits nicht bestimmen, und wird
Einer Hohen Dom Praesens Kammer
zur weiteren Nachsuchung in den
Archiven anheimgestellt. Womit
in schuldigem Respect beharret

Hochh. d 16. Aprill 1790